Fast 5000 Euro rein an Verwahrkosten für ein abgeschlepptes Auto sollte ein Halter bezahlen. Der Rechtsstreit dazu fand nun am BGH ein Ende. Der ADAC hat für Betroffene einen Rat.
Das Abschleppen eines Autos ist an sich schon teuer und ärgerlich für Halter und Halterinnen - dazu kommen oft noch Standgebühren. Im Rechtsstreit zu einem Fall aus Sachsen, bei dem sich allein diese Verwahrkosten auf 4935 Euro summiert hatten, hat am Freitag der Bundesgerichtshof (BGH) ein Urteil gesprochen.
Die schlechte Nachricht für betroffene Besitzer zuerst: Grundsätzlich dürfen Kosten, die im Zusammenhang mit der Verwahrung des Fahrzeugs im Anschluss an den Abschleppvorgang entstehen, in Rechnung gestellt werden, entschied der fünfte Zivilsenat in Karlsruhe.
Die gute Nachricht: Ohne weiteres ist das aber nicht möglich. Zum einen muss dem Urteil zufolge der Grundstücksbesitzer, auf dessen Gelände der Wagen unerlaubt abgestellt wurde, oder stellvertretend die Abschleppfirma den Halter des Fahrzeugs unmittelbar im Anschluss über den Abschleppvorgang informieren. Zum anderen sei der Erstattungsanspruch zeitlich begrenzt, bis zu dem Moment, wenn der Halter die Herausgabe seines Wagens verlangt.
Wenn das Unternehmen dann allerdings anbietet, den Wagen im Gegenzug für die bis dahin entstandenen Kosten herauszugeben und der Halter diese nicht zahlen kann oder will, könnten die Verwahrkosten weiter steigen. Wie hoch Standgebühren sein dürfen, legte der BGH nicht fest. Die Rede war von «ortsüblichen Kosten».
Regionale Unterschiede bei den Kosten
Der Automobilclub ADAC hat keine Übersicht über die Spannbreite der Standgebühren für abgeschleppte Fahrzeuge in Deutschland. «Tatsächlich können die Verwahrkosten regional aber stark variieren.»
Um die Kosten zu reduzieren, sei eher anzuraten, den geforderten Betrag zu zahlen beziehungsweise zu hinterlegen - selbst dann, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschleppmaßnahme oder an der Höhe der Abschleppkosten bestehen. Im Anschluss könnten immer noch Rückforderungsansprüche gegen den Grundstücksbesitzer gerichtet werden, teilte ein ADAC-Sprecher nach der Urteilsverkündung mit.
Dass der Grundstücksbesitzer unmittelbar den Halter des falschparkenden Pkw über das Abschleppen informiert, ist nach Einschätzung des ADAC in den meisten Fällen schwer umsetzbar. Denn dazu müsse er gegen Gebühr beim Verkehrszentralregister in Flensburg die Halterdaten erfragen. «In der Regel hat sich der Halter bis dahin längst beim Grundstücksbesitzer bzw. dem Abschlepper gemeldet.»