Eine 25-Jährige hat laut Staatsanwaltschaft in Rothenburg ob der Tauber zwei Bekannte zum Sex auf einem Grabstein angestiftet. Die Frau stand deshalb wegen Störung der Totenruhe vor Gericht.
Eine 25-Jährige hatte laut Staatsanwaltschaft in Rothenburg ob der Tauber Sex auf einem Grabstein. Zuvor feierte sie mit Bekannten auf einem Rothenburger Friedhof. Wegen Störung der Totenruhe stand die 25-Jährige deshalb vor dem Amtsgericht in Ansbach. Das Verfahren ist eingestellt worden.
Auch interessant: Dackel besetzt Leichenwagen und löst Polizeieinsatz aus
Auf dem Städtischen Friedhof inmitten der mittelalterlichen Kulisse der ehemaligen Reichsstadt Rothenburg ob der Tauber sollte für zwei junge Frauen und drei Männer ein feucht-fröhlicher Abend zu Ende gehen. Doch die Party mit Tanz, Musik und reichlich Alkohol eskaliert und landet schließlich vor dem Amtsgericht Ansbach - wegen Störung der Totenruhe.
Erst auf dem Friedhof, dann bei Bekanntem
Zwischen den zwei Frauen kommt es in der Nacht auf den 27. Oktober 2017 aus Eifersucht zu Rangeleien. Angeklagt ist eine 25-Jährige, weil sie laut Staatsanwaltschaft ihre Rivalin zum Sex auf einem Grabstein mit einem der Männer angestiftet oder sogar genötigt haben soll. Nach der Rückkehr vom Friedhof feiert die Clique bei einem der Männer zu Hause weiter. Dort kommt es zu einem weiteren Geschlechtsakt zwischen dem 24-Jährigen und der 18-Jährigen, den die junge Frau am Morgen danach als Vergewaltigung bei der Polizei anzeigt.
Die 25-Jährige und der Mann werden festgenommen und bleiben drei Monate in Untersuchungshaft. Für eine Anklage wegen einer möglichen Sexualstraftat aber reichen die Beweise nicht aus. Für die Staatsanwaltschaft jedoch sind sie ausreichend für zwei Strafbefehle in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 10 Euro wegen Störung der Totenruhe. Der 24-Jährige akzeptiert diesen gleich, während die 25-Jährige zunächst Einspruch einlegt.
25-Jährige will sich mehrtägiges Verfahren ersparen
Um sich ein mehrtägiges Verfahren zu ersparen, nimmt sie den Strafbefehl zu Prozessbeginn am Mittwoch in Ansbach dann doch an. "Dies wäre über die Kräfte meiner Mandantin gegangen, die die Sache abschließen wollte", erklärt Verteidiger Klaus-Harald Bukow. Der Anwalt bezweifelt zudem, ob seiner Mandantin, damals zu Besuch in der Stadt und "nicht mehr ganz Herr ihrer Sinne", bewusst war, dass sie sich in dieser Nacht auf einem Friedhof befunden habe.
Die Störung der Totenruhe regelt Paragraf 168 des Strafgesetzbuchs. Demnach wird bestraft, wer an oder auf einer Aufbahrungsstätte "beschimpfenden Unfug" verübt. Für Verteidiger Bukow erfüllt er vor allem einen "Schutzzweck, dass man das Andenken der Verstorbenen nicht verletzen darf. Wenn einer nur auf dem Friedhof jodelt oder Musik hört, ist das nicht von vornherein eine Verächtlichmachung der Verstorbenen", verteidigt er seine Mandantin.
Indizien für Geschlechtsverkehr
Für Staatsanwältin Elke Beyer-Nießlein sind die Strafbefehle dagegen gerechtfertigt. Es habe starke Indizien für den Geschlechtsverkehr gegeben, wenn sie auch nicht den Vorwurf einer Sexualstraftat begründeten. Offenbar wollten die Freunde auf dem Friedhof eine Art vorgezogene Halloween-Party feiern, die dann aus dem Ruder geriet, sagt sie. Die Verfahren gegen die anderen Beteiligten waren gegen eine Geldauflage beziehungsweise wegen geringer Schuld eingestellt worden.