Jede Patientenverfügung ist individuell
Wenn Sie nun denken die Angehörigen kennen Ihre Wünsche, nützt das im Ernstfall leider nichts. Seit dem 1. September 2009 muss der Wille eines Menschen bezüglich medizinischer und pflegerischer Situationen schriftlich festgehalten werden. Ein Notar muss allerdings nicht hinzugezogen werden: Es reichen eine ausgedruckte und unterschriebene Version aus.
Was jedem Einzelnen in einer solchen Situation wichtig ist, definiert jeder anders. Besonders mit dem Lebensalter ändern sich die Vorstellungen. Ältere Menschen sehen ihr Leben als gelebt und wünschen häufig keine Wiederbelebungsmaßnahmen. Jüngeren Menschen, besonders Eltern mit kleinen Kindern, sehen dies oft völlig anders. Das führt dazu, dass jede Patientenverfügung unterschiedlich aussieht.
Es gibt jedoch bestimmte Inhalte, die zumeist geregelt werden. Dazu zählt, unabhängig von der derzeitigen Situation, ob jemand künstlich beatmet, künstlich ernährt oder sediert werden möchte. Das macht eine Überarbeitung wegen der Corona-Pandemie nicht unbedingt erforderlich. Die Wünsche werden meistens für verschiedene Situationen auch unterschiedlich bestimmt.
Üblicherweise sind folgende Situationen in Patientenverfügungen zu finden:
- Wenn ich mich aller Wahrscheinlichkeit nach unabwendbar im unmittelbaren Sterbeprozess befinde...
- Wenn ich mich im Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit befinde, selbst wenn der Todeszeitpunkt noch nicht absehbar ist...
Diese beiden Fälle treffen bei der Viruserkrankung "Covid-19" nicht unbedingt zu. Sie ist gut behandelbar und daher keine unheilbare Krankheit, mit der man sich im unmittelbaren Sterbeprozess befindet. Wenn sich aber ein schwerer Verlauf entwickeln sollte, muss im Einzelfall abgewogen werden, ob die Patientenverfügung zur Anwendung kommt.
Falls sich Menschen, bei einem schweren Verlauf von Covid-19 trotzdem absichern möchten, hat die "Deutsche Gesellschaft für humanes Sterben (DGHS)" drei Varianten für Formulierungen veröffentlicht.
Variante 1: Künstliche Beatmung inklusive Intubation
"Ich möchte intensivmedizinisch behandelt werden inklusive Intubation mit künstlichem Koma, bitte aber vorher um Aufklärungsgespräch über Erfolgsaussichten und Risiken."
Variante 2: Künstliche Beatmung unter bestimmten Vorraussetzungen
" Im Falle einer Covid-19 Infektion lehne ich eine invasive Beatmung durch Intubation mit künstlichem Koma ab! Bei Sauerstoffmangel stimme ich einem nicht invasivem Beatmungsversuch mit einer Sauerstoffzufuhr über Maske oder Nasen-Brille oder Kopfhaube zu. Bei ausbleibendem Erfolg bitte ich um eine umfassende palliative Therapie, um meine Schmerzen und Beschwerden, vor allem das Erstickungsgefühl, bestmöglich zu lindern. Die damit verbundene Lebensverkürzung nehme ich in Kauf. Einen Reanimationsversuch lehne ich ab!"
Variante 3: Ablehnung künstlicher Beatmung
"Ich verbiete grundsätzlich jegliche Art der künstlichen Beatmung (nichtinvasiv wie auch invasiv). Parallel verlange ich eine optimale palliative Behandlung, die mir ein sanftes Sterben mit friedlichem Einschlafen ohne Erstickungsgefühle ermöglichen soll."
Bei solchen Änderungen der Patientenverfügung ist es unbedingt notwendig, das aktuelle Datum und eine Unterschrift hinzuzufügen. Wichtig ist, dass die Patientenverfügung an einem Ort aufbewahrt wird, an dem sie im Ernstfall schnell gefunden wird. Zudem sollte ergänzend zu einer Patientenverfügung unbedingt eine Vorsorge- oder Betreuer-Vollmacht erstellt werden.
Patientenverfügung: Vorsorge- und Betreuungsvollmacht
Mit einer Vorsorgevollmacht kann eine Person oder mehrere Personen bestimmt werden, die den Betroffenen in bestimmten Bereichen ihres Lebens vertreten. Dazu zählen, neben der Regelung von Vermögensangelegenheiten und Wohnungsfragen, auch die gesundheitlichen Fragen und Entscheidungen. Ohne eine solche Vollmacht setzt das Betreuungsgericht einen Betreuer für Sie ein. Angehörige sind jedoch nicht automatisch zur Vertretung berechtigt. Dies macht es in gesundheitlichen Fragen und Entscheidungen für sie besonders schwer, wenn sie kein Mitspracherecht haben und ein Außenstehender dessen bevollmächtigt wird.
Der Bevollmächtigte sollte im Vorhinein ausreichend darüber informiert werden. Wie Entscheidungen ohne diese Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung getroffen werden, hat meinepatientenverfügung.de hier verständlich, in einem Schaubild, erklärt.
Auf trauer.inFranken.de finden Sie Möglichkeiten, wie sie auch in Zeiten von Corona würdevoll trauern und Ihren liebsten Gedenken können.
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