Die Stadt Bamberg erinnert an die Regeln für Wahlplakate zur Kommunalwahl 2026. Was erlaubt ist, welche Fristen gelten und welche Bußgelder drohen.
Am Sonntag (8. März 2026) findet in Bamberg die Kommunalwahl statt. In den Wochen davor wird das Stadtbild wieder von Wahlplakaten geprägt sein. Damit hier Verkehrssicherheit, Fairness und ein ordentliches Erscheinungsbild gewahrt bleiben, erinnert die Stadt Bamberg frühzeitig an die geltenden Regeln für Wahlwerbung im öffentlichen Raum.
Wahlwerbung in Form von Plakaten und Tafeln ist im Stadtgebiet Bamberg in den letzten sechs Wochen vor der Wahl zulässig – konkret von Sonntag (25. Januar 2026) ab 0 Uhr bis zum Wahltag am 8. März 2026 um 24 Uhr. In diesem Zeitraum benötigen politische Parteien und zugelassene Wählergemeinschaften keine gesonderte Erlaubnis, sofern sie die Vorgaben der städtischen Sondernutzungssatzung einhalten
Großflächen sind vorher zu melden
Großformatige Werbeträger wie Großflächenplakate, sogenannte "Wesselmänner" oder Bauzaunbanner sind weiterhin genehmigungspflichtig. Diese müssen vorab bei der Verkehrsbehörde angezeigt werden. Erst nach Prüfung und Freigabe des Standorts dürfen sie aufgestellt werden.
Nicht erlaubt ist Wahlwerbung an amtlichen Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen wie Ampeln, Leiteinrichtungen oder Sperrpfosten. Auch Anbringungen, die mit Verkehrszeichen verwechselt werden könnten oder deren Wirkung beeinträchtigen, sind untersagt.
Geduldet werden Plakate lediglich an Pfosten von Verkehrszeichen, die ausschließlich den ruhenden Verkehr betreffen, etwa Park- oder Haltverbotsschilder.
Ein besonderes Augenmerk legt die Stadt auf die Verkehrssicherheit an sensiblen Stellen: An Kreuzungen, Einmündungen sowie im Umfeld von Schulen und Kindergärten dürfen Plakate keinesfalls die Sicht von Verkehrsteilnehmenden behindern – egal, ob diese mit dem Auto, dem Rad oder zu Fuß unterwegs sind.
Ein grundsätzliches Plakatierverbot gilt unter anderem entlang des Berliner und Münchner Rings (B 22), im Hain, auf der Jahnwiese, im ERBA-Park, an Uferbereichen, auf Friedhofsflächen sowie an allen Bäumen im Stadtgebiet. Auch im unmittelbaren Eingangsbereich des Rathauses am Maxplatz und in der Fleischstraße ist Wahlwerbung nicht erlaubt.
Darüber hinaus haben sich die im Stadtrat vertretenen Fraktionen freiwillig verpflichtet, auf Wahlwerbung rund um Domplatz, Altes Rathaus, Obere Brücke und Kloster Michelsberg zu verzichten.
Abstände und Höhen beachten
Beim Aufstellen von Wahlplakaten sind klare Mindestmaße einzuhalten: Über Geh- und Radwegen ist eine lichte Höhe von mindestens 2,20 Metern erforderlich, zudem muss ein Seitenabstand von 50 Zentimetern zu Radwegen und Fahrbahnen gewahrt bleiben. Plakatständer dürfen den Verkehr weder behindern noch gefährden.
Nach dem Wahltag müssen alle Wahlplakate innerhalb einer Woche, also spätestens bis Samstag (14. März 2026) entfernt werden. Im Umkreis von zehn Metern um Wahllokale gilt bereits vor dem Wahltag eine sogenannte Bannmeile: Dort ist jegliche Wahlwerbung rechtzeitig zu beseitigen. Sollte es am 22. März 2026 zu einer Stichwahl kommen, endet die Frist entsprechend am Samstag (28. März 2026).
Verstöße werden geahndet
Die Stadt Bamberg weist darauf hin, dass Verstöße gegen die geltenden Regelungen mit einem Bußgeld von 50 Euro pro Plakat geahndet werden können. "Ein geordneter und sicherer Umgang mit Wahlwerbung liegt im Interesse aller", betont Christian Hinterstein, der Referent für Sicherheit und Ordnung.
Bei diesem Text handelt es sich um eine Pressemitteilung.