Damit die Post beim Transport und bei der Zustellung von Briefen nicht bummelt, gibt es staatlich verordneten Zeitdruck. Doch nun zeigt sich: Eine entsprechende Vorschrift ist derzeit ein Papiertiger.
Beim Brieftransport hat die Deutsche Post weniger Zeitdruck als gedacht. Seit gut einem Jahr gilt zwar eine gesetzliche Vorschrift, der zufolge die Post mindestens 95 Prozent der Briefe drei Werktage nach Einwurf zugestellt haben muss; am vierten Werktag müssen es 99 Prozent sein. Doch die Bundesnetzagentur kann die Einhaltung dieser Pflicht in diesem und womöglich auch im kommenden Jahr gar nicht kontrollieren, wie aus einem internen Behördenschreiben hervorgeht.
Maßnahmen wie die Verhängung einer Geldbuße kämen daher nicht in Betracht, heißt es in dem Dokument, das an den Beirat der Netzagentur gerichtet ist. Das Schreiben liegt der Deutschen Presse-Agentur vor.
Der staatliche Zeitdruck auf die Post bei ihrem Briefgeschäft hatte sich Anfang 2025 als Folge einer Gesetzesnovelle deutlich abgeschwächt. Dadurch konnte die Post Kosten senken. Nun zeigt sich, dass dieser gesetzliche Zeitdruck derzeit nicht nur abgeschwächt, sondern eine Nullnummer ist.
Rechtsstreit blockiert staatlichen Messauftrag
Grund für die fehlende staatliche Kontrollmöglichkeit bei den sogenannten Brieflaufzeiten ist ein Streit vor Gericht. Bei den Laufzeitmessungen musste sich die Netzagentur jahrzehntelang auf ein Marktforschungsunternehmen verlassen, das für die Deutsche Post tätig ist und testweise rund 300.000 Briefe pro Jahr verschickt. Die Daten dieses Marktforschers bekam nicht nur die Post, sondern auch die Bundesnetzagentur.
Die Behörde war bei ihrer Bewertung der Situation also abhängig von einem von der Post bezahlten Dienstleister - das hatte für so manchen Kritiker ein Geschmäckle. Die Gesetzesnovelle änderte das: Seit 2025 darf die Bundesnetzagentur nicht mehr auf die Daten des von der Post bezahlten Marktforschers zurückgreifen, um ihrer gesetzlichen Kontrollpflicht nachzukommen. Stattdessen sollte sie einen eigenen Auftrag an einen Dienstleister erteilen.
Doch so einfach war das nicht. Denn bei dem entsprechenden Ausschreibungsverfahren wollte auch das Marktforschungsunternehmen mitmachen, das seit Jahrzehnten für die Post tätig ist. Das aber war nicht möglich: Die Netzagentur erlaubte keine Firmen, die auch für die Post tätig und daher nach ihrem Verständnis nicht unabhängig sind.
Netzagentur darf den Auftrag vorerst nicht vergeben
Gegen dieses Vergabekriterium legte das Marktforschungsunternehmen Beschwerde ein, der Fall landete vor Gericht. Das Düsseldorfer Oberlandesgericht verhängte im Juli 2025 ein «einstweiliges Zuschlagsverbot» - solange der Rechtsstreit nicht entschieden ist, darf die Bundesnetzagentur den Auftrag nicht vergeben. Wie aus dem Schreiben der Bundesnetzagentur hervorgeht, hat sich eine finale Entscheidung des Gerichts seither verzögert.