Lediglich in extremen Ausnahmefällen, etwa einem drohenden Unternehmenszusammenbruch (dazu hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln im Fall einer Verkäuferin entschieden), ist ein einseitiger Widerruf des Urlaubs denkbar oder auch eine Urlaubssperre. Typische Beispiele für eine Sperre sind die drohende Insolvenz des Betriebs, benötigtes Fachwissen einzelner Mitarbeiter, Arbeitsspitzen im Saisongeschäft oder Personalmangel durch eine Krankheitswelle.
Anruf im Urlaub vom Chef – einfach ignorieren, geht das überhaupt?
Kaum im Feriendomizil angekommen, bombardiert dich dein Chef oder deine Chefin mit Anrufen und Nachrichten. Wer keine Lust darauf hat, sich auszutauschen, darf die Kontakte ignorieren. Beschäftigte müssen nicht rangehen, wenn der Arbeitgeber dich im Urlaub anruft.
Kein Arbeitnehmer ist dazu verpflichtet, im Urlaub für seinen Chef erreichbar zu sein. Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung, das Handy mitzunehmen, Anrufe entgegenzunehmen oder während des Urlaubs das E-Mail-Postfach zu checken. Der Mitarbeiter muss nicht einmal die Urlaubsadresse in seiner Firma hinterlegen. Aber: Es kommt immer auch darauf an, was in deinem Arbeitsvertrag geregelt ist. Gerade für Führungskräfte kann es die Regelung geben, dass sie im Urlaub innerhalb einer bestimmten Zeit erreichbar sein müssen.
Die Praxis hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) weitgehend bestätigt: Ein Arbeitgeber darf den Urlaub eines Mitarbeiters nur bei "zwingenden Notwendigkeiten, die einen anderen Ausweg nicht zulassen" abbrechen oder unterbrechen (Urteil BAG vom 20.06.2000, Az.: 9 AZR 405/99). Was aber gilt als Notfall? Als Notfälle gelten beispielsweise, dass nur der Mitarbeiter bestimmte Passwörter kennt oder der Geschäftsbetrieb gefährdet ist. In solchen Fällen darf der Unternehmer auf dem Handy anrufen. Betriebliche Engpässe allein reichen hierfür nicht.
Urlaub kann der Mitarbeitende nicht einfach verschieben
Wie gut der Urlaub auch geplant sein mag: Manches kannst du nicht vorhersehen. Vielleicht fällt wegen eines Warnstreiks der gebuchte Flug aus, das Auto geht kaputt oder der Partner muss ins Krankenhaus: Die ersehnte Reise fällt ins Wasser.
Grundsätzlich gilt: Genehmigt ist genehmigt. Als Arbeitnehmender kannst du beim Arbeitgebenden um die Verschiebung des Urlaubs bitten. Du hast aber keinen rechtlichen Anspruch darauf, dass dieser Wunsch erfüllt wird, wenn der ursprüngliche Urlaubstermin bereits genehmigt ist. Eine Verschiebung des Urlaubs ist nur im beiderseitigen Einverständnis möglich.
"Sobald Urlaub verbindlich gewährt wurde, kann er weder vom Arbeitnehmer noch vom Arbeitgeber einseitig widerrufen werden", stellt Arbeitsrechtlerin Nathalie Oberthür aus Köln gegenüber der Nachrichtenagentur dpa klar. Wer Urlaub kurzfristig absagen oder verschieben will, kann das also nur in Absprache mit dem Arbeitgebenden tun.
Gestrandet am Urlaubsort: Wird die Vergütung gestrichen?
Wenn du wegen Unwägbarkeiten wie Streik, Vulkanausbruch, ausfallenden Flügen oder Unwetter es nicht schaffst, rechtzeitig vom Urlaubsort wegzukommen und dadurch deine Arbeit nicht an dem Tag wieder aufnehmen kannst, wie geplant, ist wichtig: Für die ausgefallene Zeit haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Vergütung.
Mit weiteren Konsequenzen musst du als Beschäftigte für gewöhnlich nicht rechnen. Arbeitsrechtliche Sanktionen wie Abmahnungen oder Kündigungen wegen unentschuldigten Fehlens scheiden aus, weil du als Arbeitnehmerin oder als Arbeitnehmer dafür keine Verantwortung trägst.
Du als Mitarbeitender solltest in solchen Situationen aber schnellstmöglich mit deinem Arbeitgeber Kontakt aufnehmen, um mögliche Lösungen zu besprechen. Vielleicht kannst du weitere Urlaubstage oder Überstunden nutzen, um die Fehlzeiten auszugleichen und dein Entgelt zu sichern.