30.03.2022, Hessen, Frankfurt/Main: Eine FFP-2-Maske liegt auf dem nassen Pflaster in der Frankfurter Innenstadt. Am kommenden Samstag (02.04.2022) greifen auch in Hessen umfangreiche Lockerungen ...
Eigentlich soll das Auslaufen der Maskenpflicht den Kunden in Bayern als Erleichterung dienen. Doch die Möglichkeit, ein individuelles Hausrecht umzusetzen, könnte genau das Gegenteil bewirken, warnen Verdi und IHK. Das betrifft auch die Corona-Regeln am Arbeitsplatz.
Wenn nach dem 2. April ein Großteil der Corona-Maßnahmen ausläuft, bedeutet das für viele Kunden und Kundinnen eine nervige Vorschrift weniger: In bayerischen Supermärkten und Geschäften des Einzelhandels gilt beim Einkaufen dann nämlich keine FFP2-Pflicht mehr. Möglich ist dies auch, weil der Freistaat auf die Anwendung der Hotspot-Regel verzichtet. Aber: Händler können weiterhin von ihrem Hausrecht Gebrauch machen. Was also eigentlich als Erleichterung gedacht war, könnte bei Verbrauchern zunehmend Verwirrung auslösen.
Vor einem "brutalen Flickenteppich" warnt beispielsweise Verdi Bayern: Die neuen Corona-Regeln stellen die Unternehmen vor neue Probleme, da diese nun selbst entscheiden müssen, ob sie sich an der Verordnung des Freistaats orientieren oder auf ihr Hausrecht zurückgreifen, kritisiert Hans Sterr vom Verdi-Landesbezirk Bayern. Die Vorgaben zur Maskenpflicht seien daher "keine gute Lösung".
FFP2-Masken in Bayern: Aus Vorschrift wird Empfehlung
Das Tragen einer Schutzmaske ist vonseiten der bayerischen Regierung ab dem 3. April nur noch eine Empfehlung und keine Vorschrift mehr. Kunden und Kundinnen können aber natürlich weiterhin freiwillig eine Maske tragen. Viele Einzelhandelsketten und Supermärkte haben bereits angekündigt, es bei einer bloßen Empfehlung zu belassen und die Pflicht nicht zu verlängern.
Auch die IHK sieht hier einen Zwiespalt zwischen Eigenverantwortung und vorgegebenen Regeln. Dies betreffe aber nicht nur den Einzel- und Lebensmittelhandel, sondern auch den Infektionsschutz im Büro. Arbeitgeber seien dazu verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Je nachdem, wie diese ausfällt, kann die Maskenpflicht am Arbeitsplatz weiterhin gelten, wie Frauke Kamp, Expertin für Arbeitsrecht bei der IHK München/Oberbayern, im Interview mit dem BR ausführt.
Dabei gibt es eine wichtige Unterscheidung: Arbeitgeber dürfen anordnen, dass die Maske weiterhin getragen werden muss. Tun sie dies nicht und lassen die Vorschrift stattdessen auslaufen, können sie es ihren Angestellten aber nicht verbieten, die Maske weiterhin freiwillig zu nutzen, ergänzt Hans Sterr und beruft sich dabei auf das "Schutzbedürfnis" der Mitarbeiter*innen.
Bernd Ohlmann vom Handelsverband Bayern glaubt nicht daran, dass viele Händler die Maskenpflicht mithilfe des Hausrechtes verlängern werden – denn damit würden sie potenzielle Kunden fernhalten, erklärt Ohlmann dem BR. So sieht es auch der bayerische Hotel- und Gaststättenverband in einer aktuellen Pressemitteilung, in der es heißt: "Endlich können wir wieder Gastgeber für alle sein."
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