Ein zweiter Analysebereich behandelte die Konditionen: Auf der Basis fixer Reisedaten und zehn konkreter Hotels im In- und Ausland erfolgte eine stichtagsbezogene Ermittlung der jeweils günstigsten Angebote sowie die Bewertung der Preise, der Verfügbarkeit und der Stornierungsmöglichkeiten. Erhebungszeitraum war im Oktober 2025.
Wie groß ist das Einsparpotenzial?
Insbesondere bei Städtetrips ins Ausland ist das Einsparpotenzial bei den Buchungsportalen, mit im Schnitt rund 13 % der Übernachtungskosten, hoch. Je nach Portal lassen sich im identischen Hotel und zur gleichen Reisezeit im Einzelfall bis zu 21 % einsparen. Auf den Plätzen nach dem Testsieger Ehotel tummeln sich sechs Hotel-Buchungsportale. Dabei liegen die Portale Check24, Booking.com und Hotels.com mit ihren Punkt-Ergebnissen relativ dicht beim Testsieger.
Die drei übrigen im Test vertretenen Portale Hotel.de, Agoda.com und HRS sind mit fast 13 Punkten Unterschied gegenüber dem Testsieger deutlich abgeschlagen.
Warum ist die Bestpreisklausel gefallen?
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat bereits 2024 entschieden (Urteil: EuGH vom 19.09.2024, Az.: C-264/23), dass Hotels in ihrem eigenen Online-Auftritt mit günstigeren Angeboten werben können als bei Buchungsportalen, über die sie ihre Unterkünfte ebenfalls anbieten. Online-Marktplätze bzw. Preisvergleichsportale haben Hotels und Besitzern von Ferienhäusern per Vertrag untersagt, auf ihrer eigenen Website oder in anderen Portalen ihre Übernachtungsangebote mit besserem Preis anzubieten. Konkret ging es um das Hotelbuchungsportal Booking.com, gegen das seinerzeit 62 Hotelbetriebe vor deutschen und niederländischen Gerichten klagten.
Für Reisende dürfte das Urteil nur begrenzte Wirkung haben: Booking.com hat die Bestpreisklauseln in Deutschland bereits im Jahre 2016 abgeschafft. Darüber hinaus verwendet Booking.com, nach eigenen Angaben, die Preisparitätsklauseln im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum seit dem Juli 2024 nicht mehr. Begründet wird dies mit dem EU-Digitalgesetz, dem Digital Markets Act (DMA). Dieses will generell mit schärferen Regeln für große Plattformen mehr Wettbewerb bei digitalen Diensten fördern.
Das Urteil des EuGH und das DMA-Gesetz ist ein Sieg für all die Firmen, die ihre Produkte und Dienstleistungen nicht nur bei Handelsplattformen bewerben, sondern zusätzlich auf der eigenen Internetseite anbieten. Seitdem lohnt es sich wieder, nicht nur bei Buchungsportalen, nach dem besten Preis zu suchen, sondern direkt auf den Internetseiten der Anbieter."
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