Wer muss schneeräumen: Haben Mieter oder Vermieter Räum- und Schneepflicht?
Autor: dpa
Berlin, Montag, 28. Januar 2019
Wer ist für den Winterdienst zuständig? Bei Eis und Schnee besteht für Vermieter eine Räum- und Streupflicht. Die Aufgabe des Schneeräumens kann der Vermieter aber prinzipiell auch auf Mieter übertragen.
Eisige Kälte hin, eisige Kälte her: Wenn Schnee die Umgebung in eine weiße Winterlandschaft verwandelt, müssen Grundstückseigentümer oder Vermieter raus vor die Tür - auch früh am Morgen. Denn sie müssen schneeräumen und streuen, damit Passanten nicht ausrutschen und sich beim Vorbeigehen am Grundstück verletzen.
Schneeräumen und Winterdienst: Räum- und Streupflicht steht im Gesetz
Diese Pflicht ist in den sogenannten Straßenreinigungssatzungen der Städte und Gemeinden verankert. "Meist werden die Anlieger - also Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte sowie Nießbraucher - dazu verpflichtet", sagt Alexander Wiech vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland.
Miietvertrag mit Winterdienst: Genaue Formulierung wichtig
Der Winterdienst - also in erster Linie das Schneeräumen - kann aber auch an Dritte, beispielsweise Mieter, delegiert werden. "Mieter müssen aber nur dann schneeräumen und streuen, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde", erläutert Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund. Es reicht nicht aus, dies lediglich in der Hausordnung zu regeln. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Az.: 9 U 38/12) ist es auch nicht ausreichend, wenn der Vermieter einen "Schneeräumplan" aufstellt und in die Briefkästen der Mieter wirft.
Sind in einem Mehrfamilienhaus die Bewohner laut Mietvertrag zum Winterdienst verpflichtet, müssen sie abwechselnd schneeräumen und streuen. "Aufgabe des Vermieters ist es, Geräte und Material zur Verfügung zu stellen", betont Ropertz. Außerdem muss er regelmäßig kontrollieren, ob ordnungsgemäß geräumt und gestreut wurde. Ansonsten haftet er unter Umständen im Schadensfall.
Auch wenn die Satzungen nicht in jeder Kommune identisch sind - einige zentrale Punkte sind fast überall gleich. "Der Abschnitt des Gehwegs vor dem jeweiligen Haus ist üblicherweise werktags von sieben bis 20 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 9 bis 20 Uhr passierbar zu halten", sagt Ulrike Steckkönig von der Stiftung Warentest. Passierbar heißt: Der Weg muss ohne Sicherheitsrisiko begehbar sein.
Schneeräumpflicht: Genau Regelungen erfragen
Die Gemeinden legen auch fest, in welcher Breite man den Gehweg vor dem Haus räumen muss. "Üblich sind je nach Kommune 0,80 bis 1,50 Meter", erläutert Steckkönig. Zwei Fußgänger mit Kinderwagen oder Einkaufstaschen müssen aneinander vorbeigehen können. Aber nicht nur den Gehweg und den Hauseingang müssen Mieter fegen und streuen. "Gleiches gilt auch für die Wege zu Mülltonnen und Garagen", teilt Ropertz mit. Die Experten empfehlen, sich bei der Kommune nach den genauen Regeln für den Heimatort zu erkundigen.