Fristlos kündigen: Was Arbeitnehmer dazu wissen sollten
Autor: Frank Kirschberger, Jessica Helbig
Deutschland, Sonntag, 12. März 2023
Eine fristlose Kündigung ist oftmals das Ende einer sehr frustrierenden Arbeitsbeziehung. Doch wann ist sie überhaupt erlaubt? Und was sollten Arbeitnehmer beachten?
- Was du als Arbeitnehmer beachten solltest, wenn du fristlos kündigen willst
- Unter welchen Bedingungen ist eine fristlose Kündigung gerechtfertigt?
- Fristlose Kündigung: Wann darf dein Chef dich einfach rausschmeißen?
- Wie du dich erfolgreich gegen einen plötzlichen Rauswurf wehren kannst
- Du hast selbst keine Lust mehr? - So löst du dich vom Arbeitsvertrag
Vielleicht wird dein Lohn ständig zu spät gezahlt oder du bist du dem Mobbing deiner Kolleg*innen ausgesetzt - Gründe, warum Arbeitnehmer*innen über eine fristlose Kündigung nachdenken, gibt es viele. Andersherum kann es aber auch sein, dass du vor vollendete Tatsachen gestellt wurdest und von deinem Unternehmen eine fristlose Kündigung erhalten hast. Was in diesen besonderen Fällen gilt und welche Rechte und Pflichten Arbeitnehmer*innen und Arbeitgeber*innen haben, erfährst du hier.
Fristlose Kündigung: Wann dein Chef dich rausschmeißen darf
Eine fristlose Kündigung ist in den meisten Unternehmen eher eine Seltenheit, aber dennoch möglich, wenn sich ein*e Arbeitnehmer*in einen ganz gravierenden Fehltritt geleistet hat. In vielen Fällen geht dem Rauswurf zunächst eine Abmahnung voraus. Diese soll dem oder der Beschäftigten die Chance eröffnen, sich des eigenen Fehlverhaltens bewusst zu werden und dafür Sorge zu tragen, das gleiche Problem nicht nochmal entstehen zu lassen. Allerdings ist es ein weitverbreiteter Irrtum, dass eine Kündigung frühestens nach der zweiten Abmahnung erfolgen kann. Vielmehr kann sich schon der ersten alsbald ein Kündigungsschreiben anschließen und dann lässt sich diese - wenn überhaupt - nur noch durch ein Kündigungsschutzverfahren überprüfen und im besten Fall wieder aufheben.
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Grundsätzlich gilt es zwischen einer ordentlichen und einer außerordentlichen Kündigung zu unterscheiden. Bei Ersterer muss sich der*die Kündigende - dies können sowohl Arbeitgeber*in als auch Arbeitnehmer*in sein - an die gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist halten. Diese liegt bei einem länger als sechs Monate bestehendem Arbeitsverhältnis zwischen vier Wochen und sieben Monaten für das Unternehmen und ist ab dem zweiten Beschäftigungsjahr immer zum Monatsende wirksam. Bei einer Beschäftigungsdauer von mehr als sechs Monaten bis zu zwei Jahren läuft die Frist entweder bis zum 15. oder bis zum Ende des Monats.
Arbeitnehmer*innen können sich generell innerhalb von vier Wochen ebenfalls bis zu den letztgenannten Fristen von ihrem Arbeitsplatz trennen. Abweichend davon kann jedoch auch eine andere Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag festgeschrieben sein. Vor der Kündigung gilt es also, diese zu überprüfen. Egal, wer letztlich den Vertrag kündigt, bei einer ordentlichen Kündigung muss kein Grund dafür angeben werden.
Außerordentliche Kündigung nur mit einem wichtigen Grund möglich
Das sieht jedoch bei der außerordentlichen, also fristlosen, Kündigung, anders aus. Hier muss nicht nur gemäß § 626 BGB ein wichtiger Grund vorliegen, sondern dieser muss - zumindest auf Nachfrage - auch klar benannt und mitgeteilt werden. Zu den Gründen, warum ein Unternehmen einen Beschäftigten fristlos kündigen kann, gehören:
- anhaltende Arbeitsunfähigkeit
- Arbeitszeitbetrug
- Sexuelle Belästigung von Kolleg*innen
- beharrliche Arbeitsverweigerung
- grobe Verletzung der Treuepflicht
- Beleidigendes oder tätliches Verhalten gegenüber Arbeitgeber*in