Ist ein Mietzuschlag bei einer Untervermietung der Wohnung erlaubt? Diese Frage hat jetzt das Landgericht in Berlin geklärt. Für den Zuschlag gibt es jetzt ebenfalls eine Richtmarke.
- Ohne Zuschlag keine Untervermietung
- 30 Euro Mietaufschlag können es schon sein
- Untervermietung: Zustimmung von Vermieter*innen erforderlich
Mietende sind nicht erfreut, wenn die Vermieter*innen erklären, dass die Genehmigung einer Untervermietung mit zusätzlichen Kosten verbunden ist. Viele akzeptieren das nicht und streiten mit ihren Vermieter*innen. Es ist deshalb gut, dass jetzt ein Berliner Gericht in dieser Sache Klarheit geschaffen hat.
Ohne Zuschlag keine Untervermietung
Zwei Mieterinnen erhalten die Erlaubnis, ihre angemietete Wohnung in Berlin-Schöneberg befristet unterzuvermieten. Dafür verlangt die Vermieterin allerdings einen Untermietzuschlag von 50 Euro pro Monat. Die Mieterinnen protestieren zwar, überweisen aber dennoch monatlich 50 Euro mehr.
Später forderten sie den gezahlten Betrag von 1.200 Euro zurück. Doch ihre Klage blieb ohne Erfolg. Das Landgericht (LG) Berlin argumentiert, dass die Vermieterin nach § 553 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Erlaubnis zur Untervermietung von der Bereitschaft der Mieterinnen zur Zahlung einer höheren Miete abhängig gemacht habe (Urteil vom 10.6.2022, Az.: 63 S 72/21).
Der oder die Vermieter*in kann die Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung von einer angemessenen Mieterhöhung abhängig machen, wenn das sonst nicht zumutbar ist. Beim Kriterium "Zumutbarkeit" der Erteilung der Erlaubnis und der Festlegung der "angemessenen" Mieterhöhung sollen die Bedingungen des Hauptmietvertrages ausschlaggebend sein.
30 Euro Mietaufschlag können es schon sein
Bei der Höhe des Untermietzuschlages sind sich die Kammern in Berlin allerdings nicht einig: Das Landgericht (LG) Berlin (Urteil vom 19.12.2018, Az: 66 S 28/18) urteilte 2018, dass ein pauschaler Zuschlag von fünf Euro bis 30 Euro pro Monat wegen des erhöhten Aufwands und erhöhter Sachrisiken der Vermieter*innen durch zusätzlich im Haushalt lebende Personen sachgerecht ist. Hierbei ist aber stets der konkrete Einzelfall zu berücksichtigen. Damals war aber schon mehr möglich: Ein höherer Zuschlag kommt nach Ansicht des Gerichtes bei konkret drohenden Vermögensnachteilen in Betracht. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn untermieterbedingte höhere Betriebskosten nicht an den oder die Hauptmieter*in weitergegeben werden können.
In der Regel wird ein Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der Untermiete als angemessen erachtet. Erreicht der Mietzins die ortsübliche Vergleichsmiete nicht, sodass der oder die Mieter*in deshalb durch die Untervermietung einen höheren Gewinn erzielt, wird ein Zuschlag in Höhe von bis zu 25 Prozent als zulässig erachtet (Landgericht Berlin, Urteil vom 7.7.2016, Az.: 18 T 65/16).