Ikea verschärft Rückgaberecht
Bisher hatten Ikea-Kunden ein Jahr Zeit, um Waren ohne Angabe von Gründen zurückzugeben und den Kaufpreis erstattet zu bekommen. Das soll sich ändern. Der Möbelhändler Ikea verschärft in Deutschland erneut sein Rückgaberecht. Die Kunden dürften bei Einkäufen ab dem 1. September 2018 Waren nur dann gegen Erstattung des Kaufpreises zurückbringen, wenn sie neu und unbenutzt sind, berichtet "Die Welt". Bisher gab es ein Rückgaberecht unabhängig vom Zustand der Produkte und ohne Angabe von Gründen.
Bereits zum Herbst 2016 hatte das schwedische Unternehmen nach zwei Jahren sein zeitlich unbegrenztes Rückgaberecht wieder zurückgenommen.
Verbot von Halogenlampen
Herkömmliche Glühbirnen sind schon länger aus den Regalen verschwunden, in Kürze stehen auch Halogenlampen vor dem definitiven Aus. Einigen Halogenlampen wurde zwar 2016 noch eine Schonfrist gewährt, ab September 2018 gilt jedoch: Alle Leuchtmittel mit einer geringeren Energieeffizienzklasse als B sind ab diesem Zeitpunkt verboten. Damit ist das Ende praktisch aller Halogenlampen besiegelt, da diese in der Regel die Energieeffizienzklasse C oder D besitzen. Vom Verkaufsverbot ausgenommen bleiben allerdings auch künftig Halogenlampen mit R7s- und G9-Fassungen und mindestens Energieklasse C.
Heizungen: Neue Vorgaben für Effizienz und Abgase
Vom 26. September 2018 an gilt für neue öl- und gasbetriebene Heizungen ein Höchstwert
beim Ausstoß von Stickoxid. Die Grenzwerte unterscheiden sich je nach Bauart und Leistung
der Geräte. Sogenannte Einzelraumheizgeräte, also etwa elektrische Heizlüfter und -strahler oder kleine Öl- und Gasöfen, dürfen ab 1. Januar 2018 nur noch in den Handel gebracht werden, wenn
sie Mindestanforderungen sowohl an die Effizienz als auch an den Stickoxid-Ausstoß
erfüllen. Für Geräte, die feste Brennstoffe wie Holz verwenden, gelten noch keine solchen
Vorgaben. Unabhängig vom Brennstoff gibt es aber ein Effizienzlabel: Die schlechteste
Klasse darauf ist "G", die beste "A++".
Arbeitnehmer: Der 12-Stunden-Tag
Nichts hat sich grundsätzlich daran geändert, dass die Normalarbeitszeit 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche beträgt. Schon bisher durfte darüber hinaus nur dann gearbeitet werden, wenn nicht "berücksichtigungswürdige Interessen" des Arbeitnehmers dagegen sprachen. Auch daran hat sich nichts geändert. Hinsichtlich der 11. und 12. Stunde wurde durch den Abänderungsantrag jedoch insofern "nachgebessert", als dass diese Arbeiten nun auch ohne Angabe eines Grundes von den Arbeitnehmern abgelehnt werden können.
Eine in der Praxis relevante Ausnahme von der 8-Stunden-Normalarbeitszeit ist die Gleitzeit. Auch hier kann nunmehr bis zu 12 Stunden am Tag gearbeitet werden, sogar ohne dass Überstunden entstehen. Eine Klarstellung erfolgte lediglich für den Fall, dass eine bestimmte Arbeit an einem bestimmten Tag angeordnet wird.
Gänzlich neu ist die Lockerung der Wochenend- beziehungsweise Feiertagsarbeit vier Mal pro Jahr. Dies gilt aber nicht für Verkaufsstellen. Auch in diesem Fall besteht ein grundloses Ablehnungsrecht der Arbeitnehmer, sofern sie nicht von einem Betriebsrat vertreten sind. Richtig ist, dass den Unternehmen mehr Flexibilität im Umgang mit der Arbeitszeit eingeräumt wurde und die konkrete Ausgestaltung sicher von Betrieb zu Betrieb unterschiedlich sein wird.