Rechtlich geht es um die Frage, wie frei die Mehrheit einer Eigentümergemeinschaft bei der Fassadengestaltung ist. Für Wuppertal geht es um mehr. Der BGH äußert sich dabei auch zum Wesen der Kunst.
Selbst der Wuppertaler Oberbürgermeister warb einst für das Kunstprojekt: Mehrere Street-Art-Werke an Hausfassaden sollen ein Ensemble entlang der Talachse bilden. Gut für die Stadt, gut fürs Marketing, gut für den Tourismus - so die Idee. Doch in einer Wohnanlage mit Hochhaus sorgte das dort an einer Front geplante Wandgemälde für Wirbel.
Ein Wohnungseigentümer hat sich gegen einen Beschluss der Mehrheit durch die Instanzen geklagt und versucht zu verhindern, dass die Nordseite des Gebäudes Teil des stadtweiten Projekts wird. Doch auch am Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe scheiterte er nun. (Az. V ZR 165/25)
Entscheidend sei, ob ein baulicher Eingriff die äußere Gestalt der Wohnanlage als Ganzes grundlegend umgestalte, erläuterte der fünfte Zivilsenat. Die Grenze dafür müsse im Einzelfall geklärt werden. Eine andere farbliche Gestaltung der Fassade könne indes mehrheitlich beschlossen werden.
Auf Geschmack komme es dabei nicht an: Ein Wohnungseigentümer werde nicht dadurch unbillig benachteiligt, dass ihm ein Fassadengemälde weniger zusage als anderen.
Im Kern ging es in dem Fall um die Frage, wie weit die Macht der Mehrheit reicht, hatte die Vorsitzende Richterin Bettina Brückner bei der Verhandlung im Juli gesagt. Diese hatte 2024 beschlossen, dass die Verwalterin einen Vertrag mit dem für das Kunstprojekt verantwortlichen Verein abschließe.
Der Kläger argumentierte unter anderem, das Gemälde gestalte die Wohnanlage grundlegend um, er könne über Jahre keine Klimaanlage an der Fassade anbringen und es sei ein erhöhtes Aufkommen an Besuchern zu erwarten. Zudem bleibe offen, wie das Kunstwerk letztlich aussehen werde. Doch am Amtsgericht Wuppertal und dem Landgericht Düsseldorf blitzte er damit ab.
Vom «Wesen der Kunst»
Der Mehrheitsbeschluss der Eigentümer regelt laut BGH die zu gestaltende Fläche, dass ihnen keine Kosten entstehen und das Kunstwerk nach fünf Jahren überstrichen werden darf. Das sei ausreichend. «Einer Beschreibung, wie das Kunstwerk nach seinem Abschluss konkret aussehen wird, bedarf es nicht.»