Wer Grund und Boden besitzt, zahlt dafür Grundsteuer an seine Gemeinde oder Stadt. Wer zur Miete wohnt, wird in der Regel über den Mietpreis mit zur Kasse gebeten. Nach der Gewerbe- und Einkommenssteu...
Wer Grund und Boden besitzt, zahlt dafür Grundsteuer an seine Gemeinde oder Stadt. Wer zur Miete wohnt, wird in der Regel über den Mietpreis mit zur Kasse gebeten. Nach der Gewerbe- und Einkommenssteuer ist das Grundsteueraufkommen eine der wichtigsten Einnahmequellen der Kommunen. Die Stadt Ebern verbucht seit Jahren rund 900 000 Euro aus dieser Quelle, Haßfurt kalkuliert heuer mit 1,6 Millionen Euro. Die Gemeinden finanzieren damit den Unterhalt der Infrastruktur, beispielsweise die Sanierung der Straßen.
Doch über die Gerechtigkeit der Beiträge wird seit eh und je gestritten. Laut Grundsteuergesetz von 1951 bestimmen die Finanzämter den sogenannten Einheitswert für den Grund, die Kommunen legen den jeweiligen Hebesatz für die Steuer fest, wobei wobei zwischen der Grundsteuer A (agrarisch, also Land- und Forstwirtschaft) und B (baulich - für bebaute oder bebaubare Grundstücke) unterschieden wird.
Nun wurden aber die Basisdaten zur Ermittlung der Einheitswerte seit 1964 nicht mehr aktualisiert, im Bereich der früheren DDR sogar seit 1935. Klar, dass sich da vieles verändert hat. Ungerecht also! Grundbesitzer zogen deshalb vor Gericht. 2018 hat das Bundesverfassungsgericht das bisherige Verfahren für verfassungswidrig erklärt. Bis Ende 2019 muss eine Neuregelung her. Doch wie? In Deutschland gibt es ungefähr 11 000 Gemeinden und 35 Millionen Grundstücke. Hätte man dort jetzt überall den Wert neu ermitteln sollen? Eine Aufgabe, die Jahre, vielleicht Jahrzehnte in Anspruch genommen hätte.
Zwei Varianten
Über Alternativwege wird seit Monaten gerungen. Unstrittig ist bis heute eigentlich nur, dass die Höhe der Grundsteuer in der Summe (bundesweit kommen jährlich rund 14 Milliarden Euro zusammen) nicht angehoben werden soll und dass die Kommunen wie bisher und wie beispielsweise bei der Gewerbesteuer üblich, die letzte Entscheidung über die Bemessung ihres jeweiligen Hebesatzes behalten sollen. Im Grundsatz gibt es zwei Modelle: Das wertunabhängige, bei dem nur die Grundstücks- und die - pauschal ermittelte - Gebäudefläche sowie der Hebesatz der Gemeinde zählen. Und dann das wertabhängige Modell, das Grundstücke mit einem höheren Wert, auch dementsprechend teurer macht.
Die Mehrheit der Bundesländer und Bundesfinanzminister Olaf Scholz, der eine Entscheidung für den 10. April anpeilt - plädieren dafür, dass das Alter der Gebäude und die in der Region durchschnittlichen Mietkosten sowie der Bodenrichtwert als Maßstab für die Berechnung der Grundsteuer herangezogen werden. Dagegen wehrt sich Bayern. Aktuell diskutiert man über eine Öffnungsklausel, wonach der Freistaat allein mit den Flächen von Grund und Gebäude arbeiten könnte, während andere auch Bodenwerte und Mieten heranziehen. eki