Anlieger in der Sonnenleite beschweren sich über Parkverbot

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Mit diesem Schild weist ein Hauseigentümer in der Sonnenleite auf die Freihaltung des Seitenstreifens hin, um problemlos aus der Garage zu kommen. Fotos: Jochen Nützel
Mit diesem Schild weist ein Hauseigentümer in der Sonnenleite auf die Freihaltung des Seitenstreifens hin, um problemlos aus der Garage zu kommen. Fotos: Jochen Nützel
Diese Schraffur hat das Ordnungsamt aufbringen lassen, nachdem zwei Anwohner einen Antrag eingebracht hatten.
Diese Schraffur hat das Ordnungsamt aufbringen lassen, nachdem zwei Anwohner einen Antrag eingebracht hatten.
 

Dicke Ärgerwolken in der Sonnenleite: Eine Markierung in der Sonnenleite untersagt den Anliegern, sich wie bisher auf den Seitenstreifen zu stellen. Die wollen das aber nicht hinnehmen und beschweren sich bei der Stadt.

Quasi über Nacht waren die Streifen da: Zickzacklinien, akkurat in Weiß aufgetragen auf dem Asphalt, zwölf Meter lang. Sichtbares Zeichen dafür, dass hier nix mehr ist mit Parken in der Sonnenleite. Oder rein straßenverkehrsrechtlich offenbar nie gewesen war...

David Schumann hat hier bislang sein Auto abgestellt. Er ist Mieter im Haus mit der Nummer 19, hat keine eigene Garage oder einen anderen Platz für sein Vehikel oder wenn er Besuch bekommt. "Deswegen stelle ich mich auf den Seitenstreifen, viel anderes bleibt uns ja nicht übrig. Wir Bewohner hier haben uns immer untereinander arrangiert." Und daran habe sich, sagt er, über viele Jahre auch keiner gestört.

Jetzt aber offensichtlich doch, denn beim Ordnungsamt der Stadt ist ein Antrag eingegangen.
Zwei Hauseigentümer, die Garageneinfahrten auf der gegenüberliegenden Seite haben, fühlten sich wohl behindert in der Erreichbarkeit ihrer Grundstücke. Die parkenden Fahrzeuge in der Sackgasse schränkten sie beträchtlich ein beim Ein- und Ausfahren. Kurz nach einer Ortsbegehung mit Vertretern der Stadt und der Polizei wurden die Sperrflächen aufgebracht, die jetzt wiederum die Mieter und Wohnungseigentümer aufbringen. "Es hat doch bisher funktioniert", sagt David Schumann und schüttelt den Kopf. "Warum macht man da jetzt plötzlich so einen Verwaltungsakt draus?"

Die BR hat eine der beiden Betroffenen um eine Stellungnahme gebeten, die Gründe für ihre Beschwerde bei der Stadt zu erläutern. Die Hausbesitzerin aber wollte keine weiteren Angaben machen.

Stadt: Parken war nie erlaubt

Aus der Stadtverwaltung hieß es dazu, die Straße unterschreite auf diesem Abschnitt die erforderliche Mindestbreite, um ein Parken auf dem Seitenstreifen zu erlauben (siehe Infobox). Was im Umkehrschluss bedeutet: Ein Abstellen der Fahrzeuge sei dort - auch ohne Schilder oder Fahrbahnmarkierungen - ohnehin nie erlaubt gewesen. "Es ist uns um eine gute Lösung einer Bürgerbitte im Rahmen des Gesetzes gegangen", sagt Pressereferentin Andrea Mandl. Gegen ein kurzes Be-/Entladen sei auch weiterhin nichts einzuwenden.

"Die Polizei hat uns nie aufgeschrieben, und ich lebe schon seit 1997 hier", sagt Klaus Haderthauer verwundert. Er hat im Haus Sonnenleite 21 eine Eigentumswohnung mit dazugehöriger Garage. "Da passt mein Auto rein, aber meine Tochter hat auch ein Fahrzeug." Der Anwohner will sich mit der Sperraktion der Stadt nicht abfinden und hat einen Beschwerdebrief ans Ordnungsamt aufgesetzt - plus angehängter Unterschriftenliste. "25 haben schon unterzeichnet", sagt er. Ihn wurmt, dass die Anlieger keiner vorab über die Maßnahme unterrichtet habe. Und dass offenbar mit zweierlei Maß gemessen werde. "Weiter vorne ist die Straße noch ein Stück enger. Da wohnt ein älterer Mann, der täglich aus seiner Garage fährt. Der muss zwar zwei Mal rangieren, dann klappt das aber. Er hat sich nie beschwert, dass gegenüber Autos parken." Und noch was stößt Klaus Haderthauer und David Schumann sauer auf: dass sich die Gegner der Parkerei selber nicht ans Verbot hielten. Das jedenfalls belegten Fotos, die den Wagen eines Antragstellers auf dem gezackten Sperrfeld zeigen.


Straßenbreite oder: Wann ist eng zu eng zum Parken?


Paragraf 12 In der Straßenverkehrsordnung (StVO) regelt
§ 12, Absatz 1 Nummer 1 die Sachlage wie folgt: Demnach ist das Halten (und damit Parken) an engen Straßenstellen verboten. Wann aber ist eine Straße eng oder zu eng? Dazu heißt es im Gesetzestext weiter: Ein Fahrzeug mit "normaler" Breite muss unter Einhaltung eines angemessenen Sicherheitsabstandes trotz haltender/parkender Fahrzeuge noch ungehindert durchfahren können.

Breite Auch die "normale" Breite eines Fahrzeugs ist geregelt: In § 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO steht geschrieben: Die höchstzulässige Breite darf bei Kraftfahrzeugen und Anhängern 2,55 Meter nicht überschreiten. Kommt schließlich noch der seitliche Sicherheitsabstand dazu, den ein solches normal breites Vehikel benötigt. Grundsätzlich geht die Rechtsprechung hierfür von 50 Zentimetern (25 auf jeder Seite) aus. Addiert man Fahrzeugbreite und Sicherheitsabstand, ergibt sich eine Straßenmindestbreite für den Verkehr von 3,05 Meter.