Die Lichthupe - ein Warnsignal, das oft missbraucht wird. Lerne die erlaubten Situationen kennen und was bei Verstößen passiert.
- Verwendung der Lichthupe: Warnsignal und Überholabsicht
- Falsche Nutzung und Nötigung durch Lichthupe
- Bußgelder und Strafen bei Verstößen
Die Lichthupe wird im alltäglichen Straßenverkehr in vielen Situationen genutzt: Um vor Radarfallen oder Gefahren zu warnen, um jemanden Vorrang zu gewähren und mehr. Doch was davon ist eigentlich erlaubt – und wofür ist die Lichthupe eigentlich gedacht?
Die korrekte Verwendung der Lichthupe
Grundsätzlich ist die Lichthupe als Warnsignal gedacht. Laut der Straßenverkehrsordnung gibt es nur zwei Szenarien, in denen du das Lichtsignal betätigen darfst: Zum einen, um vor Gefahr zu warnen. Wenn sie sich oder einen anderen Verkehrsteilnehmer in Gefahr sehen, ist das Verwenden der Lichthupe also ausdrücklich erlaubt und sogar erwünscht. Auch beim Überholen außerhalb geschlossener Ortschaften darfst du die Lichthupe verwenden, um deine Absicht für das vor dir fahrende Auto zu verdeutlichen.
Diese Regelung gilt übrigens auch auf Autobahnen. Der ADAC mahnt allerdings zur Vorsicht: Wer die Lichthupe verwendet und dabei zu dicht auffährt, dem kann Nötigung unterstellt werden. Wenn du mithilfe der Lichthupe deine Überholabsicht erkenntlich machen möchtest und dabei den Sicherheitsabstand einhältst, verhältst du dich korrekt - sofern du die Lichthupe nicht unnötig lang und oft benutzt.
In allen anderen Szenarien ist das Verwenden der Lichthupe nicht erlaubt. Im alltäglichen Straßenverkehr wird das Signal oft genutzt, um vor einer Radarfalle zu warnen oder jemanden die Vorfahrt zu gewähren. Das ist allerdings verboten - und kann ein Bußgeld nach sich ziehen.
Die Kosten eines Verstoßes - diese Strafen drohen bei Nötigung
Wie hoch ein solches Bußgeld ausfällt, ist abhängig von der Schwere des Vergehens. Im mildesten Falle sind fünf Euro fällig - bei Nötigung hingegen drohen weitreichende Strafen, wie der ADAC auflistet:
- Missbräuchliche Verwendung der Lichthupe: fünf Euro Verwarnung
- Andere belästigt/geblendet: zehn Euro Verwarnung
- Nötigung: Der Einzelfall bestimmt das Strafmaß. Es drohen eine Geldstrafe, ein- bis sechsmonatiges Fahrverbot, im Extremfall der Führerschein-Entzug. Hinzu kommen ein bis drei Punkte in Flensburg. In besonders schweren Fällen droht eine bis zu dreijährige Freiheitsstrafe.