Darüber hinaus ist es verboten, während der Fahrt das Smartphone zu nutzen. Wer dagegen verstößt und erwischt wird, handelt sich ein Bußgeld von 100 Euro und einen Punkt ein. Nun magst du vielleicht denken, der Tatbestand der Handynutzung ist nur dann erfüllt, wenn der Fahrer das Mobiltelefon in der Hand hält. Dank Regelung Nummer 1 (Verletzung der Sorgfaltspflicht) drohen einem Autofahrer, der einen Film anschaut, dennoch Konsequenzen. Denn durch die Geräusch- und Bildberieselung ist er vom Verkehrsgeschehen abgelenkt - selbst wenn sich das Smartphone in einer Halterung befindet.
Diese Regelung gilt übrigens nicht nur für Smartphones, sondern für weitere elektronische Geräte. Paragraf 23 der StVO ("Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden") regelt dies genauer. Dort werden unter anderem Geräte der Unterhaltungselektronik, Berührungsbildschirme, Laptops, Tablets oder DVD-Player aufgeführt.
Was passiert bei einem Unfall, der durch das Filmeschauen am Steuer verursacht wurde?
Die StVO besagt:
"Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird".
Wer dagegen verstößt, muss mit folgenden Konsequenzen rechnen:
Bußgeld droht
Ein Verstoß gegen diese in Paragraf 1 und 2 der StVO festgehaltenen Verkehrsregeln wird meist mit einem Verwarngeld von 20 bis 35 Euro geahndet. Wurden andere Verkehrsteilnehmer durch das Schauen von Filmen beim Autofahren behindert, gefährdet oder gar geschädigt, kann ein höheres Bußgeld drohen.
Versicherung zahlt nicht
Neben teils erheblichen Bußgeldern müssen Autofahrer, die durch das Filmeschauen am Steuer einen Unfall verursacht haben, zusätzlich damit rechnen, dass die Versicherung die Schadensregulierung verweigert. Denn: Versicherungen können das Fernsehen beim Autofahren als grob fahrlässiges Verhalten einstufen. Versicherer haben dann das Recht, die Leistungen zu kürzen oder komplett zu streichen. Dieses Recht gilt gleichermaßen für Haftpflicht-, Teilkasko- und Vollkaskoversicherungen.