Und: Empfehlenswert ist laut Stiftung Warentest der Abschluss einer Zahnzusatzversicherung rund um das 40. Lebensjahr. Wer eine schlechte Zahnsubstanz hat, sollte sogar noch früher darüber nachdenken. Aber wichtig dabei: Die Versicherung zahlt in der Regel nur für Behandlungen, die nach Vertragsabschluss erstmals diagnostiziert wurden.
„Wer bereits vor dem Abschluss der Versicherung eine Behandlung begonnen hat, geht leer aus. Deshalb gilt: möglichst abschließen, solange die Zähne noch in Ordnung sind – und unbedingt vergleichen“, empfiehlt Susanne Meunier, Expertin der Stiftung Warentest.
Wichtig ist, die Vertragsbedingungen vor dem Abschluss sorgfältig zu lesen. Dazu gehören mögliche Wartezeiten, Leistungsgrenzen in den ersten Versicherungsjahren, Ausschlüsse und die Frage, ob bereits angeratene oder begonnene Behandlungen übernommen werden.
Privat Krankenversicherte können laut Stiftung Warentest grundsätzlich keine Zahnzusatzversicherung abschließen – bei ihnen ist der Zahnschutz schon in der privaten Krankenversicherung geregelt.
Versicherung ist kein Ersatz für regelmäßige Vorsorge
Eine Versicherung sollte außerdem nicht als Ersatz für regelmäßige Vorsorge betrachtet werden. Die Kariesprophylaxe sollte dabei schon im Kleinkindalter beginnen. Die Bayerische Landesarbeitsgemeinschaft Zahngesundheit (LAGZ) empfiehlt bei Kindern bereits ab dem ersten Milchzahn zwei Zahnarztbesuche pro Jahr.
Welche Möglichkeiten haben Patienten, wenn sie den Eigenanteil trotz Zuschuss nicht aufbringen können?
"Für diese Patienten gibt es weiterhin die sogenannte Regelversorgung. Das ist in der Regel herausnehmbarer Zahnersatz, der zwar nicht 'schön' ist, aber ausreichend", sagt Dr. Rüdiger Schott, Vorsitzender des Vorstands der KZVB. Für Menschen mit sehr geringen Einkünften übernimmt die Krankenkasse laut Stiftung Warentest auf Antrag die gesamten Kosten der Regelversorgung. Diese Härtefallregelung bleibt laut KZVB übrigens auch 2027 unverändert. Sie gelte für Alleinstehende mit einem monatlichen Einkommen unter 1582 Euro brutto und für Ehepaare mit einem monatlichen Einkommen unter 2175,25 Euro brutto.
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