Als "rechtsextremistischer Verdachtsfall" eingestuft: AfD unter Beobachtung - was das für die Partei bedeutet

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Gericht stuft AfD als extremistischer Verdachtsfall ein
Aus einem Gerichtsurteil geht jetzt hervor, dass der Verfassungsschutz die AfD weiter mit nachrichtendienstlichen Mitteln beobachten darf, weil die Bundespartei als ein rechtsextremistischer ...
Gericht stuft AfD als extremistischer Verdachtsfall ein
Jean-Francois Badias (AP)

Es ist ein Schlussstrich, aber vermutlich nur ein vorläufiger: Nach sieben Tagen mündlicher Verhandlung ist ein Urteil der obersten NRW-Verwaltungsrichter in einem Streit um die AfD gefallen.

Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat die AfD nach einem Urteil des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichts zu Recht als rechtsextremistischen Verdachtsfall eingestuft. Das Gericht hat am Montag in Münster ein Urteil aus der Vorinstanz bestätigt.

Damit darf der Verfassungsschutz auch weiterhin nachrichtendienstliche Mittel zur Beobachtung der Partei einsetzen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das OVG ließ zwar keine Revision zu. Die AfD kann aber einen Antrag auf Zulassung am Bundesverwaltungsgericht in Leipzig stellen (Aktenzeichen: 5 A 1216/22, 5 A 1217/22 und 5 A 1218/22).

AfD und Junge Alternative als extremistischer Verdachtsfall eingestuft

Die AfD hatte sich in dem Berufungsverfahren dagegen gewehrt, dass der Verfassungsschutz die gesamte Partei, den mittlerweile aufgelösten AfD-"Flügel" und die Jugendorganisation Junge Alternative als extremistischen Verdachtsfall führt. Beim Flügel geht es zusätzlich um die Einstufung als gesichert extremistische Bestrebung.

In erster Instanz hatte das Verwaltungsgericht Köln den Verfassungsschützern recht gegeben: Die Richter sahen ausreichend Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen innerhalb der AfD

Diese Auffassung teilt das OVG laut dem am Montag verkündeten Urteil. Die Klagen richteten sich gegen das Bundesamt für Verfassungsschutz. Weil das Bundesamt seinen Sitz in Köln hat, sind die Gerichte in NRW zuständig.