Nettoeinkommen 0–5 6–11 12–17 ab 18
- bis 1.900 437 502 588 628
- 1.901-2.300 459 528 618 660
- 2.301-2.700 481 553 647 691
- 2.701-3.100 503 578 677 723
- 3.101-3.500 525 603 706 754
- 3.501-3.900 560 643 753 804
- 3.901-4.300 595 683 800 855
- 4.301-4.700 630 723 847 905
- 4.701-5.100 665 764 894 955
- 5.101-5.500 700 804 941 1.005
Es gibt insgesamt 15 Einkommensgruppen, die hier nachzulesen sind: Stand: 01. Januar 2023
Die Düsseldorfer Tabelle hat keine Gesetzeskraft, dient aber den Gerichten bereits seit 1962 als Maßstab und Richtlinie zur Berechnung des Kindesunterhalts. Diese umfasst nur regelmäßige Zahlungen für den allgemeinen Lebensbedarf. Unvorhersehbare Aufwendungen müssen gegebenenfalls extra geleistet werden.
Kindergeld wird auf Bedarf angerechnet
Die Bedarfssätze volljähriger Kinder werden zum 1. Januar 2023 gleichfalls angehoben. Wie 2022 betragen sie 125 Prozent der Bedarfssätze der 2. Altersstufe, also 628 Euro. Der Bedarfssatz der Studierenden, die nicht bei ihren Eltern oder einem Elternteil leben, wird gegenüber 2022 von 860 auf 930 Euro angehoben (einschließlich 410 Euro an Warmmiete).
Bei den Bedarfssätzen ist das Kindergeld anzurechnen. Dieses wird bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und beim volljährigen Nachwuchs in vollem Umfang beim Unterhaltsbedarf berücksichtigt.
Derzeit beträgt das Kindergeld für das erste und zweite Kind 219 Euro, für ein drittes 225 und für das vierte und jedes weitere 250 Euro. Im Jahr 2023 beträgt das Kindergeld je Kind einheitlich 250 Euro. Gegenüber 2022 bedeutet dies für das 1. und 2. Kind eine Erhöhung um 31 Euro und für das 3. Kind um 25 Euro. Kindergeld wird bis zum 18. Lebensjahr des Kindes gezahlt. Eltern können es unter bestimmten Voraussetzungen ebenso für volljährige Kinder erhalten. Voraussetzung: Das Kind befinden sich in einer Ausbildung.
Gut verdienender Vater muss Einkommen offenlegen
Kinder von Spitzenverdienern haben einen Anspruch, zur Bestimmung ihres Unterhalts das genaue Einkommen zu erfahren. Die Erklärung eines Vaters, "unbegrenzt leistungsfähig" zu sein, reiche nicht aus, entschieden die obersten Familienrichter des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe (BGH vom 16.9.2020, Az. XII ZB 499/19). In dem Fall aus München wollte ein neunjähriges Mädchen wissen, wie viel ihr Vater als Geschäftsführer mehrerer Unternehmen verdient. Die Eltern sind seit mehreren Jahren geschieden, das Kind lebt bei der Mutter. Für die Zeit nach Auslaufen einer befristeten Regelung hatte sich der Vater verpflichtet, einen an der sogenannten Düsseldorfer Tabelle orientierten Unterhaltssatz zu zahlen.
Bei einem monatlichen Nettoeinkommen von mehr als 5.500 Euro ist allerdings "nach den Umständen des Falles" zu entscheiden. Schon das Oberlandesgericht (OLG) München hatte deshalb gemeint, dass es nicht egal sein kann, ob jemand 6.000 oder 30.000 Euro verdient. Der BGH folgte den Entscheidungen der Vorinstanzen. Das Kind habe Anspruch auf Auskunft über das Einkommen des Kindesvaters. Es komme in mehrfacher Hinsicht auf die Kenntnis seines konkreten Einkommens an. Zunächst ergebe sich dies aus der möglichen Fortschreibung des Tabellenbedarfs über den Höchstbetrag der Düsseldorfer Tabelle hinaus. Die Auskunftspflicht entfalle nur dann, wenn die Höhe der Einkünfte "unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Einfluss auf den Unterhalt haben kann". Nach der BGH-Rechtsprechung leitet sich der Bedarf eines Kindes von der Lebensstellung beider Eltern ab. Es gibt aber Grenzen: Unterhalt dient nicht der Teilhabe am Luxus oder gar der Vermögensbildung.
Laut OLG müssen die Gerichte schon für diese Abwägung die genaue Höhe des Einkommens kennen. Der BGH sieht noch einen zusätzlichen Grund. Denn an bestimmten Kosten – zum Beispiel für eine Betreuung im Hort – müssen sich grundsätzlich beide Elternteile beteiligen. Ohne Auskunft würde sich aber nicht feststellen lassen, zu welchen Teilen.
Fazit
Ehescheidungen sind in aller Regel Streit beladen. Deshalb ist es gut, dass die Gerichte sich beim Punkt Unterhalt auf gemeinsame Kinder auf Unterhaltssätze geeinigt haben. Alle Beteiligten können damit kalkulieren und sich entsprechend einstellen.
Folgende Änderungen kommen 2023 noch auf uns zu: