Corona Bayern: Das sind die aktuellen Regeln seit 2. September
Autor: Alexander Kroh, Robert Wagner
Bayern, Donnerstag, 02. Sept. 2021
Ab dem 2. September hat die 7-Tage-Inzidenz als alleiniger Orientierungspunkt für die Corona-Regeln in Bayern ausgedient. In vielen Bereichen wurden Lockerungen verkündet. Doch das kann sich auch wieder ändern. Nämlich dann, wenn die neue "Krankenhausampel" auf Gelb oder Rot schaltet. Alle Regeln im Überblick.
- Bayern führt ab 2. September völlig neue Corona-Regeln ein
- die 7-Tage-Inzidenz verliert an Bedeutung - sie wird durch die Krankenhausampel ersetzt
- Die FFP2-Maskenpflicht entfällt
- Die allgemeinen Kontaktbeschränkungen wurden aufgehoben - zukünftig gelten die 3G-Regeln
- Für Schulen wurde die Testpflicht ausgeweitet
- Grundlage der Regeln in Bayern ist die 14. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung - sie gilt bis einschließlich 1. Oktober 2021
Seit Beginn der Corona-Pandemie im Frühjahr 2020 haben sich die Maßnahmen im Kampf gegen das Virus und damit auch die Regeln für die Bürger immer wieder verändert. Deutschlandweit einheitlich sind die Regelungen nicht, was es für die Menschen nicht gerade einfacher macht. Auch die Corona-Regeln in Bayern haben sich mehrfach geändert. Mit der 14. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, die seit dem 2. September gültig ist, sollten die Regeln vereinfacht und auf eine neue Grundlage gestellt werden. Zentrale Kernpunkte dafür sind die 3G-Regeln und die neue Krankenhausampel. Wir stellen die aktuell gültigen Regeln kurz und knapp vor.
Maskenpflicht in Bayern: Das gilt seit dem 2. September
Seit dem 02.09.2021 gelten die neuen Corona-Regeln in Bayern. Grundlage für die Regeln ist die 14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Diese wurde bei einer Kabinettssitzung am 31. August diskutiert und am Folgetag vom Landtag beschlossen. Unabhängig von 7-Tage-Inzidenz empfiehlt die Staatsregierung, stets einen Mindestabstand von 1,50 Meter einzuhalten und/oder eine medizinische Maske zu tragen, sowie auf die Handhygiene zu achten.
Die FFP2-Maskenpflicht hingegen entfällt - zumindest so lange die Krankenhausampel nicht auf Gelb springt (siehe unten). Statt einer FFP2-Maske können nun also auch medizinische Masken (OP-Masken) verwendet werden. Eine Stoffmaske reicht hingegen nicht. Die neue Maskenpflicht gilt in allen öffentlichen Gebäuden und geschlossenen Räumen sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln. Im Freien gilt die Maskenpflicht nur bei Veranstaltungen über 1000 Personen - und dann auch nur im Eingangs- und Begegnungsbereich. Die Maskenpflicht gilt nicht:
- in privaten Räumlichkeiten
- am festen Sitz-, Steh- oder Arbeitsplatz (wenn ein Abstand von 1,50 m zu Personen anderer Hausstände eingehalten werden kann)
- für Gäste in der Gastronomie, solange sie am Tisch sitzen
- für Personal (soweit in Kassen- und Thekenbereichen durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist)
- für Kinder unter 6 Jahren
- für Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Masken tragen können
Die 3G-Regeln ab Inzidenz von 35: Zutritt nur für Geimpfte, Getestete und Genesene
Für die neuen 3G-Regeln ist die 7-Tage-Inzidenz weiterhin von Bedeutung: Erst ab einer Inzidenz von über 35 wird in einem Landkreis bzw. einer Stadt der Zugang zu Innenräumen bei öffentlichen Veranstaltungen, der Gastronomie und Beherbergungsbetrieben beschränkt. Alle anderen Inzidenz-basierende Regeln, wie beispielsweise die bundesweite Notbremse bei einer Inzidenz von über 100, entfallen. Wie bisher gilt dabei: Die 7-Tage-Inzidenz muss die 35 drei Tage in Folge überschreiten, dann gilt zwei Tage später die 3G-Regel. Für die Abschaffung gilt die gleiche Logik. Da davon ausgegangen wird, dass das Infektionsrisiko im Innenbereich deutlich größer ist, hängt der Zugang zu bestimmten Einrichtungen und Bereichen für nicht geimpfte oder genesene Menschen ab einer Inzidenz von 35 von der Vorlage eines aktuellen negativen Corona-Testnachweises ab. Lese dazu auch: Geimpft oder genesen - wie weise ich das nach?
Hier gilt die Testnachweispflicht ab einer Inzidenz von 35
- Innengastronomie
- alle Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (öffentlich und privat)
- körpernahe Dienstleistungen in geschlossenen Räumen (zum Beispiel beim Frisör)
- Sport in geschlossenen Räumen
- Krankenhausbesuche
- Beherbergung (hier gilt ein Testnachweiserfordernis bei Ankunft sowie zusätzlich alle weiteren 72 Stunden)
- Für Besucher von Pflegeeinrichtungen, Altenheimen und Behinderteneinrichtungen. Die Begleitung Sterbender ist hingegen jederzeit zulässig.