Google verliert Datenschutz-Prozess - an einem Detail stört sich das Gericht besonders

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Mehr als 70 Dienste auf einen Streich: Wer ein Google-Konto anlegt, stimmt der Datenverarbeitung mit einer einzigen Einwilligung zu. Dagegen hatten Verbraucherschützer geklagt.

Google ist nach einem Urteil des Landgerichts Berlin verpflichtet, seinen Nutzern bei der Kontoregistrierung offenzulegen, welche seiner über 70 Dienste ihre Daten nutzen. Die Zivilkammer gab damit einer Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen (vzbv) statt.

Die Verbraucherschützer kritisierten, dass weder die "Express-Personalisierung" noch die alternative "manuelle Personalisierung" den gesetzlichen Anforderungen der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entsprachen.

Wofür verarbeitet Google Daten?

Das Urteil gegen Google Ireland Ltd. wurde bereits am 25. März 2025 gefällt, jedoch erst am Freitag (16. Mai 2025) veröffentlicht (Az. 15 O 472/22). Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig, da der Internetkonzern Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt hat.

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Die Verbraucherschützer argumentierten, dass Verbraucher bei der Registrierung wissen müssen, wofür Google ihre Daten verwendet. Nutzerinnen und Nutzer müssten frei über die Verarbeitung ihrer Daten entscheiden können.

Die Richter am Landgericht Berlin bestätigten diese Sichtweise. In dem Urteil heißt es: "Vorliegend fehlt es an der Transparenz schon deshalb, da die Beklagte weder über die einzelnen Google-Dienste noch Google-Apps, Google-Websites oder Google-Partner aufklärt, für welche die Daten verwendet werden sollen." Die Reichweite der Einwilligung sei dem Nutzer aus diesem Grund völlig unbekannt.

Zustimmung oder Abbruch

Google hatte in dem Verfahren argumentiert, eine Auflistung aller Dienste würde zu einem übermäßig langen Text führen und der Transparenz schaden. Dies wurde vom Gericht zurückgewiesen. Die Information über den Umfang der Einwilligung gehört nach Ansicht des Gerichts zu den gesetzlich geforderten Mindestangaben.

Das Landgericht störte sich im Detail daran, dass Nutzer bei der "Express-Personalisierung" nur die Möglichkeit hatten, sämtlichen Datennutzungen zuzustimmen oder den Vorgang abzubrechen. Eine differenzierte Ablehnung sei nicht möglich gewesen. Selbst bei der "Manuellen Personalisierung" hätten die Verbraucher nicht ablehnen, dass der Standort Deutschland genutzt wird.

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Vorschaubild: © Andrej Sokolow/dpa