Darüber hinaus gelten die folgenden weiteren Verbote
An Gründonnerstag, 28. März 2024, von 2 bis 24 Uhr:
- die Veranstaltung öffentlicher Tanzvergnügen,
- alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, sofern bei ihnen nicht der diesem Tage entsprechende ernste Charakter gewahrt ist,
- die Öffnung und der Betrieb von Spielhallen.
An Karfreitag, 29. März 2024, von 0 bis 24 Uhr:
- die Veranstaltung sportlicher und turnerischer Wettkämpfe auch außerhalb der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes,
- die Veranstaltung öffentlicher Tanzvergnügen,
- alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, sofern bei ihnen nicht der diesem Tage entsprechende ernste Charakter gewahrt ist,
- musikalische Darbietungen jeder Art in Räumen mit Schankbetrieb,
- Öffnung und Betrieb von Spielhallen.
An Karsamstag, 30. März 2024, von 0 bis 24 Uhr:
Stille Tage vor Ostern stehen unter besonderem Schutz
- die Veranstaltung öffentlicher Tanzvergnügen,
- alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, sofern dabei nicht der diesem Tage entsprechende ernste Charakter gewahrt ist,
- Öffnung und Betrieb von Spielhallen.
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