Der Frühling steht in den Startlöchern, die bunte Blütenlandschaft entfaltet sich. Aber Achtung: Schöne Pflanzen am Straßenrand abschneiden und mitnehmen, kann teuer werden. Ausnahmen bestätigen allerdings die Regel.
Am 1. März ist der meteorologische Frühlingsanfang gewesen. Auch wenn sich an Ostern in der Vergangenheit immer wieder Kälteeinbrüche und Frühlingsgefühle in Franken abwechselten, beginnt nun die Jahreszeit des Erwachens neuen Lebens in der Pflanzenwelt. Aber Achtung: Beim Pflücken sind wichtige Hinweise zu beachten.
Das Schneeglöckchen gehört zu den ersten Boten des Frühlings, an denen sich traditionell schon im Februar und März zu erfreuen ist. Die Pflanzengattung innerhalb der Familie der Amaryllisgewächse fällt besonders durch die milchweiße Farbe und herunterhängenden Knospen auf. Zur Hauptblütezeit ist das die Sensation der Landschaft. Da kann man schonmal auf die Idee kommen, am Straßenrand anzuhalten und ein paar von ihnen für die Vase zu Hause mitzunehmen. Doch Vorsicht, denn laut Bundesartenschutzverordnung gehört die Pflanze zu den geschützten Arten. Wer sie eigenwillig ihres Lebensraums entnimmt, muss mitunter eine saftige Strafe bezahlen.
Pflanzen entnehmen: Hohe Geldstrafen fürs Ausreißen oder Ausgraben - bis zu 50.000 Euro
Der aktuelle Bußgeldkatalog 2024 regelt finanzielle Sanktionen für "unerlaubtes oder untersagtes Beschädigen, Ausreißen oder Ausgraben von wildwachsenden Pflanzen". In den Bundesländern variieren diese aber. So ist in Brandenburg mit mindestens 50 und höchstens 5000 Euro zu rechnen, Hamburg fordert bei schwerwiegenden und vorsätzlichen Fällen bis zu 50.000 Euro ein.
Nicht nur das Schneeglöckchen steht unter deutschem Naturschutz, es fallen beispielsweise auch die Weidenkätzchen unter die besagte Bundesverordnung. Diese sind vor allem als Ostergesteck eine beliebte Dekoration innerhalb der eigenen vier Wände. Der BUND Naturschutz in Bayern e.V. informiert: "In der freien Natur dürfen wilde Weidenkätzchen-Zweige zwischen dem 1. März und dem 30. September (...) nicht abgeschnitten werden". Während dieser Monate gilt nämlich eine Schonzeit, sodass du für die Osterzierde gleich immer am besten richtige Blumenlädenaufsuchen solltest.
Laut dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) kann das deutsche Artenschutzrecht in diesem Zusammenhang zwischen einem allgemeinen und einem besonderen Teil unterschieden werden. Schneeglöckchen und Weidenkätzchen fallen in letzteren und ihr Schutz kennt anders als für die im allgemeinen Teil aufgeführten Pflanzenarten keine Ausnahme. Bei denen heißt es zwar auch, ein Mindestschutz sei zugewähren und das grundsätzliche Entreißen verboten - aber es gibt die sogenannte "Handstraußregelung".
"Handstraußregelung": Ausnahme im allgemeinen Artenschutzrecht geregelt
Jeder darf "wildlebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen", erklärt das BMUV. Die heimische Küche mit frischen Pilzen aus dem Wald unter Vorsicht vor giftigen Doppelgängern verfeinern oder einen kleinen Strauß Blumen am Straßenrand pflücken, ist also trotzdem erlaubt.
Im Garten sollte euer großer Frühjahrsputz übrigens noch warten. Warum, erklären Naturschützer mit weiteren Tipps für den Vorfrühling. Mehr dazu kannst du hier in unserem Artikel nachlesen.
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