Sterben Mieter*innen, stellt sich die Frage: Was passiert eigentlich mit der Wohnung? Das Mietrecht hilft den Angehörigen, dass sie sich darum jedenfalls keine Sorgen machen müssen.
- Erlischt der Mietvertrag mit dem Tod des Mieters automatisch?
- Wie funktioniert die Aufgabe der Wohnung?
- Können Vermieter*innen erneut eine Kaution verlangen und wer schafft Ordnung?
Nach dem Tod eines Angehörigen gibt es jede Menge zu regeln. Einiges muss sofort erledigt werden, andere Formalitäten haben keine große Eile. Ein Punkt, der möglichst bald geklärt werden muss: Wie geht es weiter mit der Wohnung und dem Mietvertrag? Es ist eine Frage, die sich im Todesfall vielleicht nicht in den ersten Tagen stellt. Doch irgendwann sollten Hinterbliebene überlegen: Läuft der Mietvertrag weiter? Kann er gekündigt werden? Was passiert mit der Kaution? Alles wichtige Fragen, auf die wir Antworten geben.
Erlischt der Mietvertrag mit dem Tod des Mieters automatisch?
Nein. Das Mietverhältnis läuft mit dem oder den überlebenden Mitbewohner*innen oder Erbenden weiter. Die Idee, die hinter dieser Regelung (§ 563 BGB) steht, ist Menschen zu schützen. Sie sollen nach dem Tod nicht aus der Wohnung ausziehen müssen. Selbst, wenn der Vertrag nur die Unterschrift der verstorbenen Person, kann er trotzdem ebenso mit dem Partner oder der Partnerin zustande gekommen sein. Beispielsweise dadurch, dass die verstorbene Person den Partner oder die Partnerin vertreten hat (§ 164 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) oder weil der später eingezogene Partner oder die Partnerin in den Mietvertrag schlüssig einbezogen ist. Das passiert dadurch, dass die Wohnungsbaugesellschaft oder der Vermieter Mieterhöhungsverlangen sowie Nebenkostenabrechnungen an beide Bewohner*innen richtet.
Ergebnis und Grundsatz: Selbst wenn der Partner oder die Partnerin, die mit der verstorbenen Person in einem gemeinsamen Haushalt lebte und den Mietvertrag nicht unterschrieben haben, ist das kein Problem. Oft werden Hinterbliebene dann zum Hauptmieter. Es ist möglich, dass diese nach dem Tod des Mieters bzw. der Mieterin in das Mietverhältnis eintreten und dieses sich dann nahtlos fortsetzt. Wenn der Lebenspartner bzw. die Lebenspartnerin nicht in das Mietverhältnis eintreten will, dann können das ebenso andere im Haushalt lebende Personen (etwa Kinder oder Familienmitglieder) machen. In diesem Fällen läuft das Mietverhältnis unverändert weiter.
Und was ist in dem Fall, wenn der Vermieter stirbt? Dann wird das Mietverhältnis mit seinem Erben fortgesetzt (§§ 1922, 1967 BGB). Der Erbe des Vermieters tritt mit dem Eintritt des Erbfalls automatisch in die Stellung des Vermieters – unabhängig davon, ob das Testament schon eröffnet oder die Umschreibung der Wohnung im Grundbuch erfolgt ist. Die Erben können vom neuen Mieter nicht den Abschluss eines (in der Regel ungünstigeren) neuen Mietvertrags verlangen. Der Erbfall ist kein Grund für eine Mieterhöhung oder einen völlig neuen Vertrag.
Wie funktioniert die Aufgabe der Wohnung?
Wollen weder die Erbenden, noch die Mitbewohner*innen in den Mietvertrag einsteigen, dann ist das Mietverhältnis von den Erbenden mit dreimonatiger Frist außerordentlich zu kündigen und die Wohnung nach Zeitablauf zu übergeben. In dieser Übergangsfrist ist von den Erbenden die Miete zu bezahlen. Die Kündigung muss nicht sofort nach dem Todesfall erfolgen, vielmehr haben die Beteiligten einen Monat Zeit (§ 564 Satz 2 BGB). Ist die Monatsfrist abgelaufen, kann es allerdings passieren, dass die Erbenden noch lange an diese Wohnung gebunden sind.
Zur Kündigung nach § 564 Satz 2 BGB ist ein Nachweis der Erbberechtigung durch den Erbschein nicht erforderlich (Entscheidung des Bundesgerichtshofs, BGH vom 10.12.2004, Az.: V ZR 120/04). Wichtig ist, dass die Kündigung immer schriftlich erfolgt. Besteht die Erbengemeinschaft aus mehreren Personen, müssen alle die Kündigung unterschreiben.