Eine handgreifliche Auseinandersetzung endete vor Gericht mit einem Freispruch, weil der Tathergang nicht mehr zu klären war.
Viel Lärm um ein paar Steinchen - auf diesen kurzen Nenner könnte man einen Vorfall bringen, der sich fast exakt vor einem Jahr in einer größeren Landkreisgemeinde ereignete und nun vor Gericht endete.
Es war ein Sonntagvormittag, als drei Jugendliche durch den Ort zogen und sich aus Spaß mit kleinen Steinen bewarfen. Jeweils die Schuhe des anderen sollten dabei getroffen werden. Der eine oder andere Kieselstein verfehlte das Ziel oder prallte irgendwo ab, jedenfalls landeten sie im Hof eines Anwesens. Der Sohn des Eigentümers, ein 30-jähriger Student, bekam das vom Balkon aus mit, lief der Gruppe hinterher und stellte sie zur Rede.
Bis hierher deckten sich die Aussagen des Beschuldigten und des Geschädigten, des Sohnes des Hauseigentümers. Er habe, so seine Aussage, die Jugendlichen aufgefordert, die Steine aus dem Hof zu entfernen und gleich zwei Schläge gegen den Oberkörper bekommen. Der Angreifer habe dabei seine Schildmütze verloren, die er aufgehoben und dabei seine Forderung bekräftigt habe: "Wenn ihr die Steine rausnehmt, bekommt ihr die Kappe wieder."
Sich widersprechende Aussagen Für die Staatsanwältin sahen die Schläge nach einer gefährlichen Körperverletzung nach §§ 223 und 230 Strafgesetzbuch aus. Der Beschuldigte hingegen behauptete, dass er vom Kläger ziemlich lautstark aufgefordert wurde, die Steine aus dem Hof zu entfernen, dabei sei ihm die Kappe heruntergerissen worden und ihm angedroht worden: "Jetzt hau ich dir auf die Fresse." Nach einer Abwehrbewegung habe er den Studenten in den Schwitzkasten genommen; man habe sich jedoch bald wieder getrennt, und er habe die Steine oder auch nur einen Stein aus dem Hof entfernt. Irgendwann bei dem Gerangel, und da waren sich beide wieder einig, sei auch die Jacke des Steinewerfers beschädigt worden. Das stellten beide sogar übereinstimmend fest, und der Student quittierte die Erkenntnis mit dem Hinweis: "Wegen der Rechnung, du weißt ja, wo ich wohne." Der Angreifer habe ihm dagegen einen falschen Namen genannt. Dies sei auch für ihn der eigentliche Grund gewesen, die Polizei einzuschalten, denn schon in der Vergangenheit hätten unbekannte Eindringlinge den elterlichen Garten heimgesucht.
Der Beschuldigte war ohne Anwalt, aber mit einer Bewährungshelferin vor Gericht erschienen. Aber er hatte kurzfristig einen Zeugen aufgeboten, der im Großen und Ganzen die Aussage des Beklagten bestätigte. Als dann zum Schluss auch noch die aufnehmende Polizeibeamtin vernommen wurde, wurden plötzlich aus den "Steinen", die selbst der Beschuldigte einräumte, "winzig kleine Steinchen". Sie sei schon etwas überrascht gewesen, als sich herausstellte, dass die Steine nur haselnussgroß oder maximal walnussgroß gewesen seinen. Und so stellte die Beamtin fest: "Es war schon etwas übertrieben, sich wegen so etwas auf einen Streit einzulassen."
Tathergang war nicht zu klären Selbst die Staatsanwältin äußerte Zweifel daran, dass sich die Angelegenheit so zugetragen hat, wie es zuvor in der Anklageschrift vorgetragen worden war. So konnte der Angeklagte nicht genau erklären, wo und wann er geschlagen wurde, und hatte danach auch keinerlei Schmerzen. Den eingeräumten "Schwitzkasten" sah sie nur als versuchte Körperverletzung und beantragte Freispruch. Auf Anraten des Richters schloss sich der Beklagte den Ausführungen der Staatsanwältin an. Das Gericht verkündete schließlich Freispruch zu Lasten der Staatskasse, die nun für die Kosten von drei Zeugen, von denen einer sogar aus Ingolstadt angereist war, aufkommt.
Fast hörbar fiel auch dem Beklagten ein Stein vom Herzen. Da er wegen einer länger zurückliegenden Straftat noch unter Bewährung stand und er der bereits im Februar erstmals angesetzten Verhandlung ferngeblieben war, musste er sich seitdem wöchentlich bei der Polizei melden - diese Auflage ist für ihn nach dem Freispruch nun auch vom Tisch, wenngleich die Bewährungsfrist noch weiterläuft.