Bei Elternzeit und Krankheit: Was passiert eigentlich mit angesammelten Urlaubstagen?

3 Min

Elternzeit und Krankheit sorgen oft für Unsicherheit bei Urlaubsansprüchen. Wir erklären, was mit deinen Urlaubstagen passiert und welche Rechte du als Arbeitnehmer hast.

  • Bleiben Urlaubsansprüche während der Elternzeit bestehen?
  • Was passiert mit deinem Urlaubsanspruch, wenn du krank bist?
  • Wann können angesammelte Urlaubstage verfallen?

Wenn du länger im Job ausfällst – sei es wegen Krankheit, Mutterschutz oder Elternzeit –, stellt sich oft die Frage, was mit deinen angesammelten Urlaubstagen passiert. Hier erfährst du, wann dein Urlaub verfällt, welche Rechte du nach einer längeren Auszeit hast und welche Rolle dein Arbeitgeber dabei spielt.

Bleiben Urlaubsansprüche während der Elternzeit bestehen?

Grundsätzlich gilt: Arbeitnehmer erwerben während der Elternzeit keinen neuen Urlaubsanspruch, aber bereits zuvor angesammelte Urlaubstage bleiben bestehen. Wer also vor Beginn der Elternzeit noch offenen Erholungsurlaub hat, verliert diesen nicht automatisch durch die Elternzeit. Dieser Anspruch ruht lediglich während der Abwesenheit und lebt mit der Rückkehr in den Job wieder auf. Unter bestimmten Voraussetzungen darf der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch allerdings kürzen. Vorab muss aber eine ausdrückliche, schriftliche Kürzungserklärung erfolgen.

Vor Beginn der Elternzeit lohnt es sich daher, einen Blick in den eigenen Arbeitsvertrag und in die geltenden Tarifvereinbarungen zu werfen: Manche Tarifverträge schließen eine Kürzung des Urlaubsanspruchs aus oder regeln sie zugunsten der Beschäftigten. Es kann auch hilfreich sein, frühzeitig mit dem Arbeitgeber zu klären und schriftlich zu vereinbaren, wann angesammelte Urlaubstage vor oder nach der Elternzeit genommen werden sollen. So schafft man Planungssicherheit für beide Seiten. Ein besonderer Fall ist der Mutterschutz: Hier bleibt der volle Urlaubsanspruch erhalten, und zwar unabhängig davon, ob anschließend Elternzeit genommen wird oder nicht. Der Mutterschutz zählt nicht als Elternzeit und darf vom Arbeitgeber auch nicht gekürzt werden. Das ist ein wichtiger Schutzmechanismus für Arbeitnehmerinnen – insbesondere, wenn sich Mutterschutz und Elternzeit direkt aneinander anschließen. Weitere Informationen zur Elternzeit bietet auch das Familienportal des Bundesministeriums

Viele Beschäftigte gehen zudem davon aus, dass sie ihren alten Urlaub innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach der Rückkehr nehmen müssen. Tatsächlich gilt aber eine verlängerte Frist und Urlaubsansprüche verfallen frühestens 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres. Wenn die Elternzeit also zum Beispiel im Mai endet, bleiben Urlaubstage aus dem Vorjahr bis zum 31. März des übernächsten Jahres gültig. Diese Frist ermöglicht es Eltern, flexibel und bedarfsgerecht zu planen.

Was passiert mit deinem Urlaubsanspruch, wenn du krank bist?

Grundsätzlich bleibt der gesetzliche Urlaubsanspruch auch im Krankheitsfall bestehen, selbst bei langer Arbeitsunfähigkeit. Sowohl das Bundesarbeitsgericht als auch der Europäische Gerichtshof haben in mehreren Urteilen klargestellt: Erkrankt ein Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum, wird der Urlaub nicht automatisch gestrichen, sondern kann über das laufende Kalenderjahr hinaus erhalten bleiben. Allerdings gibt es auch hier zeitliche Grenzen, die zu beachten sind.

So kann der Urlaubsanspruch im Fall einer durchgehenden Arbeitsunfähigkeit bis zu 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres geltend gemacht werden. Zum Beispiel können Urlaubstage aus dem Jahr 2025 noch bis zum 31. März 2027 beansprucht werden. Voraussetzung ist eine lückenlose ärztliche Bescheinigung. Sobald Arbeitnehmer wieder arbeitsfähig sind, müssen sie ihre Urlaubstage innerhalb der regulären Fristen nehmen, sonst droht der Verfall.

Krankheitstage, die während eines bereits genehmigten Urlaubs auftreten, werden nicht vom Urlaub abgezogen – vorausgesetzt, die Krankheit wird durch ein ärztliches Attest nachgewiesen. Der Urlaub gilt dann als nicht genommen und kann zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden. Diese Regelung schützt Beschäftigte davor, im Krankheitsfall ihre Erholungstage zu verlieren. Besonders relevant ist diese Regelung bei chronischen Erkrankungen oder Reha-Maßnahmen. Wer also längere Zeit ausfällt, sollte frühzeitig mit dem Arbeitgeber sprechen und sich die verbleibenden Urlaubstage schriftlich bestätigen lassen. Auch nach einer stufenweisen Wiedereingliederung kann der Resturlaub genutzt werden – entweder parallel dazu oder im Anschluss wie beim sogenannten Hamburger Modell. Dieses ermöglicht eine schrittweise Rückkehr in den Job nach einer längeren Krankheit, wobei der Resturlaub entweder während oder nach der Wiedereingliederung genommen werden kann.

Wann können angesammelte Urlaubstage verfallen?

Urlaubstage verfallen nicht automatisch, vor allem nicht während der Elternzeit oder bei Krankheit. Allerdings gibt es Fristen, die auch in diesen Fällen greifen können: Nach aktueller Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts verfällt der Urlaubsanspruch erst, wenn der Arbeitgeber seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist. Er muss die Arbeitnehmer rechtzeitig und deutlich darauf hinweisen, dass Urlaubstage verfallen können, wenn sie nicht rechtzeitig genommen werden. Kommt vom Arbeitgeber keine konkrete Aufforderung zum Urlaubsabbau, kann der Urlaubsanspruch weiterhin bestehen bleiben. Beschäftigte sollten jedoch nicht darauf vertrauen, dass dies automatisch geschieht. Ein proaktiver Umgang mit dem eigenen Urlaubskonto ist wichtig, um böse Überraschungen zu vermeiden.

Eine Ausnahme gilt bei der sogenannten Kürzungserklärung während der Elternzeit: Wenn der Arbeitgeber rechtzeitig erklärt, dass der Urlaubsanspruch anteilig für die Dauer der Elternzeit gekürzt wird, ist das rechtlich zulässig. Diese Erklärung muss schriftlich erfolgen und sollte möglichst bereits bei der Anmeldung der Elternzeit durch die Personalabteilung kommuniziert werden. Fehlt diese Kürzung, bleibt der volle Anspruch bestehen.

Ein weiterer Stolperstein ist die Rückkehr nach längerer Abwesenheit: Wer beispielsweise nach zwei Jahren Elternzeit oder längerer Krankheit zurückkehrt, hat oft wenig Überblick über seine Resturlaubstage. Den Stand des Urlaubskontos schriftlich beim Arbeitgeber anzufragen, kann für Klarheit sorgen. Arbeitnehmer sollten sich ihre Urlaubsansprüche grundsätzlich schriftlich bestätigen lassen – insbesondere bei Teilzeitbeschäftigung nach der Elternzeit oder einem betrieblichen Wechsel. So lässt sich im Zweifelsfall immer belegen, welche Ansprüche bestehen und wann diese geltend gemacht wurden. Bei Unklarheiten hilft ein Gespräch mit der Personalabteilung oder ein Blick in die Personalakte.

Vorschaubild: © vetograph/AdobeStock