Mietrecht: Wann gilt das Gewohnheitsrecht für Mieter und Vermieter?

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Was gilt im Mietverhältnis, wenn sich Gewohnheiten über längere Zeit etabliert haben? Wir beleuchten, was das Gewohnheitsrecht bedeutet und wo seine Grenzen liegen.

  • Wie man es gewöhnt ist: So entstand das Gewohnheitsrecht
  • Miteinander leben: Gewohnheitsrecht im Mietverhältnis
  • Alltag gestalten: Hier spielt das Gewohnheitsrecht eine Rolle

Auch im Mietalltag begegnen uns Sätze wie "Weil das schon immer so war" oder "Das haben wir immer schon so gemacht". Gemeint ist damit das sogenannte Gewohnheitsrecht. Doch was steckt rechtlich dahinter? Und wann können langjährige Gepflogenheiten tatsächlich verbindlich werden – auch zwischen Vermietern und Mietern? Wir beleuchten für dich, was Gewohnheitsrecht im Mietverhältnis bedeutet, wo seine Grenzen liegen und welche praktischen Fragen im Wohnalltag für dich auftreten können.

So entstand das Gewohnheitsrecht

Mit der Bezeichnung Gewohnheitsrecht sind keine rechtlich geltenden Gesetze gemeint, sondern vielmehr Rechtsregeln, die durch langjährige allgemein anerkannte Praxis entstanden sind. Im deutschen Recht sind diese Regeln zwar anerkannt, aber in der Praxis kommen sie eher eingeschränkt zur Anwendung.

Im Mietrecht gilt im Allgemeinen, dass Gewohnheitsrecht dort entstehen kann, wo gesetzliche Regelungen bewusst nicht getroffen wurden oder Lücken bestehen. Das bedeutet: Das Gewohnheitsrecht ersetzt keine klaren gesetzlichen Vereinbarungen und auch keine vertraglichen Absprachen zwischen Vermietern und Mietern. Die Frage ist vielmehr: Hat sich über einen längeren Zeitraum eine eindeutige gewohnheitsmäßige und funktionierende Praxis etabliert, die von beiden Seiten tatsächlich akzeptiert wird?  

Ein klassisches Beispiel für das Gewohnheitsrecht ist etwa das regelmäßige Nutzen von Gemeinschaftsflächen, obwohl es zu diesen Nutzflächen im Mietvertrag keine ausdrückliche Regelung gibt. Das Gewohnheitsrecht kann hier helfen, wenn alle Parteien über Jahre stillschweigend dasselbe Verhalten gezeigt haben und damit untereinander einverstanden sind. 

Gewohnheitsrecht im Mietverhältnis

Gerade im Mietrecht gilt der Grundsatz: Was nicht ausdrücklich vereinbart ist, kann nicht allein aus Gewohnheit gelten. Nur weil es heißt "Das haben wir schon immer so gemacht", gilt dies nicht automatisch als vertragliche oder rechtliche Regelung

Konkret heißt das, wenn Vermieter ein bestimmtes Verhalten über längere Zeit dulden, kann daraus unter Umständen ein Anspruch entstehen, der auch rechtlich bindend ist. Aber nur wenn klar erkennbar ist, dass diese Praxis auch in Zukunft dauerhaft gelten sollte. Wichtig ist, dass ein Gewohnheitsrecht im Mietverhältnis also nicht einseitig entsteht, sondern nur durch ein langfristiges, gleichbleibendes und von allen Beteiligten akzeptiertes Verhalten.

Die einzelne oder gelegentliche Praxis eines bestimmten Verhaltens reicht in der Regel nicht aus, um ein Gewohnheitsrecht zu begründen. Außerdem gilt, dass neue Regeln, etwa durch eine geänderte Hausordnung, durch an der Wohnung oder am Haus vorgenommene Modernisierungen oder gesetzliche Vorgaben, bestehende Gewohnheiten jederzeit beenden können.

Hier spielt Gewohnheitsrecht eine Rolle

Im Alltag kann die Frage nach dem Gewohnheitsrecht zum Beispiel bei der Parkplatznutzung auftauchen. Wenn seit vielen Jahren bestimmte Stellplätze ohne ausdrückliche vertragliche Regelung genutzt werden, kann eine stillschweigende Vereinbarung vorliegen, wenn klar ist, dass dies von allen akzeptiert wurde. Auch beim gemeinschaftlich genutzten Garten, dessen Bewirtschaftung vom Vermieter nicht eingeschränkt wurde, kann unter Umständen ein Anspruch auf weitere Nutzung durch den Mieter entstehen. 

Bei der Nutzung von Dachböden und Kellerräumen können langjährige Gewohnheiten eine Rolle spielen, etwa wenn bestimmte Räume ohnehin seit Jahren von denselben Personen genutzt werden. Entscheidend ist die tatsächliche Praxis, nicht die mündliche Behauptung. 

In der Regel sollten die Nutzung und das Verhalten im Hausflur und auf Gemeinschaftsflächen im Mietvertrag geregelt sein. Ist das nicht der Fall, kann hier das Gewohnheitsrecht aber eher schwer greifen. Denn nur weil Gegenstände längere Zeit im Hausflur stehen, kann dies kein Gewohnheitsrecht begründen, da Gemeinschaftsflächen per Definition von allen genutzt werden sollen und entsprechende Regelungen in der Hausordnung stehen.

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