Bußgeld droht
Eine gesetzliche Regelung dazu gibt es nicht. Wer jedoch permanent Dritte filmt, das speichert und es womöglich ins Netz stellt, muss mit einem Bußgeld rechnen. Das gilt selbst dann, wenn das Video hilft, einen schweren Verkehrsverstoß aufzuklären.
Keinen zweiten "Knöllchen-Horst"
"Wir wollen keine Überwachung der Bürger durch den Bürger", betont GdP-Chef Malchow. Wer sich als Hilfssheriff aufspielt und - wie ein als "Knöllchen-Horst" bekannt gewordener Frührentner aus dem Harz - mit der Dashcam Jagd auf angebliche Verkehrssünder macht, dem droht sogar Filmverbot. Der Mann hatte Zehntausende angezeigt.
Bislang verschiedene Urteile
Bundesweit ist das unterschiedlich. Zuweilen urteilt dasselbe Gericht anders: So erkannte das Amtsgericht München mal die Mini-Kamera als Beweismittel an, ein andermal verbot es die Verwertung unter Hinweis auf die Persönlichkeitsrechte anderer Verkehrsteilnehmer. Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart wiederum hat 2016 als erstes Obergericht für schwerwiegende Verkehrsverstöße den Beweis durch eine Autokamera zugelassen. Damals ging es um das Überfahren einer Ampel, die schon länger Rot zeigte.
Gaffer filmt sterbenden Motorradfahrer - Dashcam-Video soll Täter identifizieren
Datenschutz und Beweissicherung
"Es stehen sich zwei Rechtsideen gegenüber: Datenschutz und Beweissicherung", sagt DAV-Verkehrsrechtler Andreas Krämer. Das muss gegeneinander abgewogen werden - und ob ein Verstoß so schwer ist, dass selbst unzulässig erstellte Aufnahmen als Beweis dienen können.
Vereinheitlichung gewünscht
Alle Seiten hoffen auf Rechtssicherheit. "Möglicherweise bekommen wir Klarheit darüber, wann in zivilrechtlichen Verfahren künftig solche Aufnahmen genutzt werden dürfen", sagt Verkehrsjurist Krämer. Auch Anwältin Mielchen meint: "Es gibt so viele unterschiedliche Urteile. Es wäre schön, wenn man das vereinheitlichen kann."
"Ausgleich zwischen Beweisinteresse und Persönlichkeitsrecht"
Der Verkehrsgerichtstag fordert eine klare gesetzliche Regelung und empfiehlt auf Basis des europäischen Datenschutzrechtes einen "Ausgleich zwischen Beweisinteresse und Persönlichkeitsrecht". Videos sollten "anlassbezogen" zulässig sein, etwa bei schweren Verstößen oder einem drohenden Unfall, und ansonsten überschrieben werden. Missbrauch, wie eine Veröffentlichung im Internet, sollte hingegen bestraft werden. "Damit wäre das Interesse an der Unfallaufklärung sichergestellt und auch des Datenschutzes, weil die Aufnahmen nicht permanent abgespeichert werden", so Anwalt Krämer.
Empfehlung: APEMAN Full HD 1080P Dashcam Autokamera für 37,99 Euro bei Amazon*
*Hinweis: Es handelt sich bei den in diesem Artikel bereitgestellten Links um sogenannte Affiliate-Links. Wenn Sie auf einen dieser Links klicken und darüber einkaufen, bekommen wir eine Provision von Amazon. Für Sie ändert sich dadurch nichts am Preis.