Vorgehensweise Eingangs versuchte der Geschäftsleiter Thomas Weber vermittelnd einzuwirken und machte Ausführungen zur rechtlichen Vorgehensweise. Demnach s...
Vorgehensweise Eingangs versuchte der Geschäftsleiter Thomas Weber vermittelnd einzuwirken und machte Ausführungen zur rechtlichen Vorgehensweise. Demnach stellt bereits eine teilweise Entlastung ein Misstrauensvotum des Gemeinderates dar.
Kundgebung Die Entlastung oder ihre Verweigerung darf nicht zur allgemein politischen Beifalls- oder Missfallenskundgebung des Gemeinderates für oder gegen den 1. Bürgermeister missbraucht werden, sagte er.
Verhältnismäßigkeit Kleine Verstöße reichen für sich allein nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für die Verweigerung der Entlastung nicht aus. Er verwies dabei auf die Möglichkeit, die Entlastung zu erteilen, und nur Teile, welche aber begründet werden müssen, auszuschließen. Dies wäre, nachdem viele Fragen bereits in der Rechnungsprüfung geklärt wurden, eine Möglichkeit um eine "Brücke" zu schlagen, so Thomas Weber.
Verweigerung Die generelle Verweigerung stelle einen höchst seltenen Vorgang dar, er könne sich an eine Verweigerung der Entlastung einer Verwaltung nicht erinnern. Er verwies aber auch darauf, dass die Verwaltung keinen Rechtsanspruch auf Entlastung habe, bei Versagen müsse dies aber begründet werden.
mw