Wohnung teilen: So regeln Wohn­gemeinschaften den Mietvertrag

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Wohngemeinschaften haben auch im Mietrecht ihren Platz gefunden.
Wohngemeinschaften haben auch im Mietrecht ihren Platz gefunden.
CC0 / Pixabay / congerdesign

In eine Wohn­gemeinschaft zu ziehen, ist ganz praktisch und hilft in Großstädten gegen die Wohnungsnot. Aber wer ist für die Wohnung am Ende des Tages verantwortlich?

  • Variante 1: WG mit einem*r Hauptmieter*in und weiteren Untermietverträgen
  • Variante 2: WG und jeder ist Hauptmieter
  • Variante 3: Zwar WG, aber mit separaten Mietverträgen
  • WGs sind inzwischen Normalfall

In jeder Wohn­gemeinschaft gibt es Wechsel. Wann und wie neue Mitbewohner ein- und alte ausziehen dürfen, hängt davon ab, wie der Mietvertrag gestaltet ist. Eine geklärte Rechtslage bei einer Wohngemeinschaft, die in einer Mietwohnung zusammen lebt, hilft Ärger und Streit zu vermeiden. Im Kern gibt es drei Varianten.

Variante 1: WG mit einem Hauptmieter*in und weiteren Untermietverträgen

Eine Möglichkeit ist, dass ein*e Hauptmieter*in den Mietvertrag mit der Haus­verwaltung oder den Eigentümer*innen abschließt. Die einzelnen Zimmer werden dann über Unter­miet­verträge an weitere Bewohner*innen vermietet.

Voraussetzung ist allerdings, dass die Unter­vermietung auch erlaubt ist. In diesem Fall ist allein der Hauptmieter*in verantwortlich und haftet gegenüber dem*r Vermieter*in. Wer noch in der Wohnung wohnt, entscheidet der Haupt­mieter oder die Hauptmieterin. Im Kündigungs­fall wird nur dem*r Hauptmieter*in gekündigt. Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Für Vermieter*innen hat das Vorteile: weniger Aufwand, der Hauptmieter*in haftet und ist einzige*r Ansprechpartner*in.

Scheidet der Hauptmieter*in aus, kann ein anderer Untermieter*in in den Hauptmietvertrag eintreten. Das garantiert einen unkomplizierten Mietwechsel. Bei einer Veränderung des Hauptmieters haben Eigentümer*innen ein Mitspracherecht. Hauptmieter*innen müssen Namen, Bonität und andere wesentliche Informationen zu den Untermieter*innen mitteilen. Zahlungen und die Kommunikation laufen ausschließlich über den Hauptmieter. Er oder sie muss auch die Mietverträge für die WG-Zimmer aufsetzen.

Variante 2: WG und jeder ist Hauptmieter

Eine andere Variante ist, dass alle Bewohner als Hauptmieter*innen gelten. Diese Version des Wohngemeinschaftsmietvertrags ist besonders beliebt. Hierzu müssen alle den Mietvertrag unterschreiben. Die Rechten und Pflichten gegenüber der Haus­verwaltung üben dann alle WG-Mitglieder gleichermaßen aus. Das gilt auch für die Kündigung. Soll die Wohn­gemeinschaft aufgelöst werden, muss die Kündigung von allen Mitgliedern ausgehen. Im Zweifel kann das problematisch werden, wenn nur ein WG-Mitglied ausziehen möchte. Als Vermieter*in hat man die Garantie, dass alle Parteien verantwortlich und haftbar sind. Vermieter*innen müssen bei dieser Variante stets mit allen WG-Mitgliedern kommunizieren. Zugleich gilt die Kündigung nur dann, wenn sie gegenüber allen Hauptmieter*innen ausgesprochen wird.

Der Vermieter darf den Mieterwechsel nicht von der Zustimmung zu einer Mieterhöhung abhängig machen. Das entschied das Amtsgericht (AG) Gießen (Urteil vom 2.7.2018, Az.: 48 C 295/17). Bereits in der Vergangenheit kam es zu mehreren Mieterwechseln, welchen die Vermieterin zugestimmt hatte. Das Amtsgericht Gießen bestätigte, dass die WG ohne besondere Genehmigung einzelne Mieter auswechseln könne. Dies ergebe sich daraus, dass die Beklagte in der Vergangenheit der Veränderung bei Mietern zugestimmt habe. Die WG habe daher davon ausgehen dürfen, dass dies auch in Zukunft so gehandhabt werden solle. Der Anspruch auf einen Mieterwechsel sei somit Bestandteil des Mietvertrags geworden. Der Beklagten müsse nur Gelegenheit gegeben werden, dem Mieteraustausch zu widersprechen, wenn ein wichtiger Grund in der Person des neuen Mieters vorliege. Die Mieterhöhung mit dem Mieterwechsel zu verknüpfen, sei jedenfalls nicht möglich.

Variante 3: Zwar WG, aber mit separaten Mietverträgen

Vermieter*innen können auch mit jedem einzelnen Bewohner einen eigenen Vertrag abschließen. Das heißt, es wird dann nur ein Mietvertrag über ein Zimmer sowie die Mit­benutzung von Küche und Bad und eventuell vorhandenen Gemeinschaftsräumen abgeschlossen. 

Bei dieser Vertragsv­ariante können die Mitbewohner eigenständig ein- und ausziehen, ohne sich mit dem Rest der Wohn­gemeinschaft besprechen zu müssen. Die Auswahl der Mitbewohner liegt aber allein im Ermessen des Vermieters. Daher kann es in solchen Zweck-WGs zu einer höheren Fluktuation kommen. Der Unterschied zum Hauptmieter-Modell besteht darin, dass es keine gesamtschuldnerische Haftung gibt. Der Vermieter*in muss sich darum kümmern, Mietinteressenten zu finden und einzelne Mietverträge mit ihnen abzuschließen. 

Der Aufwand bei separaten Mietverträgen ist natürlich höher, besonders weil die Nebenkosten mit jedem Mieter einzeln abzurechnen sind. Mit einer Nebenkostenpauschale ist es aber möglich, den Verwaltungsaufwand zu minimieren. 

WGs sind inzwischen Normalfall

Dass WGs inzwischen Wohnalltag sind, musste ein Hausbesitzer in Rheinland-Pfalz lernen. Er hatte einen Hauseigentümer verklagt, weil er sein Einfamilienhaus in einem reinen Wohngebiet an eine studentische Wohngemeinschaft mit 11 Personen vermietet hatte. Der Nachbar klagte auf eine behördliche Untersagung dieser Form der Nutzung. Das Ober­verwaltungs­gericht (OLG) Rheinland-Pfalz wies die Klage jedoch als unbegründet zurück (OLG vom 8.12.2016, Az.: 8 A 10680/16). Die Nutzung als Wohngemeinschaft erfülle gerade den Zweck des Baugebiets, nämlich dem Wohnen zu dienen. Wohngemeinschaften seien mit der Zweckbestimmung des reinen Wohngebiets ebenso generell verträglich wie die Unterbringung von Studenten in einem Wohnheim.

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