Das ändert sich beim Unterhalt für Kinder 2023: Mehr Geld für Scheidungskinder

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Der Unterhalt für Scheidungskinder steigt 2023.
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Die Unterhaltszahlungen für Trennungskinder steigen.
Die Unterhaltszahlungen für Trennungskinder steigen.
CC0 / Pixabay / White77

Der Betrag für den Unterhalt von Kindern bei geschiedenen Ehen ändert sich zum 1. Januar 2023. Das Oberlandesgericht (OLG) hat die neue Düsseldorfer Tabelle vorgelegt.

  • Das steht Trennungskindern zu
  • Die ersten zehn Gruppen der Düsseldorfer Tabelle
  • Kindergeld wird auf Bedarf angerechnet
  • Gut verdienender Vater muss Einkommen offenlegen

Im letzten Jahr (2021) gab es in Deutschland 142.800 Scheidungen. Die Trennungsrate liegt insgesamt bei 40 Prozent. Kinder sind die Hauptbetroffenen vom Ende einer Ehe. Damit wenigstens die Höhe der Unterhaltszahlung nicht zu einem permanenten Streit zwischen den Ex-Eheleuten führt, haben die deutschen Zivilgerichte die sogenannte Düsseldorfer Tabelle entwickelt. Sie zeigt, für welches Alter des Kindes welcher Unterhalt zu zahlen ist. Was ab dem 1. Januar gilt, verrät unser Überblick.

Das steht Trennungskindern zu

Getrennt lebende Väter oder Mütter müssen ihren Kindern im neuen Jahr mehr Unterhalt zahlen. Das ergibt sich aus der neuen Düsseldorfer Tabelle, an der sich üblicherweise die Familiengerichte bei der Festsetzung der Höhe der Unterhaltszahlungen halten. Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder beträgt ab dem 1. Januar bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (1. Altersstufe) 437 statt bisher 396 Euro. Für die Lebensjahre vom 7. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres (2. Altersstufe) 502 statt bisher 455 Euro und für die Zeit vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit (3. Altersstufe) 588 statt bisher 533 Euro monatlich

Diese Beträge sind die Bedarfssätze der ersten Einkommensgruppe (bis 1.900 Euro Nettoeinkommen) der Düsseldorfer Tabelle. Diese Erhöhung des Mindestunterhalts (Gruppe 1) führt zu einer Änderung der Bedarfssätze der zweiten bis zehnten Einkommensgruppe der Tabelle. Sie werden wie in der Vergangenheit in der zweiten bis fünften Einkommensgruppe um jeweils fünf Prozent und in der sechsten bis zehnten Einkommensgruppe um jeweils acht Prozent des Mindestunterhalts angehoben.

Der dem Unterhaltspflichtigen zu belassene notwendige Eigenbedarf beträgt für nicht erwerbstätige Unterhaltsschuldner*innen 1.120 Euro (statt bisher 960) und für erwerbstätigen Unterhaltsschuldner*innen 1.370 Euro (statt bisher 1.160). Bei Bemessung des notwendigen Selbstbehalts wurde ein Bedarfssatz von 502 Euro entsprechend dem Bürgergeld berücksichtigt.

Die ersten zehn Gruppen der Düsseldorfer Tabelle

Die neue Düsseldorfer Tabelle sieht so aus: Im kommenden Jahr müssen getrennt lebende Eltern ihre Kinder mit mehr Unterhalt unterstützen. Der Mindestunterhalt für Minderjährige erhöht sich damit erneut. Auch für volljährige Trennungskinder ist mehr zu zahlen.

(Altersgruppen in Jahren, Beträge in Euro)

    Nettoeinkommen      0–5      6–11   12–17  ab 18

  • bis 1.900                437       502      588      628
  • 1.901-2.300         459       528      618      660
  • 2.301-2.700         481       553      647      691
  • 2.701-3.100         503       578      677      723    
  • 3.101-3.500         525       603      706      754
  • 3.501-3.900         560       643      753      804
  • 3.901-4.300         595       683      800      855
  • 4.301-4.700         630       723      847      905
  • 4.701-5.100         665       764      894      955
  • 5.101-5.500         700       804      941    1.005

Es gibt insgesamt 15 Einkommensgruppen, die hier nachzulesen sind: Stand: 01. Januar 2023

Die Düsseldorfer Tabelle hat keine Gesetzeskraft, dient aber den Gerichten bereits seit 1962 als Maßstab und Richtlinie zur Berechnung des Kindesunterhalts. Diese umfasst nur regelmäßige Zahlungen für den allgemeinen Lebensbedarf. Unvorhersehbare Aufwendungen müssen gegebenenfalls extra geleistet werden.

Kindergeld wird auf Bedarf angerechnet

Die Bedarfssätze volljähriger Kinder werden zum 1. Januar 2023 gleichfalls angehoben. Wie 2022 betragen sie 125 Prozent der Bedarfssätze der 2. Altersstufe, also 628 Euro. Der Bedarfssatz der Studierenden, die nicht bei ihren Eltern oder einem Elternteil leben, wird gegenüber 2022 von 860 auf 930 Euro angehoben (einschließlich 410 Euro an Warmmiete).

Bei den Bedarfssätzen ist das Kindergeld anzurechnen. Dieses wird bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und beim volljährigen Nachwuchs in vollem Umfang beim Unterhaltsbedarf berücksichtigt.

Derzeit beträgt das Kindergeld für das erste und zweite Kind 219 Euro, für ein drittes 225 und für das vierte und jedes weitere 250 Euro. Im Jahr 2023 beträgt das Kindergeld je Kind einheitlich 250 Euro. Gegenüber 2022 bedeutet dies für das 1. und 2. Kind eine Erhöhung um 31 Euro und für das 3. Kind um 25 Euro. Kindergeld wird bis zum 18. Lebensjahr des Kindes gezahlt. Eltern können es unter bestimmten Voraussetzungen ebenso für volljährige Kinder erhalten. Voraussetzung: Das Kind befinden sich in einer Ausbildung.

Gut verdienender Vater muss Einkommen offenlegen

Kinder von Spitzenverdienern haben einen Anspruch, zur Bestimmung ihres Unterhalts das genaue Einkommen zu erfahren. Die Erklärung eines Vaters, "unbegrenzt leistungsfähig" zu sein, reiche nicht aus, entschieden die obersten Familienrichter des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe (BGH vom 16.9.2020, Az. XII ZB 499/19). In dem Fall aus München wollte ein neunjähriges Mädchen wissen, wie viel ihr Vater als Geschäftsführer mehrerer Unternehmen verdient. Die Eltern sind seit mehreren Jahren geschieden, das Kind lebt bei der Mutter. Für die Zeit nach Auslaufen einer befristeten Regelung hatte sich der Vater verpflichtet, einen an der sogenannten Düsseldorfer Tabelle orientierten Unterhaltssatz zu zahlen.

Bei einem monatlichen Nettoeinkommen von mehr als 5.500 Euro ist allerdings "nach den Umständen des Falles" zu entscheiden. Schon das Oberlandesgericht (OLG) München hatte deshalb gemeint, dass es nicht egal sein kann, ob jemand 6.000 oder 30.000 Euro verdient. Der BGH folgte den Entscheidungen der Vorinstanzen. Das Kind habe Anspruch auf Auskunft über das Einkommen des Kindesvaters. Es komme in mehrfacher Hinsicht auf die Kenntnis seines konkreten Einkommens an. Zunächst ergebe sich dies aus der möglichen Fortschreibung des Tabellenbedarfs über den Höchstbetrag der Düsseldorfer Tabelle hinaus. Die Auskunftspflicht entfalle nur dann, wenn die Höhe der Einkünfte "unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Einfluss auf den Unterhalt haben kann". Nach der BGH-Rechtsprechung leitet sich der Bedarf eines Kindes von der Lebensstellung beider Eltern ab. Es gibt aber Grenzen: Unterhalt dient nicht der Teilhabe am Luxus oder gar der Vermögensbildung.

Laut OLG müssen die Gerichte schon für diese Abwägung die genaue Höhe des Einkommens kennen. Der BGH sieht noch einen zusätzlichen Grund. Denn an bestimmten Kosten – zum Beispiel für eine Betreuung im Hort – müssen sich grundsätzlich beide Elternteile beteiligen. Ohne Auskunft würde sich aber nicht feststellen lassen, zu welchen Teilen.

Fazit

Ehescheidungen sind in aller Regel Streit beladen. Deshalb ist es gut, dass die Gerichte sich beim Punkt Unterhalt auf gemeinsame Kinder auf Unterhaltssätze geeinigt haben. Alle Beteiligten können damit kalkulieren und sich entsprechend einstellen.

Folgende Änderungen kommen 2023 noch auf uns zu: