Wie die Ehe im Alltag auszusehen hat, das ist allein Sache der Eheleute. Im Eherecht geht es nur um Grundregeln. Diese sind:
- Ehename
- Familienunterhalt und Haushaltsführung
- Eheliches Güterrecht
Die Rechte im Einzelnen
War es früher üblich, dass die Frau den Nachnamen des Mannes annahm und auch die gemeinsamen Kinder den Nachnamen des Mannes führten, so ist dies heutzutage nicht mehr die Regel. So war es möglich, den Namen des Mannes oder den der Frau als Ehenamen zu führen, auch konnte der eigene Name bei der Eheschließung behalten werden. Allerdings konnte derjenige, dessen Nachname nicht zum Ehenamen bestimmt wurde, den Namen des Partners vor oder nach dem Nachnamen führen, ein Doppelname war als Ehename nicht zulässig. Das soll sich aber jetzt ändern. Im Gesetzentwurf heißt es laut ZDF: "Das Namensrecht wird damit dem gesellschaftlichen Bedürfnis nach einer solchen Wahlmöglichkeit gerecht." Das gilt dann auch für die Kinder aus diesen Ehen. Diese Regelung soll am 1. Mai 2025 in Kraft treten.
Gut und Geld – wem gehört was?
Auch hier hat sich in den letzten Jahrzehnten einiges geändert. War es früher üblich, dass eine Ehe eine Zugewinngemeinschaft war, so gibt es inzwischen einige Wahlmöglichkeiten.
- die Zugewinngemeinschaft
- die Gütertrennung
- die Gütergemeinschaft
- Die Wahl-Zugewinngemeinschaft
Wird vor der Ehe nicht durch einen notariellen Ehevertrag eine andere Vereinbarung getroffen, so gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB). Das bedeutet eine Gütertrennung während der Ehe und Ausgleich des Zugewinns nach Auflösung derselben. Einfach ausgedrückt: Was jemand in der Ehe an Vermögen erwirbt, gehört ihm allein.
Bei der Auflösung muss dann ausgeglichen werden. Ausnahme: Wenn einer der Partner eine Erbschaft macht oder eine Schenkung erhält, gehört ihm diese alleine. Eine Gütertrennung muss vor der Ehe notariell vereinbart werden (§ 1414 BGB). Damit erfolgt die vollständige Trennung des Vermögens, jeder behält das, was er vor der Ehe erworben hat bzw. in der Ehe erwirbt. Ein Ausgleich bei einer Trennung findet nicht statt. Auch eine Gütergemeinschaft muss vorher notariell vereinbart werden (§ 1416 BGB). Hier werden das mitgebrachte und gemeinschaftlich erworbene Vermögen zum gemeinsamen Vermögen der Eheleute. Eine besondere Art ist der deutsch-französische Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft (§ 1519 BGB). Hier bleiben die Vermögen, wie in der deutschen Zugewinngemeinschaft, während der Ehe getrennt. Erst bei Beendigung des Güterstandes wird der erwirtschaftete Zugewinn zwischen den Ehepartnern ausgeglichen.
Was passiert, wenn einer der Partner nicht mehr entscheiden kann?
Seit dem 1. Januar 2023 gibt es für akute Krankheitssituationen das Ehegattennotvertretungsrecht, das allerdings nur für nicht getrennt lebende Verheiratete gilt. Damit werden die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbunden. Wenn beispielsweise ein Partner nicht mehr in der Lage ist, selbst in Gesundheitsfragen zu entscheiden, wie bei Koma oder Bewusstlosigkeit, so kann der vertretende Partner in dem Fall in Untersuchungen einwilligen oder Behandlungsverträge abschließen.
Hier sind allerdings die Regeln eindeutig: Das Ehegattennotvertretungsrecht ist auf sechs Monate begrenzt, beginnend ab dem Zeitpunkt, in dem vom behandelnden Arzt schriftlich bescheinigt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ab diesem Moment kann der Partner Entscheidungen bezüglich der Maßnahmen im medizinischen Bereich treffen, allerdings nicht für Fragen der Vermögenssorge. Hier muss eine separate Vorsorgevollmacht vorher geschlossen werden, was sich vor allem dann empfiehlt, wenn der nicht mehr entscheidungsfähige Partner ein Geschäft betreibt oder der verbliebene Partner keine Kontovollmacht besitzt.
Dieses Gesetz gilt nicht, wenn dem Arzt bekannt ist, dass der handlungsunfähige Partner nicht von dem anderen vertreten werden möchte. Wie das in der Praxis aussieht, ist hier sehr offen. Auch kann der Partner diese vorübergehende Vormundschaft formlos ablehnen. Ebenfalls möglich ist bereits vorher ein Eintrag im zentralen Vorsorgeregister, dass man eine solche Vertretung nicht übernehmen möchte. Ist ein rechtlicher Betreuer vom Gericht bestellt, der auch in Gesundheitsfragen entscheiden kann, dann kommt das Ehegattennotvertretungsgesetz ebenfalls nicht zum Tragen, gleiches gilt bei einer vorliegenden Vorsorgevollmacht.
Fazit: Es sind die kleinen Dinge
Es sind nicht viele Regeln, die per Gesetz festgelegt sind. Es geht dabei auch nicht um eine Reglementierung, sondern lediglich um Rahmenbedingungen, die es zu beachten gilt. Und oft sind es Kleinigkeiten, über die sich im Vorfeld, mit dem Blick durch die rosarote Brille, keine Gedanken gemacht werden. Ziel ist es, die Basis für eine gleichberechtigte Partnerschaft zu schaffen, in der beide Partner auf Augenhöhe miteinander leben und entscheiden. Und dazu sollte man sich frühzeitig einige Gedanken machen, vor allem, was den wirtschaftlichen Zugewinn betrifft, aber auch, was im Falle einer Notsituation zu tun ist.