Niedrigwasser im Kreis Kulmbach: Bitte um "größtmögliche Zurückhaltung"

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Aufgrund der aktuellen Niedrigwassersituation bittet das Landratsamt Kulmbach um "größtmögliche Zurückhaltung" bei der Wasserentnahme aus Gewässern.

In der trockenen und warmen Jahreszeit ist im Kreis Kulmbach mit einer erhöhten Anzahl an Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern, insbesondere zu Bewässerungszwecken bzw. zum Gartengießen, zu rechnen. Aufgrund des in den vergangenen Wochen festzustellenden Niederschlagswasserdefizits kommt es zu sinkenden Wasserständen; kleinere Bäche beginnen auszutrocknen und größere Fließgewässer weisen niedrige Abflusswerte auf.

Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern (Flüsse, Bäche, Gräben, Seen und Teiche) haben jedoch gesetzliche Grenzen. Insbesondere bei der Wasserentnahme aus kleinen Bächen und Gräben ist die Grenze, bei der für die Lebewesen im oder am Gewässer nicht mehr genug Wasser übrigbleibt und erhebliche Beeinträchtigungen des Gewässers sowie dessen Tier- und Pflanzenwelt entstehen, schnell überschritten. Im Interesse des Gewässerschutzes weist das Landratsamt Kulmbach deshalb auf die geltende Rechtslage hin:

Das Entnehmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern bedarf grundsätzlich einer wasserrechtlichen Gestattung, die im Vorfeld beim Landratsamt zu beantragen ist (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)). Ausnahmen von dieser generellen Erlaubnispflicht bestehen in engen Grenzen, das heißt nur dann, wenn die Wasserentnahme unter den sogenannten Gemeingebrauch bzw. den Eigentümer- oder Anliegergebrauch am Gewässer fällt.

  1. Gemeingebrauch: Die Ausübung des Gemeingebrauchs steht grundsätzlich jedermann zu. Hierbei ist jedoch zu
    berücksichtigen, dass die erlaubnisfreie Wasserentnahme nur durch Schöpfen mit Handgefäßen (also nur in geringen Mengen) erfolgen darf (Art. 18 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG)). Eine Entnahme mittels Entnahmeleitung mit oder ohne Pumpe ist im Rahmen des Gemeingebrauchs lediglich in geringen Mengen für das Tränken von Vieh und den häuslichen Bedarf der Landwirtschaft möglich. Eine Feldbewässerung (außerhalb der Hofstätte) scheidet hierbei jedoch aus. Es wird darauf hingewiesen, dass die Ausübung des Gemeingebrauchs auf eigene Gefahr erfolgt; dies gilt insbesondere für typische, sich aus dem Gewässer und seinen Ufern ergebende Gefahren (Art. 18 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BayWG).

  2. Eigentümer- und Anliegergebrauch: Im Rahmen des Eigentümergebrauchs an einem oberirdischen Gewässer (vgl. § 26 WHG) darf Wasser für den eigenen (auch landwirtschaftlichen) Bedarf nur dann entnommen werden, wenn dadurch keine nachteiligen Veränderungen der Eigenschaften des Wassers, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung, keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes und keine Beeinträchtigung (d. h. tatsächliche und spürbare Behinderung) anderer (z.B. Inhaber von Rechten und Befugnissen, Gemeingebrauchs- und andere Anliegergebrauchsausübende) zu erwarten ist. Bei anhaltender Trockenheit und entsprechend niedrigen Wasserständen können bereits geringfügige Wasserentnahmen nachteilige Auswirkungen auf die Gewässerökologie haben, sodass die Entnahme dann nicht mehr vom Eigentümer- bzw. Anliegergebrauch gedeckt ist. Diese Einschränkungen gelten in vollem Umfang auch für den Anliegergebrauch. Anlieger sind die Eigentümer der an oberirdische Gewässer angrenzenden Grundstücke und die zur Nutzung der Grundstücke Berechtigten. Einbauten jeder Art, die zum Zwecke des Aufstauens ohne vorherige Gestattung im Gewässer errichtet wurden, sind in jedem Falle unerlaubt und müssen entfernt werden.

Das Landratsamt Kulmbach bittet die Bevölkerung um größte Zurückhaltung bei der Wasserentnahme in und auch nach der sommerlichen Trockenperiode. Insbesondere ist bei Niedrigwasser die Wasserentnahme einzuschränken bzw. einzustellen.
Im Interesse des Natur- und Wasserhaushaltes bittet das Landratsamt um Verständnis und größtmögliche Zurückhaltung. 

Bei diesem Text handelt es sich um eine Pressemitteilung. 

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