Leserfragen zum Asyl: Schule und Flüchtlingskinder

3 Min
Zur internationalen Spielstätte wird montags der Aufenthaltsraum der Gemeinschaftsunterkunft Volkers. Unter der Leitung von Maja Kirchner (Bildmitte) trifft man sich in lockerer Runde. Nebenbei verbessern bei diesen Begegnungen die Flüchtlinge ihre Sprachkenntnisse. Foto: Rolf Pralle
Zur internationalen Spielstätte wird montags der Aufenthaltsraum der Gemeinschaftsunterkunft Volkers. Unter der Leitung von Maja Kirchner (Bildmitte) trifft man sich in lockerer Runde. Nebenbei verbessern bei diesen Begegnungen die Flüchtlinge ihre Sprachkenntnisse. Foto: Rolf Pralle

Die Themen Asyl und Flüchtlinge bewegen unsere Leser. Viele sind unserem Aufruf gefolgt, ihre Fragen an uns zu schicken. Wir haben Verwaltungen, Ministerien und Experten um Stellungnahmen gebeten.

1. Wie viele Flüchtlingskinder besuchen aktuell die Schulen im Zuständigkeitsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung? Um welche Schularten handelt es sich?

Ludwig Unger, Sprecher des Bayerischen Bildungs- und Wissenschaftsministeriums:

Aus Gründen des Datenschutzes gibt es keine eigene Abfrage, ob ein Schüler oder eine Schülerin Asylbewerber, Flüchtling etc. ist. Zahlen, wer im schulpflichtigen Alter ist oder sein könnte, lassen sich gegebenenfalls über das Sozialministerium abrufen. Aber: Einer Altersgruppe anzugehören, bedeutet nicht automatisch schulpflichtig zu sein. Siehe auch Frage 2.

Barbara Pflaum, Direktorin der Staatlichen Schulämter für die Stadt und den Landkreis Bamberg:

Meine Auskünfte beziehen sich auf die Grund- und Mittelschulen der Stadt und des Landkreises Bamberg, für die anderen Schularten bin ich nicht zuständig, also liegen mir auch keine Zahlen vor.
Die Zahl der Kinder ändert sich ständig, im Moment unterrichten wir in der Stadt circa 100 Kinder und auch auf dem Land circa 100 Kinder.


2. Welche gesetzlichen Regeln kommen bei der Schulpflicht von Flüchtlingskindern zum Tragen?

Ludwig Unger:

Hier kommen zunächst einmal ausländerrechtliche Regelungen zum Tragen. Die Kinder und Jugendlichen mit Flucht- bzw. Zuwanderungsgeschichte benötigen nämlich eine Aufenthaltsgestattung oder eine Aufenthaltserlaubnis, die von den entsprechenden Ausländerbehörden erteilt wird. Schulpflicht besteht dann nach Art. 35 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen, wenn seit dem Zuzug drei Monate vergangen sind.

Barbara Pflaum:

Die Kinder werden drei Monate nach Einreise schulpflichtig, weitere gesetzliche Regelungen gibt es nicht.


3. Hat das Staatsministerium zusätzliche Kräfte speziell für diese Aufgaben (schulische Betreuung von Flüchtlingskindern) zur Verfügung (Lehrkräfte, Sozialarbeit)?

Ludwig Unger:

Das Bayerische Bildungs- und Wissenschaftsministerium hat allein im laufenden Schuljahr die Anzahl der Übergangsklassen an Grund- und Mittelschulen von rund 470 zu Schuljahresbeginn auf nun rund 550 ausgeweitet, die der Deutschförderklassen an Grund- und Mittelschulen von rund 400 auf gut 600 angehoben. Die Zahl der Berufsintegrationsklassen an Berufsschulen liegt bei gegenwärtig rund 450.
Durch den Nachtragshaushalt ist das Bayerische Bildungsministerium in der Lage, die Zahl der Übergangsklassen und Berufsintegrationsklassen im Jahr 2016 zu verdreifachen. Für diesen Zuwachs an Lehrkräften stehen entsprechende Finanzen bereit, um Lehrkräfte entsprechend zu beschäftigen. Allein für 2016 sind zusätzlich 1079 Planstellen sowie Beschäftigungsmöglichkeiten im Umfang von rund 600 Vollzeitstellen zur Verfügung gestellt worden. Allerdings ist eines klar: Die besonders notwendigen Kompetenzen bei den Lehrkräften wie Deutsch als Zweitsprache lassen sich angesichts des massiven Zustroms von Flüchtlingen und Asylbewerbern nicht beliebig vervielfachen. Einerseits geht es hier um entsprechend lange Ausbildungsphasen für Lehrkräfte an Hochschulen, andererseits setzt das Bildungs- und Wissenschaftsministerium auf flächendeckend angebotene Fortbildungsmaßnahmen für Lehrkräfte, die bereits im Dienst des Freistaats Bayern stehen.


Barbara Pflaum:

(hier lautete die Frage: Hat das Schulamt ...)
Die Lehrerstunden werden zu Schuljahresbeginn nach dem zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Bedarf zugewiesen. In diesem Schuljahr gab es im November und im Dezember Nachbesserungen, weil die Zahl der zu unterrichtenden Kinder zugenommen hat. Sozialarbeiterstunden werden in den Schulen nicht zur Verfügung gestellt.

4. Was passiert mit den Kindern, wenn die Eltern ausgewiesen/abgeschoben werden?

Ludwig Unger:

Für ausländerrechtliche Fragen ist das Innenministerium oder das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuständig.

Barbara Pflaum:

Wenn die Eltern ausreisen, reisen die Kinder mit. Schulbesuch der Kinder ist kein Bleibegrund.


5. Wird ein Unterschied gemacht zwischen Kindern bzw. Familien, die "ohne Bleibeperspektive" hier sind (Albaner o.ä.), und Familien mit großer Aussicht auf den Asylantenstatus (Syrer)?

Ludwig Unger:

Schulpflichtige Kinder sind nach den allgemeinen Grundsätzen zu beschulen. Kinder, die nicht schulpflichtig sind, können an besonderen Unterrichtsangeboten teilnehmen. Für Kinder, die keine Bleibeperspektive haben und in der ARE Bamberg untergebracht sind, sind beispielsweise vorwiegend sprachliche und mathematisch-naturwissenschaftliche Unterrichtsangebote eingerichtet. Hier steht die Vermittlung von Kompetenzen im Mittelpunkt, die für sie unabhängig von einem Verbleib in Deutschland oder der Zukunft in anderen Ländern wichtig und von Nutzen sind.

Barbara Pflaum:

Familien ohne Bleibeperspektive werden im Moment in die ARE II verlegt. Das bedeutet für die Kinder, dass sie auch dort unterrichtet werden. Wie die einheimischen Kinder besuchen auch die Kinder aus Asylbewerberfamilien normalerweise die Sprengelschulen, und wenn sie umziehen, bedeutet das auch einen Schulwechsel. Bei Kindern, die aus unserer Sicht eine Bleibeperspektive haben, legen wir viel Wert darauf, dass sie schnell Deutsch lernen. Bei Kindern, die in der ARE beschult werden, geht es ja darum, dass sie sich wieder in das Schulsystem ihres Heimatlandes integrieren können. Dort stehen eher Mathematik und Englisch im Vordergrund.


6. Gibt es im Freistaat eine spezielle Betreuung für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge?

Ludwig Unger:

Für die spezielle Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen ist das Sozialministerium zuständig.

Barbara Pflaum:

Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge werden durch das Jugendamt betreut. Sie besuchen, je nach Alter, die Berufsschule oder eine weiterführende Schule (Mittelschule, Realschule, Gymnasium).