Deutschland stellt als bevölkerungsreichstes Land in der EU auch die meisten Abgeordneten. Deutsche sind im Parlament aber dennoch unterrepräsentiert. Während ein deutscher Abgeordneter im Schnitt grob 875.000 Menschen vertritt, sind es bei einem Abgeordneten aus Malta nur knapp 100.000.
Gäbe es diese Ungleichheit nicht, müsste das Parlament entweder deutlich größer werden oder die Bürgerinnen und Bürger der kleinsten EU-Länder würden lediglich von einem Abgeordneten oder einer Abgeordneten vertreten.
Wie wird gewählt?
Das unterscheidet sich von EU-Land zu EU-Land, teils von Partei zu Partei. In Deutschland stellen die meisten Parteien bundesweit Listen auf, deren Reihenfolge auf einem Parteitag festgelegt wird.
Je mehr Stimmen eine Partei bekommt, desto mehr Menschen von dieser Liste ziehen ein. Bei der CDU/CSU werden Listen nicht bundesweit, sondern auf Landesebene verabschiedet. Diese Aufstellung ist teils noch nicht abgeschlossen, in NRW will die CDU ihre Liste beispielsweise am 3. Februar in Dortmund beschließen.
EU-weit einheitlich ist, dass die Anzahl der Abgeordneten einer Partei proportional zur Anzahl der erhaltenen Stimmen sein muss. Länderübergreifende Listen gibt es nicht.
Welche Auswirkungen hat die Wahl?
Welche Mehrheiten im Parlament organisiert werden können, hat entscheidenden Einfluss auf neue EU-Gesetze. So musste bei vielen aktuellen Vorhaben wie etwa dem Verbrenner-Aus oder umstrittenen Naturschutz- und Klimagesetzen eine Mehrheit im Parlament zustimmen. Auch bei der Verteilung von Geld, wie der milliardenschweren EU-Agrarförderung, hat das Parlament einen großen Einfluss.
Die meisten Gesetze werden aber zusammen mit den EU-Staaten verhandelt und müssen auch im sogenannten Rat eine Mehrheit finden. Dort entscheiden Vertreterinnen und Vertreter der jeweiligen nationalen Regierungen. Auf die Mehrheitsverhältnisse in dieser Institution hat die Europawahl keinen direkten Einfluss.
Die Besetzung der EU-Kommission nach der Wahl kann das Parlament hingegen beeinflussen. Die Behörde hat das alleinige Recht, konkrete EU-Rechtsakte vorzuschlagen, die dann von Parlament und den EU-Staaten ausgehandelt werden.
Zwar ist es zunächst Aufgabe der Staats- und Regierungschefs der EU-Staaten, einen Vorschlag für die Präsidentin beziehungsweise den Präsidenten zu machen, das Parlament kann diesen aber ablehnen. In der Regel wird auch ein Kandidat aus den Reihen der größten Fraktion im Parlament vorgeschlagen.
Der Rat und der designierte Präsident erarbeiten dann eine Liste der restlichen Kommissare, je einer aus jedem EU-Staat. Das Parlament muss auch der Ernennung der restlichen Kommissare zustimmen.