Über 14 Millionen Euro Kreisumlage für das Jahr 2014 fordert der Landkreis von den Forchheimern. Die Stadt klagt, statt zu zahlen.
Im Sitzungssaal 1 des Bayerischen Verwaltungsgerichts in Bayreuth entscheiden die Richter am
Dienstag (10. Oktober) über ein Thema, das für die Entwicklung der Stadt Forchheim von grundlegender Bedeutung ist. Es geht um den städtischen Haushalt, der viel üppiger ausfallen könnte, wenn die Kreisumlage nicht so hoch wäre.
Daher hat sich die Stadt Forchheim entschlossen, gegen den Landkreis Forchheim zu klagen.
Die Stadt als Klägerin wendet sich gegen den Bescheid des Landkreises vom 26. März 2014. Mit diesem Bescheid hatte der Landkreis Forchheim festgelegt, dass die Stadt Forchheim im Jahr 2014 eine Kreisumlage von 14,2 Millionen Euro zahlen müsse.
Wie Britta Kaiser, die Pressesprecherin der Stadt Forchheim am Freitag sagte, beabsichtige die Stadt mit ihrem Gang nach Bayreuth nicht, die Gegnerschaft zum Landkreis zu betonen. Im Gegenteil: "Stadt und Landkreis wollen vor Gericht eher als Partner auftreten." Es gehe darum, die gesetzlichen Möglichkeiten so auszuschöpfen, dass beide Seiten von dieser Auseinandersetzung profitieren könnten.
Das Verwaltungsgericht hat in einer Pressemitteilung die Positionen der beiden Parteien im Vorfeld folgendermaßen herausgearbeitet: Forchheim als Klägerin wehre sich gegen die Festsetzung der Kreisumlage, weil sie ihr 30 v.H. des gesamten Umlageaufkommens des Landkreises "überbürde".
Die Stadt fühle sich an den Rand der finanziellen Leistungsfähigkeit gebracht.
Demnach ist die Stadt Forchheim der Auffassung, dass der Beklagte (der Landkreis Forchheim) "in rechtswidriger Weise hohe Überschüsse erwirtschafte", während die klagende Stadt Forchheim "bis in die Nähe eines nicht mehr genehmigungsfähigen Haushalts abgedrängt" werde.
Die Stadt Forchheim ist der Meinung, dass es der Landkreis "im Zuge seiner Haushaltsaufstellung versäumt" habe, den Finanzbedarf der umlagepflichtigen Gemeinden zu ermitteln und seine Haushaltsansätze offenzulegen. Der Landkreis wiederum wendet ein, dass die Aufstellung des Haushalts und die Festsetzung der Kreisumlage rechtmäßig erfolgt seien. Die Erwirtschaftung von Überschüssen sei nicht zu beanstanden und diene der Risikovorsorge.