Der Rundfunkbeitrag ist generell nicht besonders beliebt. Umso mehr gilt es, wenn plötzlich Nachzahlungsforderungen für einen Zeitraum von mehreren Jahren auftauchen.
Der Rundfunkbeitrag, früher als GEZ-Gebühren bekannt, hat schon für einige Diskussionen und Ärger bei den Zahlenden gesorgt. Trotz alledem bleibt das gebührenfinanzierte Fernsehen und der Hörfunk auch weiterhin das: Eine von öffentlichen Beiträgen finanzierte Alternative zu privaten Medienangeboten.
Ärger macht dabei häufig die Zahlung von Beiträgen. Die Verbraucherzentrale in Bayern warnt dabei vor einer Falle, in der gerade Bewohner einer Wohngemeinschaft häufig geraten und die sehr teuer werden kann. Aber auch Paare können davon betroffen sein.
Häufiger Fehler in Wohngemeinschaften kann teuer werden
Demnach kann es in Wohngemeinschaften schnell zu Problemen kommen, wenn der Inhaber des Beitragskontos nicht mit der Person identisch ist, von dem die Beiträge abgebucht werden. Probleme entstehen dann, wenn der Inhaber des Beitragskontos auszieht, die Abbuchung aber vom Konto des verbleibenden Mitbewohners weiterläuft. Um Nachforderungen zu vermeiden, sollten Beitragskontoinhaber und Zahler stets identisch sein, rät die deshalb die Verbraucherzentrale.
Der Rundfunkbeitrag ist grundsätzlich pro Wohnung zu zahlen, unabhängig von der Zahl der Mitbewohner. Das gilt für studentische Wohngemeinschaften genauso wie für partnerschaftlich bewohnte Wohnungen. Das Beitragskonto ist hingegen personenbezogen und über die Beitragsnummer der angemeldeten Person zugeordnet. Das Beitragskonto ist nicht übertragbar, egal von welchem Bankkonto der Rundfunkbeitrag abgebucht wird.
Häufig gibt es dann Probleme, wenn in einer Wohngemeinschaft das Beitragskonto auf eine Person läuft, der Beitrag aber vom Konto eines Mitbewohners abgebucht wird. Zieht der Inhaber des Beitragskontos aus, nimmt er die Beitragsnummer samt Beitragskonto automatisch mit. Das bedeutet: „Wenn die in der Wohnung verbleibende Person den Rundfunkbeitrag weiter abbuchen lässt, zahlt sie nicht für ihre eigene Wohnung, sondern für die neue Wohnung des ehemaligen Mitbewohners“, erklärt Elisabeth Graml, Verbraucherberaterin der Verbraucherzentrale Bayern.
Nachforderungen von bis zu drei vollen Kalenderjahren
Spätestens beim nächsten Meldedatenabgleich kann es dann teuer werden. Denn dann folgen Nachforderungen. „Diese Forderungen sind tatsächlich berechtigt, weil für die eigene Wohnung keine Rundfunkbeiträge gezahlt wurden“, so die Verbraucherberaterin. „Der Ärger der Betroffenen ist nachvollziehbar, wenn die Rundfunkbeiträge für einen Zeitraum von bis zu drei vollen Kalenderjahren nachgefordert werden, obwohl regelmäßig vom eigenen Bankkonto abgebucht wurde.“
Egal ob partnerschaftliche Wohnung oder studentische Wohngemeinschaft: Zieht ein Mitbewohner aus der gemeinsamen Wohnung aus, sollte laut Verbraucherzentrale umgehend geprüft werden, ob der Beitragskontoinhaber und der Zahler für die Wohnung identisch sind. Änderungen sollten umgehend dem Rundfunkbeitragsservice mitgeteilt werden. "Jede beitragspflichtige Person ist selbst dafür verantwortlich, ihre Wohnung korrekt anzumelden und den Beitrag zu zahlen", betont die Verbraucherzentrale in Bayern.