Ein Fall aus Rostock landete beim Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern. Das entschied nun, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nicht verpflichtet sind, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern das Rauchen während der Arbeitszeit zu gestatten.
Raucherpausen gehören in Deutschland zum Alltag. Auch wenn die Zahl der Raucherinnen und Raucher seit 2001 konstant abnimmt, so wurden Anfang 2022 immer noch 26,2 Millionen Raucherinnen und Raucher, sowie 14,85 Millionen täglich rauchende Menschen in Deutschland erfasst.
Dabei hat jede und jeder Arbeitgeberin oder Arbeitgeber andere Herangehensweisen an Kompromisse mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Manche erlauben mehrere Raucherpausen, wenn sie vor die Büros gehen, andere erlauben das Rauchen nur in der Pause. Ein Fall aus Rostock, bei dem der Betriebsrat eines Logistikdienstleisters am Seehafen gegen neue Regelungen am Arbeitsplatz geklagt hatte, ging wegen des Streites über eine solche Einigung vor Gericht.
Rauch-Pausen während der Arbeit alle sechs Stunden
Das Logistikdienstleistungsunternehmen verarbeitet vornehmlich große Mengen Holz und Holzprodukte. Währenddessen machten die Arbeitnehmenden immer wieder eine Rauch-Pause. Geeinigt hatte man sich mit den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern zunächst auf eine Rauch-Pause alle sechs Stunden, entsprechend dem Rahmentarifvertrag für Hafenarbeiterinnen und Hafenarbeiter. Im Jahr 2011 gab es dann eine neue Regelung, auf die sich Betriebsrat und die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber geeinigt hatten.
Wegen „besonderer Brandgefahr“ gebe es ab sofort ein striktes Rauchverbot. Allerdings könnte weiterhin in den Pausen in sogenannten „Raucherinseln“ geraucht werden. 2020 kam es dann im Rostocker Hafen bei mehreren Unternehmen zu Bränden. Daraufhin wurde in der Regelung zum Rauchen der Absatz ergänzt, dass das Rauchen „ausschließlich in der tariflich vorgeschriebenen Pause gestattet“ sei.
Weil der Betriebsrat diese Änderung nicht hinnehmen wollte, ging die Auseinandersetzung vor Gericht. Die Argumentation des Betriebsrates: „Bei technologisch bedingten Arbeitsunterbrechungen zwischen den Arbeiten sei nach jahrzehntelanger betrieblicher Übung das Rauchen möglich gewesen. Es habe sich nicht um Pausen im Sinne des Rahmentarifvertrages gehandelt.“
Betriebsrat wolle "bezahlte Rauch-Pausen", heißt es von der Arbeitgeberin
Seitens der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber heißt es vor Gericht, dass in der Verhaltensordnung vom November 2020 nur wiedergegeben werde, was sich aus dem Rahmentarifvertrag ergebe. „Neben den Pausen gibt es keine weitere Kategorie von ‚Arbeitsunterbrechungen‘.“ Der Betriebsrat wolle bezahlte Raucherpausen einführen. Zudem gebe es keine jahrzehntelange Übung zur Gestattung von Raucherpausen, denn je nach Arbeitsplatz sei das Aufsuchen einer Raucherinsel mit erheblichem Zeitaufwand verbunden.
Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern bestätigte in zweiter Instanz das erste Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin. Die Ergänzung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, nur in den Pausen außerhalb der Arbeitszeit zu rauchen, betreffe das Arbeitsverhalten und sei zulässig. Es gehe ausschließlich um die Einhaltung der Arbeitszeiten. Laut Urteilsbegründung, könnten die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während des Rauchens grundsätzlich nicht arbeiten. Dadurch stelle Rauchen außerhalb der Pausen eine Unterbrechung der Arbeit dar. „Die Arbeitgeberin ist nicht verpflichtet, solche Arbeitsunterbrechungen zu dulden“, heißt es.