Erbschaften können zu unerwarteten Herausforderungen führen, insbesondere wenn keine klaren Regelungen wie ein Testament vorhanden sind. Expartner und gesetzliche Erbfolge spielen oft eine überraschende Rolle in der Nachlassplanung.
Viele Fragen können im Zusammenhang mit dem Thema Erbschaft auftreten: von juristischen und finanziellen bis hin zu persönlichen Angelegenheiten. Manchmal können sogar Expartner eine Rolle bei der Verwaltung des Nachlasses spielen.
Wer ist grundsätzlich erbberechtigt? Unter welchen Bedingungen können Expartner ebenfalls Ansprüche geltend machen? Welche wesentlichen Aspekte sollten bei der Erstellung eines Testaments berücksichtigt werden?
Gesetzliche Erfolge: Wann erben auch Ex-Partner?
Die gesetzliche Erbfolge greift, wenn der Verstorbene keine Verfügung wie ein Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen hat. In Deutschland ist die Reihenfolge der Erbberechtigten im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt: Zu den ersten Erben zählen in der Regel die Ehepartner und die leiblichen Kinder. Sind keine direkten Nachkommen vorhanden, werden die Eltern und Geschwister des Verstorbenen als weitere Erben berücksichtigt. Um sicherzustellen, dass der Nachlass nicht nach der gesetzlichen Erbfolge verteilt wird, sollte rechtzeitig ein Testament erstellt werden, in dem individuelle Wünsche festgehalten sind.
Ehepartner und eingetragene Lebenspartner genießen einen besonderen rechtlichen Status: Stirbt einer der Ehepartner, hat der überlebende Partner Anspruch auf einen gesetzlichen Erbteil, der je nach Erbengemeinschaft variieren kann. Dies gilt auch bei einer Trennung, jedoch nur bis zur endgültigen Scheidung. So kann auch nach einer Trennung der Partner bis zur Scheidung erbberechtigt bleiben. Um ungewollte Erbschaften zu verhindern, sollte eine Testamentsänderung bereits während der Trennungsphase erfolgen.
Kinder sind immer erbberechtigt, unabhängig von ihrem Verhältnis zum Verstorbenen. Dazu zählen sowohl leibliche als auch adoptierte Kinder. Wenn keine Kinder vorhanden sind, treten andere Verwandte wie Eltern, Geschwister oder Neffen und Nichten in der Erbfolge nach. Um bestimmte Nachkommen vom Erbe auszuschließen, muss dies klar im Testament geregelt und eindeutig formuliert sein, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
Können auch Expartner erbberechtigt sein?
Ob frühere Lebenspartner bei der Nachlassverwaltung berücksichtigt werden müssen, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Grundsätzlich erlischt das gesetzliche Erbrecht des ehemaligen Partners nach einer Scheidung oder der Auflösung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, es sei denn, es bestehen besondere Regelungen wie Erbverträge oder gemeinschaftliche Testamente. Ein Expartner ohne ein gemeinsames Testament oder Erbvertrag ist folglich nicht mehr erbberechtigt. Das gilt selbst dann, wenn in der Ehe ein früheres Testament zugunsten des Expartners erstellt wurde. Soll ein Expartner auch nach der Trennung weiterhin bedacht werden, ist es wichtig, dies nach der Scheidung explizit in einem neuen Testament festzulegen. Für Erben ist auch wichtig zu wissen, wie hoch die entsprechende Erbschaftssteuer ausfallen wird, damit es nicht zu unschönen Überraschungen kommt.
In vielen Fällen setzen Ehepaare ein gemeinschaftliches Testament, auch "Berliner Testament" genannt, auf, das nach dem Tod eines Partners automatisch den anderen als Alleinerben einsetzt. Dieses Testament kann nach einer Scheidung unwirksam werden, es sei denn, der Verstorbene hat es nach der Scheidung nicht widerrufen oder geändert. Der überlebende Expartner könnte so dennoch Erbansprüche haben. Wer ein "Berliner Testament" hat und sich scheiden lässt, sollte es daher unbedingt anpassen, um spätere Überraschungen zu vermeiden.