Weil Lidl die Rückannahme seiner Pfanddosen verweigerte, wandte sich ein Kunde an die Verbraucherzentrale. Nach einem Gerichtsurteil steht fest: Der Discounter war im Unrecht.
Wer zum Einkaufen geht, nimmt oftmals direkt seine leeren Pfandflaschen mit, um diese wieder abzugeben. Am Pfandautomaten kommt es dann jedoch oftmals zu Problemen: Kunden stehen bereits Schlange oder der Automat ist überfüllt. Vor einigen Wochen wollte ein Kunde bei Lidl seine Pfanddosen zurückgeben. Allerdings waren die Dosen derart plattgedrückt, dass die Rückgabe am Automaten nicht funktionierte. Der Fall landete sogar vor Gericht und hat nun weitreichende Folgen für den Discounter.
Denn der Kunde wandte sich daraufhin an einen Mitarbeiter und bat um Hilfe - was jedoch nicht zum erhofften Ergebnis führte. Stattdessen verweigerte auch er die Rückannahme. Der Discounter witterte offenbar einen Betrugsversuch und vermutete, die Dosen wären aus einem Pfandautomaten gestohlen worden und somit doppelt zurückgegeben.
Lidl wegen Pfandrückgabe vor Gericht: Das gilt nun bei zerdrückten Dosen
Der Laden vertrat die Auffassung, die deformierten Dosen nicht zurücknehmen zu müssen, womit der Kunde nicht einverstanden war. Deshalb wandte er sich an die Verbraucherzentrale. Diese bestätigte die Meinung des Mannes: Weil auf den Dosen eindeutig das Pfandsymbol zu sehen sei, müsse der Discounter die Dosen zurücknehmen - unabhängig davon, ob diese plattgedrückt sind oder nicht.
Lidl selbst gab keine Unterlassungserklärung ab, weswegen die Verbraucherzentrale schließlich rechtliche Schritte einleitete. Eine Klage vor dem Landgericht Stuttgart Klage brachte ein klares Ergebnis: Die Auffassung des Discounters war falsch - der Kunde und die Verbraucherzentrale waren somit im Recht.
Zwar legte Lidl daraufhin vor dem Oberlandesgericht Berufung ein - diese wurde jedoch zurückgewiesen. Das bedeutet: Lidl muss künftig deformierte Einwegflaschen und -dosen annehmen, sofern das Pfandlogo noch erkennbar ist.
Diese Regeln gelten für Einweg- und Mehrwegflaschen bei der Rückgabe
"Das Urteil verdeutlicht noch einmal die Rechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern", sagt Vanessa Schifano, Lebensmittelexpertin der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, in einer Pressemitteilung. Supermärkte seien dazu verpflichtet, als pfandpflichtig erkennbare Einweg-Dosen zurückzunehmen - "auch wenn sie zerdrückt oder beschädigt sind". Selbiges gilt übrigens auch für Einweg-PET-Flaschen. Übrigens: Für Mehrwegflaschen gelten andere Regeln. Ist die Flasche kaputt, müssen Händler dafür kein Pfand auszahlen. Eine allgemeine Rücknahmepflicht gibt es nicht.
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Gesetzlich geregelt ist die Rücknahme von leeren Einwegflaschen und Dosen im "Verpackungsgesetz". Der Verkauf von Getränken mit Einwegpfand verpflichtet einen Händler dazu, sämtliche Verpackungen mit Einwegpfand - auf denen das Pfandlogo deutlich zu sehen ist - zurückzunehmen. Kioske und Tankstellen bilden hier eine Ausnahme. Läden mit einer Verkaufsfläche von weniger als 200 Quadratmetern müssen nur Leergut der Marken zurücknehmen, die sie selbst im Sortiment haben.