Auch beim Krankengeld, das für die Dauer der Behandlung und den notwendigen Arbeitsausfall anfällt, können die Krankenkassen knausern. Sie können es ganz oder teilweise verweigern oder nach einer Zahlung zurückfordern (§ 52 Abs. 2 Sozialgesetzbuch V).
Landessozialgericht gibt Krankenkasse recht
Die Richter des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) sahen in der Hautstraffung keine notwendige Krankenbehandlung und gaben der Krankenversicherung recht (Urteil: LSG Hessen vom 26.6.2024, Az.: L 1 KR 247/22). Sie weigerte sich zu Recht, die Kosten zu übernehmen. Die Klägerin hat also keinen Anspruch auf Kostenerstattung für eine operative Hautstraffung.
Zentraler Begründungssatz: Hautfalten sind keine Krankheit. Überschüssige Hautfalten können nur dann eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse begründen, wenn schwerwiegende Hautveränderungen oder eine erhebliche Entstellung vorliegt. Kommt es zu dauerhaften therapieresistenten Hautreizungserscheinungen, etwa durch wiederkehrende Ekzeme und Pilzerkrankungen oder andere entzündliche Veränderungen, dann und nur dann könne die Krankenkasse die Therapie übernehmen.
Bei der Klägerin bestünden keine derartigen Hautveränderungen. Ebenso liege keine schwerwiegende Entstellung vor, die eine Leistungspflicht der Krankenkasse begründen könnte. Darüber hinaus sei die Straffungsoperation auch nicht Bestandteil einer einheitlichen Behandlung der Adipositas (Übergewicht), die von der Krankenversicherung insgesamt zu zahlen wäre.
Können plastische Operationen Kassenleistungen sein?
Plastische Operationen können Kassenleistung sein, wenn Einschränkungen einer Funktion oder ein starker psychischer Leidensdruck bei Entstellungen vorliegen. In jedem Einzelfall ist dafür ein Antrag bei der Krankenkasse auf Kostenübernahme zu stellen. Üblicherweise erfolgt dann eine Prüfung durch den Medizinischen Dienst.
Beispiele für plastische Operationen, bei denen die Krankenkassen die Kosten übernehmen, sind eine Nasenkorrektur bei Behinderung der Atmung oder das Anlegen von abstehenden Ohren bei Kindern, wenn sie zu psychosozialen Problemen führen.
Die Wiederherstellung der Brust nach Brustkrebs und bei Brustfehlanlagen kann ebenfalls eine plastische Operation notwendig machen, die die gesetzliche Krankenkasse bezahlt. Die Beseitigung von Bauchfettschürzen kommt nur in Betracht bei therapieresistenten Intertriginalekzemen.
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