Die Corona-Pandemie und wochenlange Lockdowns im Einzelhandel haben dazu geführt, dass der Online-Handel einen zusätzlichen Boom erlebte. Um Verbraucher beim Shoppen im Internet zukünftig besser zu schützen, setzt die Bundesregierung daher ein neues Gesetz um. Davon sind auch Plattformen wie Amazon und Ebay betroffen. Das Gesetz tritt am 28. Mai 2022 in Kraft.

Konkret geht es bei der neuen Gesetzgebung darum, dass die Betreiber digitaler Marktplätze ihre Kunden vor dem Kauf über alle Details aufklären müssen, die den Vertragsabschluss beeinflussen könnten, erklärt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV). Dazu zählen unter anderem die Kriterien, die für das Ranking eines Produkts eine Rolle spielen.

Online-Anbieter müssen Kunden über Produkt-Ranking aufklären

Das bedeutet: Wie oft wurde eine Seite bereits aufgerufen, wann wurde das Produkt online gestellt, wie viele Exemplare wurden bereits verkauft, wie wurden sie bewertet und bekommt der Anbieter dafür Provisionen? Denn all diese Punkte können sich darauf auswirken, an welcher Stelle das Produkt unter den Suchergebnissen platziert wird.

Wurde ein Preis personalisiert für einen bestimmten Nutzer berechnet, müssen Anbieter auch darauf hinweisen. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Preis anhand der bereits gesammelten Daten über einen Nutzer individuell festgelegt wurde. Diese Technik, die auch als "Profiling" bezeichnet wird, werde aber in Deutschland noch nicht oft eingesetzt, schränkt das BMJV ein. Davon zu unterscheiden sind außerdem Produkte, bei denen sich der Preis aufgrund der Marktnachfrage flexibel ändert.

Für Vergleichsportale gelten besondere Regeln: Sie müssen zukünftig aufführen, welche Anbieter beim Vergleich berücksichtigt wurden. Ticketbörsen müssen angeben, welchen Originalpreis der Veranstalter festgelegt hatte. "Des Weiteren muss der Betreiber eines Online-Marktplatzes künftig über wirtschaftliche Verflechtungen zwischen ihm und den dortigen Anbietern informieren. Ebenso darüber, ob es sich beim Anbieter um einen Unternehmer oder Verbraucher handelt", führt das BMJV in einer Mitteilung weiter aus.

Neues Gesetz für Online-Marktplätze: Diese Produkte sind betroffen

Von dem neuen Gesetz betroffen sind alle Kaufverträge für Waren, Dienstleistungen und digitale Produkte, die über einen Online-Marktplatz wie Amazon oder Ebay getätigt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob Kunden am Handy, Telefon, übers Internet oder per Mail bestellen. Davon ausgeschlossen sind Verträge, die den Kauf von Finanzdienstleistungen wie Krediten, Versicherungen oder Altersvorsorge regeln.

Was das neue Shopping-Gesetz außerdem regelt:

  • Unternehmen sind verpflichtet, Verbraucher auch bei einem Vertragsschluss über "Fernkommunikationsmittel mit begrenzter Darstellungsmöglichkeit" über ihr Widerrufsrechts zu informieren (z.B. bei Werbung in Prospekten oder im Fernsehen und Radio).
  • Die Voraussetzungen für das Erlöschen des Widerrufsrechts bei Verträgen zwischen Verbrauchern und Handwerkern wird unter bestimmten Voraussetzungen vereinfacht.
  • Weitere Änderungen betreffen Verträge über digitale Produkte, wie E-Books oder Abos bei Videostreaming-Diensten.
  • Um Verstöße gegen den Verbraucherschutz in der EU einheitlicher zu sanktionieren, soll laut BMJV ein neuer "Ordnungswidrigkeiten-Tatbestand" eingeführt werden, der auch Geldbußen vorsieht.

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