Jeder wird es merken: Neue Pflicht bei Amazon, Otto & Co. schon in wenigen Wochen

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Wer im Internet einkauft oder Verträge abschließt, bekommt ab Juni 2026 einen neuen Knopf zu sehen. Der Widerrufsbutton ist jetzt Gesetz - was das bedeutet.

Beim Online-Shopping soll bald ein neuer Knopf für Kunden auftauchen. "So einfach wie das Bestellen im Internet geht - so einfach soll auch das Widerrufen sein: mit einem Klick", erklärt Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) die geplante Neuerung. Der sogenannte Widerrufsbutton soll künftig beim Kauf von Waren und Dienstleistungen im Netz angezeigt werden - und das ab dem 19. Juni 2026.

Für viele Kunden kann sich der Widerruf eines Vertrags schwierig gestalten. Zum einen gibt es viele Ausnahmen für den Widerruf und auch die Frist wird je nach Produkt unterschiedlich berechnet. Zum Anderen hängt es vom Verkäufer ab, wie einfach oder kompliziert der Widerruf gemeldet wird: Gibt es dafür einen Bereich im Kundenportal oder auf der Webseite oder muss man eine E-Mail schreiben?

Die EU hat mit der Richtlinie (EU) 2023/2673 den Widerruf noch nutzerfreundlicher gemacht. Dazu gehört der Widerruf von Verträgen per Knopfdruck. Der deutsche Gesetzgeber hat die Umsetzung bereits beschlossen - die Neuregelung tritt am 19. Juni 2026 in Kraft.

Neuer Knopf beim Online-Shopping wird Pflicht: Das ändert sich für Kunden

Das Gesetz zum Widerruf per Knopfdruck sieht Folgendes vor:

  • Wird online ein Vertrag abgeschlossen, muss auf der Benutzeroberfläche ein elektronischer Widerrufsbutton platziert werden.
  • Der Widerruf muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. Das heißt: Die Schaltfläche muss klar erkenntlich und hervorgehoben sein.
  • Während der Widerrufsfrist muss der Knopf auf der Benutzeroberfläche ständig verfügbar sein.
  • Der Button muss gut lesbar und eindeutig beschriftet sein, etwa mit "Vertrag widerrufen" oder einer gleichbedeutenden Formulierung.

Für welche Verträge gilt der Widerrufsbutton?

Die Neuregelung gilt für Fernabsatzverträge, die über eine Online-Benutzeroberfläche wie eine Webseite oder eine App geschlossen werden. Verträge, die ausschließlich per Telefon oder E-Mail zustande kommen, sind nicht erfasst. Ob der Vertrag direkt bei einem Online-Shop oder über eine Vermittlungsplattform geschlossen wird, spielt dabei keine Rolle - entscheidend ist, dass tatsächlich ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht.

Auch ausländische Online-Shops können ab dem 19. Juni 2026 verpflichtet sein, einen Widerrufsbutton bereitzustellen. Deutsches Recht ist dabei regelmäßig anwendbar, wenn ein Shop eine .de-Domain nutzt, deutschsprachige Inhalte anbietet oder gezielt nach Deutschland liefert.

So funktioniert der Widerruf über den Button

Der Widerruf über den neuen Button läuft in zwei Schritten ab:

  • Schritt 1: Verbraucher betätigen den Widerrufsbutton – in der Regel eine Schaltfläche oder ein Link, eindeutig beschriftet z. B. mit "Vertrag widerrufen". Anschließend sind in einer Eingabemaske Name, Angaben zur Identifizierung des Vertrags (z. B. Bestellnummer) sowie ein Kommunikationsmittel für die Eingangsbestätigung anzugeben.
  • Schritt 2: Ein weiterer Button mit einer eindeutigen Beschriftung wie "Widerruf bestätigen" muss aktiviert werden. Erst dann ist der Widerruf erklärt.

Die Zwei-Schritt-Lösung soll verhindern, dass der Widerruf versehentlich ausgelöst wird. Nach Abschluss erhalten Verbraucher unmittelbar eine Eingangsbestätigung – diese sollte unbedingt kontrolliert werden.

Was tun, wenn es keinen Widerrufsbutton gibt?

Auch ohne Widerrufsbutton können Verbraucher ihren Widerruf weiterhin auf anderem Weg erklären, z. B. per E-Mail. Für Unternehmer kann ein fehlender Widerrufsbutton ab dem 19. Juni 2026 jedoch rechtliche Konsequenzen haben - das Fehlen der gesetzlich vorgeschriebenen Funktion kann Bußgelder bis zu 50.000 Euro oder bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes als Konsequenz nach sich ziehen.

Strengere Vorgabe für Finanzprodukte - was bringt das den Verbrauchern?

"Der Vertragsschluss per Klick ist schon heute vielfach Standard. Das muss auch für den Widerruf gelten", so Hubig zum Gesetzesentwurf. Speziell für Finanzdienstleistungen sollen die Regeln zudem verschärft werden. Ab Oktober 2025 gibt es übrigens eine große Änderung für Überweisungen.

Hier sind die neuen Vorschriften für Finanzdienstleistungen im Überblick:

  • Verbraucher müssen angemessen über Finanzprodukte und ihre Folgen aufgeklärt werden.
  • Verbraucher können eine persönliche Kontaktaufnahme vom Anbieter verlangen.
  • Das Widerrufsrecht wird auf 12 Monate und 14 Tage nach Abschluss des Vertrags verkürzt, für Lebensversicherungen gilt eine Frist von 24 Monaten und 30 Tagen (Bisher gilt für Finanzdienstleistungen ein "ewiges Widerrufsrecht".)
  • Zusatz: Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb wird geändert. Verbraucher sollen dadurch vor "manipulativen Designs" geschützt werden.

Bislang konnten Verträge über Finanzdienstleistungen unbeschränkt widerrufen werden, falls ein Anbieter seine Informationspflichten nicht vollständig erfüllt hatte. Dafür reichten laut Ministerium schon nebensächliche Verstöße. 

Die Änderung des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb soll den Online-Abschluss von Verträgen über Finanzprodukte nutzerfreundlicher machen. So soll es künftig unzulässig sein, eine bestimmte Auswahlmöglichkeit, die für das Unternehmen vorteilhaft ist, optisch gegenüber anderen Auswahlmöglichkeiten hervorzuheben. Das soll laut Ministerium insbesondere für sogenannte Zustimmungs-Buttons gelten. Zudem soll es nicht mehr erlaubt sein, eine für Verbraucher günstige Entscheidung zu erschweren, etwa durch lange Klickpfade.

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Vorschaubild: © Sina Schuldt/dpa