Anruf vom Chef im Urlaub: Musst du rangehen?

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Sommer, Sonne, Entspannung - aber nur solange, bis im Urlaub plötzlich der Chef anruft. Musst du dann auch rangehen? Das sind deine Rechte und Pflichten.

Im Urlaub läuft nicht immer alles wie geplant. Auch eine akribische Vorbereitung bewahrt dich nicht davor, dass rund um den Sommerurlaub doch etwas schiefgeht. Aber was heißt es für die Urlaubstage, wenn Krankheit, gestrichene Flüge oder kurzfristige Einfälle Chefs die Reisepläne durchkreuzen? Hier die wichtigsten fünf Regeln für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Überblick.

Bei Krankheit gibt es Urlaubstage zurück – jedenfalls meistens

Gerade hast du die stressige Anreise überstanden, nun wirst du pünktlich zum Urlaubsstart krank. Krankheitssymptome statt Entspannen auf der Sonnenliege: Leisure Sickness, zu Deutsch "Freizeitkrankheit", steht für ein psychologisches Phänomen, das schwer zu erklären ist. 

Ärgerlich ist es aber in jedem Fall. Einen kleinen Trost gibt es für Beschäftigte: Wer im Urlaub krank wird, bekommt die Urlaubstage in der Regel wieder gutgeschrieben. Das regelt § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Dort heißt es: "Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet." Voraussetzung ist jedoch, dass eine Erkrankung vorliegt, die zur Arbeitsunfähigkeit führt, und dass ein Arzt diese durch ein Attest bescheinigt. "Arbeitsunfähigkeit und Urlaub schließen sich also grundsätzlich gegenseitig aus", wie der Bund-Verlag, spezialisiert auf Rechtsfragen der Arbeitswelt, auf seiner Internetseite schreibt.

Pech haben Eltern, wenn Kinder im Urlaub krank sind. Der Urlaub gilt als genommen – auch wenn sich Beschäftigte wegen der Betreuung des kranken Kindes oder der Kinder nicht erholen konnten und ein Attest über dessen Erkrankung vorgelegt haben, schreibt der Bund-Verlag. Er verweist auf das dazu einschlägige Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg 10. 11. 2010 – 11 Sa 1475/10. Der durch die Pflege des erkrankten Kindes kaum erholsame Urlaub ist nur dann "zu retten", wenn die Eltern selbst erkranken, sich also z. B. beim Kind anstecken. 

Arbeitgeber kann zugesagten Urlaub nicht einfach rückgängig machen

Deine Firma, konkret dein Chef oder deine Chefin, möchte plötzlich deinen lange geplanten und genehmigten Urlaub zurückziehen? Begründung: Es ist in der Firma viel los und die nicht abgearbeiteten Aufträge stapeln sich. Einfach, so geht das aber nicht: Ist der Urlaub abgesegnet, gilt das als Freistellungserklärung des Arbeitgebers. "Wenn der Arbeitgeber den Urlaub einmal genehmigt hat, ist er an seine Zustimmung gebunden und kann sie nicht widerrufen", schreibt der DGB in seinem Urlaubs-Ratgeber.

Wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer darauf verständigen, den Urlaub zu verschieben, ist das natürlich problemlos möglich. Der Arbeitnehmer muss jedoch zustimmen, damit diese Änderung wirksam wird. Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber die Gründe für den Rückzug beim Urlaub transparent kommuniziert

Lediglich in extremen Ausnahmefällen, etwa einem drohenden Unternehmenszusammenbruch (dazu hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln im Fall einer Verkäuferin entschieden), ist ein einseitiger Widerruf des Urlaubs denkbar oder auch eine Urlaubssperre. Typische Beispiele für eine Sperre sind die drohende Insolvenz des Betriebs, benötigtes Fachwissen einzelner Mitarbeiter, Arbeitsspitzen im Saisongeschäft oder Personalmangel durch eine Krankheitswelle.   

Anruf im Urlaub vom Chef – einfach ignorieren, geht das überhaupt?

Kaum im Feriendomizil angekommen, bombardiert dich dein Chef oder deine Chefin mit Anrufen und Nachrichten. Wer keine Lust darauf hat, sich auszutauschen, darf die Kontakte ignorieren. Beschäftigte müssen nicht rangehen, wenn der Arbeitgeber dich im Urlaub anruft. 

Kein Arbeitnehmer ist dazu verpflichtet, im Urlaub für seinen Chef erreichbar zu sein. Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung, das Handy mitzunehmen, Anrufe entgegenzunehmen oder während des Urlaubs das E-Mail-Postfach zu checken. Der Mitarbeiter muss nicht einmal die Urlaubsadresse in seiner Firma hinterlegen. Aber: Es kommt immer auch darauf an, was in deinem Arbeitsvertrag geregelt ist. Gerade für Führungskräfte kann es die Regelung geben, dass sie im Urlaub innerhalb einer bestimmten Zeit erreichbar sein müssen. 

Die Praxis hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) weitgehend bestätigt: Ein Arbeitgeber darf den Urlaub eines Mitarbeiters nur bei "zwingenden Notwendigkeiten, die einen anderen Ausweg nicht zulassen" abbrechen oder unterbrechen (Urteil BAG vom 20.06.2000, Az.: 9 AZR 405/99). Was aber gilt als Notfall? Als Notfälle gelten beispielsweise, dass nur der Mitarbeiter bestimmte Passwörter kennt oder der Geschäftsbetrieb gefährdet ist. In solchen Fällen darf der Unternehmer auf dem Handy anrufen. Betriebliche Engpässe allein reichen hierfür nicht. 

Urlaub kann der Mitarbeitende nicht einfach verschieben

Wie gut der Urlaub auch geplant sein mag: Manches kannst du nicht vorhersehen. Vielleicht fällt wegen eines Warnstreiks der gebuchte Flug aus, das Auto geht kaputt oder der Partner muss ins Krankenhaus: Die ersehnte Reise fällt ins Wasser.

Grundsätzlich gilt: Genehmigt ist genehmigt. Als Arbeitnehmender kannst du beim Arbeitgebenden um die Verschiebung des Urlaubs bitten. Du hast aber keinen rechtlichen Anspruch darauf, dass dieser Wunsch erfüllt wird, wenn der ursprüngliche Urlaubstermin bereits genehmigt ist. Eine Verschiebung des Urlaubs ist nur im beiderseitigen Einverständnis möglich.

"Sobald Urlaub verbindlich gewährt wurde, kann er weder vom Arbeitnehmer noch vom Arbeitgeber einseitig widerrufen werden", stellt Arbeitsrechtlerin Nathalie Oberthür aus Köln gegenüber der Nachrichtenagentur dpa klar. Wer Urlaub kurzfristig absagen oder verschieben will, kann das also nur in Absprache mit dem Arbeitgebenden tun.

Gestrandet am Urlaubsort: Wird die Vergütung gestrichen?

Wenn du wegen Unwägbarkeiten wie Streik, Vulkanausbruch, ausfallenden Flügen oder Unwetter es nicht schaffst, rechtzeitig vom Urlaubsort wegzukommen und dadurch deine Arbeit nicht an dem Tag wieder aufnehmen kannst, wie geplant, ist wichtig: Für die ausgefallene Zeit haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Vergütung.

Mit weiteren Konsequenzen musst du als Beschäftigte für gewöhnlich nicht rechnen. Arbeitsrechtliche Sanktionen wie Abmahnungen oder Kündigungen wegen unentschuldigten Fehlens scheiden aus, weil du als Arbeitnehmerin oder als Arbeitnehmer dafür keine Verantwortung trägst. 

Du als Mitarbeitender solltest in solchen Situationen aber schnellstmöglich mit deinem Arbeitgeber Kontakt aufnehmen, um mögliche Lösungen zu besprechen. Vielleicht kannst du weitere Urlaubstage oder Überstunden nutzen, um die Fehlzeiten auszugleichen und dein Entgelt zu sichern.