Anette Schreiber Angesichts des Strafdeliktes aus dem obigen Artikel fragt sich, wie möglicherweise eine Heimaufsicht involviert ist. Die Heimaufsicht ist i...
Anette Schreiber
Angesichts des Strafdeliktes aus dem obigen Artikel fragt sich, wie möglicherweise eine Heimaufsicht involviert ist. Die Heimaufsicht ist im staatlichen Teil des jeweiligen Landratsamtes angesiedelt, übergeordnet bei der Regierung des jeweiligen Bezirkes und als höchste Instanz beim Gesundheitsministerium. Wir fragten Stefanie Schuhmann, Landratsamts-Pressesprecherin.
Würden Sie kurz beschreiben, wie Heimaufsicht in der Praxis aussieht?Stefanie Schuhmann: Einrichtungsbegehungen finden in der Regel einmal jährlich durch ein multiprofessionelles Team (Arzt, Pflegefachkraft, Sozialpädagoge, Hygienekontrolleurin, Verwalter) statt. Es werden stichprobenartig die Bereiche Wohnen, soziale Betreuung, Freiheit einschränkende Maßnahmen, Pflege und Dokumentation, Arzneimittel, Hygiene, Personal, Mitwirkung geprüft.
Ist es üblich, dass solche Vorfälle der Heimaufsicht gemeldet werden? Es besteht keine Meldepflicht, bei Straftaten bzw. dem Verdacht auf eine Straftat kann jeder Anzeige erstatten; die Ermittlungen führt die Polizei.
Gibt es aus Ihrer Sicht im Heimalltag genügend Sorgfalt, bei der Zimmerbelegung, um derartigen Fällen vorzubeugen, wird also von vorne herein genügend Rücksicht darauf genommen, wenn zwei Bewohner nicht klar kommen?
Es liegt im Interesse jeder Einrichtung, bei einer Belegung im Doppelzimmer darauf zu achten, dass die Bewohner miteinander harmonieren; u. a. muss jede Einrichtung, die nicht ausschließlich Einzelzimmer vorhält, ein sogenanntes "Verfügungszimmer" haben, um bei Konfliktfällen Bewohner trennen zu können.
Musste die Heimausicht bei derartigem schon mal einschreiten und welche Möglichkeiten sind ihr da überhaupt gegeben?
Bisher war kein Einschreiten erforderlich; Probleme regeln die Einrichtungen selbst und unverzüglich; der Träger und die Leitung einer stationären Einrichtung haben sicherzustellen, dass u .a. die Würde, Interessen und Bedürfnisse der Bewohner vor Beeinträchtigungen geschützt werden und eine angemessene Qualität der Betreuung und Pflege gesichert ist. Grundsätzlich sind nach vorhergehender Beratung des Trägers einer Einrichtung auch Anordnungen möglich, wenn Mängel nicht abgestellt werden.
Die Fragen stellte unsere Redakteurin Anette Schreiber.