Urteil: Dem Handwerker zu Unrecht aufs Dach gestiegen

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Über die Entscheidung in einem Rechtsstreit um Handwerkerleistungen berichtet die gemeinsame Pressestelle des Landgerichts und des Amtsgerichts in Coburg . Die Frage war: Muss ein Handwerker für Mängel haften, die er gar nicht selbst verschuldet hat?

Wie schnell ein Handwerker für einen Mangel haftbar gemacht werden kann, obwohl er seine eigene Leistung einwandfrei ausgeführt hat, zeigt ein nun vom Landgericht Coburg entschiedener Fall: Die Eigentümer eines Wohnhauses beauftragten das beklagte Dachdeckerunternehmen mit dem Austausch von Holzbrettern am Ortgang des Gebäudes (seitlicher Abschluss des Dachs). Die Arbeiten wurden zunächst zur Zufriedenheit der Kunden ausgeführt. Es zeigte sich aber, dass Regenwasser auf den neuen, eigentlich wettergeschützten Ortgangbrettern ablief, was die Eigentümer dann auch bemängelten.

Weitere Feststellungen ergaben, dass nicht die Arbeiten des Dachdeckers Grund für den unerwünschten Auftritt der Feuchtigkeit waren. Vielmehr war das Dach bei seiner Erstellung vor langer Zeit durch ein anderes Unternehmen unsachgemäß eingedeckt worden, sodass Regen eintrat.

Die klagenden Auftraggeber stiegen dem verklagten Handwerksunternehmen nun sprichwörtlich aufs Dach, indem sie meinten, dieses hätte die Ziegeleindeckung auf die Mängel untersuchen müssen. Sie verlangten den gezahlten Werklohn zurück, rund 3000 Euro. Der Gegner verwies hingegen auf seine für sich genommen fehlerfreie Leistung.

Das Landgericht gab den Klägern im rechtlichen Ausgangspunkt recht, wies die Klage aber trotzdem ab. Eine Überprüfung der Vorleistung eines Drittunternehmens müsse zwar erfolgen; denn unabhängig von der Tatsache, ob der Handwerker die Regeln der Technik für „seine“ Arbeit eingehalten habe, schulde dieser ein insgesamt funktionierendes Werk.

Dieser Grundsatz gelte aber nicht grenzenlos. Eine Haftung des Handwerkers scheide aus, wenn er den vorbestehenden Mangel nicht habe erkennen können. Nach dieser Maßgabe stellte das Gericht mit sachverständiger Hilfe fest, dass der verklagte Handwerker das undichte Dach nicht habe erkennen müssen. Die Wasserspuren an der Holzschalung hätten aus Sicht eines Fachmanns darauf hingedeutet, dass der Regen nur aus einer ungeschützten Stelle am Ortgang eingedrungen sei, also eben jener Stelle, die das verklagte Unternehmen mit einem Blech verschlossen hatte.

Das Urteil ist rechtskräftig. (Landgericht Coburg , 6. Februar 2026, AZ: 33 S 62/23) red