Dem 45-jährigen Polizisten war der Hauptvorwurf, an Drogengeschäften beteiligt gewesen zu sein, nicht nachzuweisen.
Für einen 45 Jahre alten Polizeibeamten aus Forchheim ist die Zitterpartei erst einmal vorbei: Am neunten Verhandlungstag wurde er von der Zweiten Strafkammer des Landgerichts
Bamberg von dem Vorwurf freigesprochen, vor zehn Jahren Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln geleistet zu haben. Es gab keine stichhaltigen Beweise für eine Schuld.
Für die 13 Tage Untersuchungshaft nach seiner Festnahme am 18. März 2014 erhält er eine Entschädigung. Verurteilt wurde er lediglich wegen des unerlaubten Besitzes von Munition zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 80 Euro. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Ob die Staatsanwaltschaft, die eine Freiheitsstrafe von drei Jahren beantragt hatte, Revision einlegen wird, war gestern nicht bekannt.
Gute Chancen für die Zukunft
Laut Richter Nino Goldbeck erwartet den seit drei Jahren vom Dienst suspendierten Polizeibeamten noch ein disziplinarrechtliches Verfahren. Nach dem jetzt erfolgten Freispruch in dem angeklagten Drogendelikt stehen für ihn die Chancen aber gut, wieder in den Polizeidienst eingegliedert zu werden.
Für die mitangeklagte 43 Jahre alte Forchheimerin, die vor Gericht zugegeben hatte, im Zeitraum zwischen Anfang 2006 und Januar 2008 fünf Mal nach Nürnberg gefahren zu sein, um jeweils 200 Gramm Haschisch zu besorgen, gab es ebenfalls einen Freispruch. Für den Besitz einer geringen Menge Haschisch muss sie eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu 40 Euro zahlen.
Halb- und Unwahrheiten
In der Urteilsbegründung betonte Richter Nino Goldbeck, dass die 2014 begonnenen aufwändigen Ermittlungen von Polizei und Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung fortgesetzt werden mussten. "Es wurde jedem irgendwie brauchbaren Beweismittel nachgegangen." Doch trotz akribischer Bemühungen habe man die Zweifel an einer möglichen Schuld des Angeklagten nicht mit letzter Sicherheit ausräumen können.
Sicher sei in diesem Verfahren nur, dass so mancher Zeuge Halb- oder Unwahrheiten verbreitet hat, dass fast alle ein Eigeninteresse am Ausgang des Prozesses hatten und dass der Prozess von allerlei Skurrilitäten geprägt gewesen war. Goldbeck erinnerte an die Aussage einer Frau, es habe vor dem Sitzungssaal einen Tumult gegeben. Daraufhin wurde eine Gerichtsberichterstatterin in den Zeugenstand gerufen, die die Behauptung widerlegte.
Die Hauptbelastungszeugin schilderte der Richter als "schillernde Persönlichkeit", stellte aber deren Glaubwürdigkeit nicht grundsätzlich in Frage. Sie will eine der fünf Drogenfahrt selbst erlebt und von den anderen vom Hörensagen erfahren haben. Auf viele Fragen hat sie laut Goldbeck präzise und detailreich geantwortet und sich massiv selbst belastet, indem sie behauptete, das Geld für den Drogenkauf gezählt und ihrer Freundin versprochen zu haben, ihr beim "Verticken" des Rauschgifts zu helfen.
Allerdings habe sie sich auch in Widersprüche verwickelt. Wenn es bei der von ihr selbst erlebten Beschaffungsfahrt wirklich um die behaupteten 1000 Gramm Haschisch gegangen wäre, dann hätten sich rund 6500 Euro im Auto befinden müssen. Die Zeugin habe aber nur von 1400 Euro berichtet. "Und diese Summe passt erstaunlich gut zu den 200 Gramm, die die Angeklagte eingeräumt hat", resümierte Goldbeck im Hinblick auf das Geständnis der 43-jährigen Forchheimerin. "Wir glauben zwar der Angeklagten vieles nicht, können aber auch nicht das Gegenteil beweisen."
Kein Motiv erkennbar
Genauso unzureichend war die Beweislage für die angebliche Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln des Polizeibeamten durch seine Teilnahme an zwei Drogenfahrten nach Nürnberg. Man sei nicht einmal sicher, ob der Angeklagte vom Zweck der Fahrten gewusst habe, sagte der Richter. Auch sonst sei nichts Verdächtiges gefunden worden: An der Kleidung habe es keine Rauschgiftspuren gegeben, eine Haarprobe sei negativ gewesen und es fehle ein Motiv für die Unterstützung seiner Bekannten bei den Drogenbeschaffungsfahrten: "Warum hätte er ein solches Risiko eingehen sollen? Es gab ja nicht einmal eine Liebesbeziehung zwischen den beiden."
Verschiedene Verjährungsfristen
Bei der vom Gericht angenommenen Menge von jeweils 200 Gramm pro Einkaufsfahrt und einem Wirkungsgrad deutlich unterhalb des Durchschnitts - das Rauschgift war nach Angaben mehrerer Zeugen von sehr schlechter Qualität - wären die Taten verjährt gewesen und das Gericht hätte das Verfahren an sich einstellen müssen.
Die Staatsanwaltschaft aber hatte die Taten als Verbrechen eingestuft: wegen der angenommenen höheren Menge von jeweils einem Kilogramm Haschisch pro Beschaffungsfahrt und einem höheren Wirkungsgrad des Rauschgifts. Dafür aber gelten andere Verjährungsfristen, so dass es zur Verhandlung und zum Freispruch kam.