Die Ortsumgehung Untersteinach-Kauerndorf soll in zwei getrennte Finanzierungen gesplittet werden. Bereits in nichtöffentlicher Sitzung wurde vorberaten, dass gemeinsam mit der Gemeinde Ködnitz dieser Beschluss getroffen werden soll, erklärte Bürgermeister Schmiechen am Dienstag.
"Es ist nun einmal einfacher, die Straßenbaumaßnahme in zwei separaten Abschnitten anzufinanzieren. Man finanziert eben leichter vierzig Millionen Euro an als achtzig", so Schmiechen. Eine rechtliche Teilung allerdings ist ausgeschlossen. "Seitens der Gemeinde Ködnitz würde erstmalig ein solcher finanzieller Trennungsbeschluss erfolgen", so Schmiechen.
Im Vorfeld habe es Besprechungen mit dem Ködnitzer Bürgermeister Stephan Heckel (CSU) und dem Ködnitzer Gemeinderat und Bürgerinitiativen-Sprecher Reinhold Dippold (FW) sowie mit Landrat Klaus Peter Söllner (FW) und der Bundestagsabgeordneten Emmi Zeulner (CSU) gegeben, so Schmiechen. Alle beteiligten hätten signalisiert, dass die finanzielle Splittung der Mega-Maßnahme ein gangbarer Weg sein könnte.
"Ich wünsche mir, dass Ködnitz zustimmt. Es hat diesen Vorschlag schon einmal gegeben, aber damals hatte Ködnitz abgelehnt", erklärte Heinz Burges (SPD).
Wenn Untersteinach kommt, kommt auch Kauerndorf "Wenn die Umgehung in Untersteinach kommt, wird auch die Umgehung in Kauerndorf kommen", betonte Schmiechen. "Die Teilung bezieht sich ja nur auf das Finanzielle, nicht auf die rechtliche Situation. Wichtig ist, dass die Kauerndorfer nicht abgehängt werden", befürwortete auch Alfred Vießmann (WGU) das Prozedere. "Wenn erst einmal der Spatenstich erfolgt ist, geht der Bau auch weiter", so Vießmann.
Im Beschluss forderte Untersteinach, dass die Splittung in zwei Finanzierungsabschnitte möglich sei, wenn der Baubeginn des ersten Abschnittes im nächsten Jahr erfolgt. "Es muss sichergestellt sein, dass der zweite Bauabschritt im Bundesverkehrswegeplan weiterhin im vordringlichen Bedarf bleibt, da keine Gründe dafür ersichtlich sind, diese Einstufung aufzuheben. Die vorbereitenden Arbeiten für den zweiten Bauabschnitt sollen parallel zur Durchführung des ersten Bauabschnittes erfolgen", so der Beschluss.
Beinahe ein Eklat Bei der Abstimmung kam es fast zum Eklat. Denn Zuhörer Bernhard Herrmann trat an den Sitzungstisch, sprach lautstark mit Gemeinderat Markus Weigel und wähnte in den nicht-öffentlichen Vorbesprechungen eine "grobe Missachtung" der in der Gemeindeordnung vorgeschriebenen Öffentlichkeit.
Erst auf Intervention von Gemeinderätin Christa Müller (SPD), die wiederholt betonte, dass dieses Vorgehen "die Sitzung störe", kehrte wieder Ruhe ein, und Bernhard Herrmann setzte sich wieder in den Zuschauerbereich.
Herrmann kündigte zum Abschluss der Sitzung lautstark einen Brief an den Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt (CSU) an, verfasste diesen auch gleich. In dem Brief warnt Herrmann vor einer Splittung und bittet Dobrindt, den Vorschlag weder aufzugreifen noch zu verfolgen, da er durch die finanzielle Teilung eine weitere Verteuerung durch erhöhte Planungskosten befürchte.
Sehr geehrter Herr Herrmann,
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Das sollten Sie mir schon selbst überlassen, ob ich hier meine Identität teilweise oder ganz offenlege.
Das sind die Spielregeln eines Internetforums.
Und was ein Diplom-Verwaltungswirt (FH) weiß oder nicht, hängt natürlich hauptsächlich davon ab, in welchem Fachbereich er die Ausbildung gemacht hat und wann er die Ausbildung gemacht hat. Anders gesagt: War Kommunalrecht da ein Hauptfach oder ein Nebenfach? Ist er täglich mit kommunalen Fragestellungen befasst oder ist er vielleicht in einem ganz anderen Bereich eingesetzt?
Gehen Sie jedoch mal davon aus, dass jeder bayerische Diplom-Verwaltungswirt (FH) sich, wenn es nötig ist (z.B. bei Übernahme eines kommunalen Mandats) ganz schnell in des Kommunalrecht einarbeiten kann.
Viele Grüße
Buerger68
Lieber Mit-’Buerger68’ ,
jetzt fühlen Sie sich doch, bitte, nicht gleich auf den Schlips getreten!
Allerdings bezweifle ich und kann auch nicht „davon ausgehen, dass jeder bayerische Diplom-Verwaltungswirt (FH) sich, wenn es nötig ist (z.B. bei Übernahme eines kommunalen Mandats) ganz schnell in des Kommunalrecht einarbeiten kann“, wie Sie so euphorisch-euphemistisch formulieren:
Da müssen Sie nur die Untersteinacher Gemeinde-'Spitze' (s. o.: Bürgerversammlungen in U-San) und auch die lokalen GemeinderätInnen mal näher betrachten:
Diese haben beispielsweise noch nie ein Seminar-Angebot für kommunale Fortbildungen vom ’Bayerischen Selbstverwaltungskolleg – Körperschaft des öffentlichen Rechts’ wahrgenommen und heben bei Abstimmungen immer schön ihre Pfötchen nach dem Motto: „Was ich nicht weiß, macht mich nicht heiß!“
Kein Wunder, wenn’s dann einem engagierten ’Bürger draußen’angesichts der hautnah erlebten massierten inkarnierten kommunalpolitischen Ignoranz im GR manchmal zu heiß wird – und er dann das parlamentarische Institut des Zwischenrufs auch für sich in Anspruch nimmt!
Genießen Sie, Lieber Mit-’Buerger68’ , weiterhin Ihren Urlaub (- oder schreiben Sie diese Postings an 'www. infranken.de' etwa auf Ihrem Dienst-Computer?)
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Mit-'Bürger draußen'
B. H.
Der demokratische „Grundsatz der Sitzungsöffentlichkeit“ ist in der Bayerischen Gemeindeordnung (Bay GO), aber auch und gerade eben im Grundgesetz (GG) der BRD verankert. Dieser Grundsatz besitzt für alle Bundesländer und ihre Körperschaften Gültigkeit: also somit auch für die Gemeinde Untersteinach und deren Gemeinderatssitzungen. Auf diese Gesetze Bay GO und GG sind übrigens die Gemeindräte, der Bürgermeister und der Verwaltungsleiter alle von Amts wegen vereidigt; allerdings habe ich den Eindruck, dass viele der Genannten diese Gesetze nicht einmal kennen bzw. sich nicht daran gebunden fühlen!
Wenn im Untersteinacher Gemeinderat gewohnheitsmäßig (s. a. weiter unter ’Bürgerversammlungen in U-San’) gegen die Bayerische Gemeindeordnung verstoßen wird und der im Pressebericht erwähnte ’Bürger draußen’ feststellen muss, dass auch die Kommunale Rechtsaufsicht beim Landratsamt nach dem ’Krähen-Prinzip’ nix dagegen unternimmt, dann hält er es für seine demokratische Bürgerpflicht, nicht wie der Rest stillschweigend zu kuschen und so zu tun, als sei alles okay: sondern er macht dort seinen Mund auf, wo es angebracht ist!
So was kann man auch ’Zivil-Courage’ nennen.
Bevor es gestern im GR „lautstark“ wurde, habe ich sogar nur leise Herrn GR Weigel mit bedeckter Stimme wegen des Rechtsverstoßes angesprochen – und daraufhin wurden zuerst die GRätinnen Müller und Meißner „lautstark“, weil sie mich mundtot machen wollten. Insofern ist der Presseartikel mal wieder nicht ganz sauber objektiv!
Im Übrigen nehmen sich im U-Saner Gemeinderat als Zuschauer Hinz & Kunz Rederecht: z. B. wenn’s um Kinder-Motorrad-’Sport’ geht oder wenn sich die Feuerwehr über einen neuen Farbanstrich in ihrem Domizil freut.
’Bürgerversammlungen in U-San’, obwohl laut Art. 18 Bay GO, vorgeschrieben, wurden z. B. in den Jahren 2007 und 2011 vom 1. Bgm. nicht durchgeführt und der Kommunalen Rechtsaufsicht beim Landratsamt Kulmbach war dies quasi egal; die Bürgerversammlungen wurden je
Wenn wir schon dabei sind:
Die in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gemeinde- und Landkreisordnungen schreiben einvernehmlich vor, dass die Sitzungen der Vertretungskörperschaften (hier: Gemeinderat Untersteinach) öffentlich sind. Hintergrund hierfür ist der historisch gewachsene „Grundsatz der Sitzungsöffentlichkeit“, der das in Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (GG) verankerte Demokratieprinzip, an das auch die Gemeinden gemäß Art. 28 GG gebunden sind.
Das Öffentlichkeitsprinzip ist tragender Verfahrensgrundsatz des kommunalen Verfassungsrechts, dessen Sinn und Zweck dahin gehen, in Bezug auf die Arbeit des kommunalen Vertretungsorgans gegenüber der Allgemeinheit Publizität, Information, Kontrolle und Integration zu vermitteln bzw. zu ermöglichen, um dadurch eine auf eigener Kenntnis und Beurteilung beruhender Grundlage für eine sachgerechte Kritik sowie für die politische Willensbildung zu schaffen.
Dieser Grundsatz unterwirft die Vertretungskörperschaften der allgemeinen Kontrolle der Öffentlichkeit und trägt dazu bei, der unzulässigen Einwirkung persönlicher Beziehungen, Einflüsse und Interessen auf die Beschlussfassung vorzubeugen und den Eindruck zu vermeiden, dass „hinter verschlossenen Türen“ etwa unsachliche Motive für die getroffenen Entscheidungen maßgebend gewesen sein können.
[vgl.: http://www.fes-kommunalakademie.de/_data/RF__Nicht__ffentlichkeit_Sitzungen.pdf]
@ 'Buerger68': Sie sind doch Dipl. Verwaltungswirt (FH); da müsstgen Sie doch das alles wissen! - Oder?
Z. B., dass es für die Bay GO gar keine „Ausführungsbestimmungen“ gibt, sondern lediglich juristische Kommentare.
Und darin steht z. B. auch, dass Stadt- bzw. Gemeinderäge keine kommualen Kuschel-Gremien sein müssen, sondern durchaus auch Orte der Auseinandersetzung und der lebendigen Demokratie sein sollen!
(Da konnen die Undäschdaanichä ja noch viel üben: Bei denen laufen die Auseinandersetzungen nämlich vorzugsweise „hintenrum" ...
Zunächst einmal danke für Ihre Ausführungen zur Ortsumgehung.
Woher leiten Sie aber als Zuhörer/Zuschauer einer Gemeinderatssitzung ein Rederecht ab? Gibt das die Gemeindeordnung samt Ausführungsbestimmungen irgendwie her?