Ein 58-Jähriger behauptet, seine Corona-Impfung sei Grund für die massive Verschlechterung der Sehkraft auf einem Auge. Doch seine Klage scheitert.
Das Landgericht Rottweil hat eine Klage wegen eines mutmaßlichen Schadens durch eine Corona-Schutzimpfung abgewiesen. Geklagt hat ein 58 Jahre alter Mann. Er wirft dem Impfstoff-Hersteller Biontech vor, infolge einer Corona-Impfung auf dem rechten Auge fast vollständig erblindet zu sein. Der Mann verlangt vom Mainzer Unternehmen 150.000 Euro Schmerzensgeld und die Feststellung, dass ihm sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen sind. Der Kläger kann gegen das Urteil vom Mittwoch innerhalb eines Monats Berufung einlegen, wie das Landgericht mitteilte.
Klägeranwalt Joachim Cäsar-Preller kündigte an, Berufung einlegen zu wollen. «Es ist ein großer Fehler, dass der Richter nicht in die Beweisaufnahme gegangen ist», sagte Cäsar-Preller.
Es handelt sich nicht um den ersten Prozess dieser Art in Deutschland. In einigen Fällen wurden Klagen in erster Instanz bereits abgewiesen. Einige Verfahren sind noch nicht abgeschlossen.
Ein Impfstoffhersteller haftet laut Gericht für schädliche Nebenwirkungen nur dann, wenn diese insgesamt den Nutzen des Medikaments übersteigen. Die zweite Voraussetzung für eine Haftung wäre, wenn beispielsweise in der Packungsbeilage des Medikaments nicht ausreichend auf die schädlichen Folgen hingewiesen wurde. Die Zweite Zivilkammer sah beide Voraussetzungen als nicht gegeben an.
Zuletzt hatte das Landgericht Düsseldorf Schadenersatz- und Schmerzensgeldklagen gegen zwei Impfstoff-Hersteller wegen mutmaßlicher Schäden durch Corona-Impfungen als unbegründet abgewiesen. Gegen den Mainzer Impfstoffproduzenten Biontech hatten zwei Frauen und ein Mann geklagt. Auch das Landgericht Mainz hatte die Klage einer Frau gegen Astrazeneca wegen eines möglichen Corona-Impfschadens auf Schmerzensgeld abgewiesen.
Haftungsregeln wie für andere Arzneimittel
Für Covid-19-Impfstoffe gelten im Prinzip dieselben Haftungsregeln wie für andere Arzneimittel, etwa nach dem Arzneimittelrecht oder dem Produkthaftungsgesetz. Der Hersteller kann zur Verantwortung gezogen werden, wenn etwa ein Produktionsfehler vorliegt. Wichtig ist: Ist der Schaden ursächlich auf die Impfung zurückzuführen? Bei der Corona-Impfstoffbeschaffung über die EU war mit den Herstellern vereinbart worden, dass bei erfolgreichen Klagen - außer in besonderen Fällen - die jeweiligen Mitgliedstaaten die Entschädigungen sowie die Prozesskosten des Herstellers übernehmen.
Und es gibt anerkannte Impfschäden. Als seltene und sehr seltene werden etwa die Herzkrankheit Myo-/Perikarditis, die im Gehirn auftretende Sinusvenenthrombose und weitere Blutgerinnsel, eine Gesichtslähmung, eine Muskelschwäche namens Guillain-Barré-Syndrom und der Hörschaden Tinnitus anerkannt. «Schwerwiegende Nebenwirkungen» sind laut dem Arzneimittelgesetz Impffolgen, «die tödlich oder lebensbedrohend sind, eine stationäre Behandlung oder Verlängerung einer stationären Behandlung erforderlich machen, zu bleibender oder schwerwiegender Behinderung, Invalidität, kongenitalen Anomalien oder Geburtsfehlern führen».