Der Rechtsanwalt der Beklagten monierte, dass oben vor der Treppe zum Keller des Klägers keine 15-Zentimeter-Schwelle vorhanden sei. "Dann passiert gar nichts", meinte Hacker. Dazu der Anwalt der Gegenseite: "Die Schwelle ist unten vor der Tür - mit Ablauf, wie es sich gehört. Mehr ist baulich nicht gefordert."
Bevor die Parteien weiter diskutieren konnten, stellte das Gericht fest, dass der zweite Sachverständige in seinem akribischen, 75 Seiten langen Gutachten die Schadensursache eindeutig benannt habe: die Beschaffenheit des Kanals.
Ein Problem sah Matt lediglich beim Nachweis des konkreten Schadens: Unter anderem brauche das Gericht einen Nachweis über Gerätschaften, Werkzeuge und Einrichtungsgegenstände, die kaputt gingen.
Der Richter stellte die Frage, ob "eine Einigung mit Augenmaß" möglich sei. "Oder soll das Verfahren streitig bis zu Ende ausprozessiert werden mit dem entsprechenden Kostenaufwand?" Denn es seien wohl weitere Gutachten notwendig.
Einigung nicht ausgeschlossen
Beide Seiten signalisierten, dass eine Einigung nicht ausgeschlossen sei. Eine konkrete Summe wollte zunächst keiner nennen. "Wer sich zuerst bewegt, hat nicht verloren", sagte der Richter und ermunterte die Parteien, sich zu äußern.
Der Klägeranwalt eröffnete die Bieterrunde: "Drei Viertel unserer Forderung." Möglich seien maximal 50 Prozent, so die Gegenseite. "Darüber wird's schwierig", sagte Rechtsanwalt Hacker. Diese Linie habe der Vorstand der Haftpflichtversicherung vorgegeben.
Wohin die Reise geht, machte der Kammervorsitzende deutlich. "Die Hälfte oder darunter ist dem aktuellen Sachstand und dem Prozessrisiko nicht angemessen", betonte Matt. Er hielt Schadensersatz zwischen 50 und 75 Prozent für angebracht.
Sonst geht's weiter
Die Parteien haben drei Wochen Zeit für ihre außergerichtlichen Vergleichbemühungen. Wenn's nichts wird, dann geht der Prozess weiter.