Nach deutschem Mietrecht (§ 568 BGB) muss eine Kündigung schriftlich erfolgen und den klaren Willen zur Beendigung des Mietverhältnisses enthalten. Die Kündigung per E-Mail ist nicht ausreichend, um den Mietvertrag wirksam zu beenden. Zudem muss die Kündigung eigenhändig unterschrieben sein. Die Angabe einer Kündigungsfrist ist dabei jedoch nicht ausdrücklich gefordert.
Es gelten die Kündigungsfristen im Gesetz
Die Kündigungsfrist ergibt sich in der Regel aus dem Mietvertrag oder den gesetzlichen Vorschriften (§ 573c BGB). Es gilt Folgendes:
- Drei Monate Kündigungsfrist, wenn das Mietverhältnis bis zu fünf Jahre bestand.
- Sechs Monate, wenn das Mietverhältnis länger als fünf Jahre, aber kürzer als acht Jahre bestanden hat.
- Neun Monate, wenn das Mietverhältnis länger als acht Jahre bestanden hat.
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung im Mietvertrag ist unwirksam. Durch die Regelungen im BGB ist das Ende des Mietverhältnisses bestimmbar. Dadurch ist die Kündigung auch ohne explizite Fristangabe gültig.
Risiken und Chancen der BGH-Entscheidung für beide Parteien
Vermieter: Sie profitieren davon, dass ihre Kündigungen seltener an formalen Fehlern scheitern. Allerdings müssen sie sich bewusst sein, dass Mieter ohne Fristangabe eventuell unsicher sind, wann die Kündigung wirksam wird.
Mieter: Für Mieter kann dies bedeuten, dass sie eine Kündigung weniger leicht anfechten können. Es besteht die Gefahr, dass Missverständnisse über das genaue Beendigungsdatum entstehen.
Deshalb zwei Empfehlungen für eine rechtssichere Kündigung: (1) Auch wenn die Fristangabe nicht zwingend erforderlich ist, sollte sie zur Klarstellung dennoch enthalten sein. (2) Eine deutliche Formulierung hilft, Missverständnisse zu vermeiden.
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